Hallo !
Ich bräuchte mal eine Definition der Begriffe „Auflassung“ und - wohl schwieriger - „billiges Ermessen“.
Vielen Dank !
fleffers
Hallo !
Ich bräuchte mal eine Definition der Begriffe „Auflassung“ und - wohl schwieriger - „billiges Ermessen“.
Vielen Dank !
fleffers
Hallo,
hier die juristischen Definitionen:
billiges Ermessen: „Der Berechtigte hat einen Ermessensspielraum. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen.“ (Palandt, § 315, Rdnr. 10)
Auflassung, § 925 BGB: „Die Auflassung ist Teil eines mehraktigen Rechtsgeschäfts, denn zum Eigentumsübergang muss die Eintragung hinzutreten. In der Auflassung liegt in der Regel die Einwilligung zu Verfügungen des Erwerbers über das Grundstück, insbesondere zur Weiterveräusserung.“ (Palandt, § 925, Rdnr. 21 ff)