Hallo,
Grundsätzliches:
Wenn die Vermögensgegenstandseigenschaften nicht erfüllt
werden, so besteht ein Aktivierungsverbot.
Da muss man jetzt aber höllisch aufpassen. Ich beziehe mich explizit auf den Zustand vor dem BilMog. Gleichwohl hat der gleich folgende „Einwand“ auch nach dem BilMoG noch bestand. Jetzt die Frage:
Was ist denn mit § 250 (1) S. 1 HGB ?
Unten hast Du ja die abstrakte Aktivierungsfähigkeit erläuert. Ich behaupte aber jetzt, dass der Sachverhalt in § 250 (1) S.1 keinen VG darstellt, er aber dennoch zwingend zu aktivieren ist.
Nach alter Rechtslage existierte für immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der entgeltiche Erwerb als
Zusatzkriterium.
Lag kein entgeltichen Erwerb vor, sollte der immaterielle
Vermögensgegenstand dennoch als nicht ausreichend greifbar bzw.
bewertbar gelten.
Der Entgeltiche Erwerb verschärfte also noch einmal die
Prüfung der Vermögensgegestandskriterien „Greifbarkeit“ und
„Bewertbarkeit“ für immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens.
Hier verschwimmen gerade die Grenzen zwischen Handels- und Steuerrecht. Der Begriff der „Greifbarkeit“ wurde von Moxter geprägt und stellt seine Deutung der Handhabung der Aktivierungsvoraussetzungen durch den BFH (!) dar. Der BFH verlangt für das Vorliegen eines VG neben der „Übertragbarkeit zusammen mit dem Betrieb“ auch noch die sog. „selbstständige Bewertbarkeit“ und eben die „bilanzielle Greifbarkeit“.
Im Handelsrecht , und nur dort, wird die abstrakte Aktivierungsfähigkeit aber allein durch das Merkmal der „selbstständigen Verwertbarkeit“ bestimmt. Ursprünglich gab es aber mal vier Konzepztionen:
- Konkrete Einzelveräußerbarkeit
- Abstrakte Einzelveräußerbarkeit
- Selbstständige Verwertbarkeit
- Einzelvollstreckbarkeit
Nr. 1 und 4 führen aber bei genauer Auslegung dazu, dass manche VG bzw. Aktiva „durch das Sieb fallen“ und nicht angesetzt würden, obwohl dies der Fall sein müsste.
Bleiben noch Nr. 2 und 3. Diese beiden decken praktisch alles ab.
Bei Nr. 2 stellt sich aber die Frage, wann ein bestimmtes Gut zwar grundsätzlich veräußert werden könnte, rechtliche Gründe aber dagegen sprechen. Dies muss nicht zwangsläufig immer gegeben bzw. möglich sein. Es kommt also vielmehr auf die „Chancen“ an, die mit einem bestimmten VG verbunden werden. Sind diese für den Bilanzierenden gegeben, soll das jeweilige Gut auch angesetzt werden (= selbstständige Verwertbarkeit). Schließlich geht es ja um das Schuldendeckungspotential. In diesem Zusammenhang gibt es auch Parallelen zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Zum GoF:
die Vermögensgegenstandeigenschaft scheitert nicht an dem
Argument der „selbstständigen Verwertbarkeit“ (auch
Übertragbarkeitskriterium genannt). Denn die HGB
Rechtsprechung fordert die Einzelübertrag als Voraussetzung
nicht. Es genügt, wenn der Gegenstand im Rahmen des gesamten
Unternehmen übertragen werden kann.
Die Frage ist also nicht:
‚Kann der Gegenstand isoliert übertragen werden?‘ die Frage
ist: ‚ist der Gegestand mit dem Unternehmen als ganzes
übertragbar?‘ Beim GoF (derivater UND originärer) ist das der
Fall.
Das ist wie gesagt im Steuerrecht der Fall. Wenn im Steuerrecht nach einem pos. Wirtschaftsgut (!) gefragt wird, wird dieser Maßstab angelegt. Wir waren hier aber im Handelsrecht.
Gleichwohl kommen Handels- und Steuerrecht aber zum gleichen Ergebnis, auch wenn die Eigenschaften anders benannt werden. Allerdings dies auf teilweise anderen Argumentationswegen.
selbstgeschaffene immaterielle Werte sind für die einzelnen
Unternehmen in Hinblick auf Differenzierung immer wichtiger
geworden. Dennoch durften sie aufgrund des Entgeltichen
Erwerbs nicht aktiviert werden. Der Gesetzgeber musste
erkennen, das ein Beibehalten dieser Regelung heute nicht mehr
vertretbar ist, möchte man mit der Bilanz relevante
Informationen abbilden bzw. sich einem den „tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- Finanz- und
Ertragslage“ einer Unternehmung annähern.
Ja, das ist die Absicht. Durch das BilMoG und die angestrebte Aktivierung der Entwicklungskosten von selbsterstellten IVG soll zwar eine höherer Informationsnutzen erreicht werden. Aber ist das denn auch so ? Bzw. wäre das denn so ? Ich glaube kaum.
In den IFRS ist es doch schon immer so gewesen und de facto bietet sich hier durch die 6 kumulativ zu erfüllenden Ansatzvoraussetzungen in IAS 38 ein schier unendlich breites Bilanzierungsspektrum. Sobald nur eine einzige subjektive Einschätzung nicht getroffen wird und es sich anstatt um ansatzpflichtige Entwicklungskosten um Forschungskosten handelt, die nicht angesetzt werden dürfen, geht die ganze Idee den Bach runter. M.E. fährt man mit der alten Regelung des 248 (2) besser.
VG
Sebastian