BilMoG - Pensionsrueckstellungen

Liebe/-r Experte/-in,
Lieber Experte,

wissen Sie vielleicht wo liegt der Unterschied bei Ausarbeitung den Themen:

„Bilanzierung von Pensionsrueckstellungen nach dem BilMoG“

und

„Ansatz und Bewertung von Pensionsrueckstellungen nach dem BilMoG“

Fuer die Antwort waere ich Ihnen dankbar!!

Gruss,
Beata

Liebe Beata, leider bin ich schon seit drei Jahren aus dem Beruf. habe mich nit BilmoG nicht mehr beschäftigt. Gruss Wenn Sie garnicht weiterkommen, mache ich mich schlau. Gruss Peter Lübbe

Hallo Beata,

im Grunde ist die Fragestellung nicht ganz richtig …

„Bilanzierung“ ist letztlich die Zusammenfassung von „Ansatz“, „Bewertung“ und „Ausweis“

Die Unterschiede liegen dann quasi in der Reihenfolge:

  • „Ansatz“ heißt hier im Grunde: Wofür muß ich eine solche Rückstellung bilanzieren, darf ich sie nicht bilanzieren oder habe ich die Wahl, ob ich sie bilanziere oder nicht ?

In diesem Fall: Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen müssen bilanziert werden.

  • „Bewertung“ stellt ab auf die Frage, wie hoch die Rückstellung zu sein hat.

Bei den PeonsionsverpflichtungenHier geht´s darum, welche Pensionäre zukünftig welche Ansprüche haben. Außerdem (wichtig !): Wie erhalte ich den Werte, mit dem diese Verpflichtungen aktuell zu bewerten sind ?

Nach dem Gesetz kann angenommen werden, dass die Laufzeit dieser Verpflichtungen 15 Jahre beträgt. Man muss also zunächst ausrechnen, wie viel in den nächsten 15 Jahren pro Einzelfall auszuzahlen wäre.

Die Zahlungsverpflichtungen sind dann auf den Bilanzstichtag abzuzinsen, wobei der durchschnittliche Marktzinssatz der letzten sieben Jahre anzuwenden ist. Den kriegt man aus entsprechenden Veröffentlichungen der Bundesbank.

Sollte das Unternehmen gesonderte Vermögensgegenstände besitzen, sie sich direkt auf diese Pensionsverpflichtungen beziehen (z.B. Festgeldkonten oder Wertpapierdepots), müssen diese mit der Rückstellung saldiert werden (hier gibt´s jetzt ein SaldierungsGEBOT!); früher war eine derartige Saldierung unzulässig.

„Ausweis“ heißt dann im Grunde nichts Anderes als die Frage zu beantworten, wo bzw. unter welcher Position diese Pensionsverpflichtungen in der Bilanz anzugeben sind.

In diesem Fall sind sie unter den Rückstellungen gesondert auszuweisen; eine Erfassung z.B. innerhalb von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten oder sonstwo ist unzulässig (§ 266 HGB)

Näheres zu Pensionsrückstellungen gibt´s u.a. hier:

http://www.aba-online.de/seiten/tagungsbereich2008/h…

http://www.kpmg.de/Themen/7119.htm

und auch hier – muss man aber etwas blättern:

http://home.htw-berlin.de/~kuehn/downloads/Bilanzier…

Hoffentlich hilft´s weiter – wenn nicht: unter den genannten links gibt´s einiges anderes dazu.

Bilanzierende Grüße
Klaus

Hallo,

vielen Dank fuer Ihre Muehe!!
Ich schreibe jetzt meine Bachelorarbeit auf das Thema „Ansatz und Bewertung von Pensionsrueckstellungen nach dem BilMoG“ und wo ich jetzt noch Zweifel habe ist das Thema der Saldierung. Z.B. in dem Fall Analyse des Themas „Vermoegensgegenstande“ (denke ich) soll ich das erwaehren? oder bezieht sich das nicht auf das Thema meiner Arbeit? Ich will auch nicht zu viel schreiben, aber so meiner Meinung nach gehoert das einfach dazu…? Daher war meine Frage , wo liegt der Unterschied jetzt zwischen den beiden Themen?

Gruss,
Beata

Sorry, versteh´ ich vielleicht falsch. Was Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Pensionsrückst. angeht: Sogenanntes „Planvermögen“, d.h. Vermögensgegensstände, die zur Deckung der Pensionszusagen dienen, sind nicht gesondert auf der Aktivseite auszuweisen sondern mit den bestehenden (abgezinsten) Rückstellungen zu verrechnen.

Ja, durch das BilMoG besteht jetzt ein Saldierungsgebot von Vermoegensgegenstaenden, wo die verrechnet werden. Das habe ich verstanden, nur meine Frage war, ob ich solche Tatsachen in meiner Arbeit behalndeln soll. Ich habe das reingenommen, aber je laenger ich die Arbeit lese, desto habe ich mehr Zweifeln , ob ich irgendwo nicht die sachlichen Fehler begegnet habe…

Wo ich noch „verwirrend“ bin, waere die Frage, ob ich einzeln/getrennt die wertpapiergebundene altersversorgungsverpflichtungen und Planvermoegen behandeln soll?
Bei mir „hackt“ auf dieser Stelle, ich glaube muesste ich wohl etwas nicht verstanden haben.
Wertpapiergebundene altersversorgungsverpfl. sind das doch wertpapiere mit dem absicht , die spaeter fuer pensionen anzuwenden, also koennte das nicht gleichzeitig „zweckgebundenes vermoegen“ bzw.planvermoegen sein?

endschuldigen Sie im voraus fuer „nicht so kluge“ fragen:/

Wenn es beider Themenstellung ausdrücklich um „Ansatz und Bewertung“ geht würde ich auf das Planvermögen eingehen. „Bewertung“ ist dann die Berechnung der tatsächlichen abgezinsten Erfüllungsverpflichtung; „Ansatz“ wäre dann m.M. der in der Bilanz tatsächlich zu bilanzierende (also mit dem Planvermögen saldierte) Wert.

Vielleicht am besten so:

berechneter Anspruch
abzgl. bestehendes Planvermögen

= Bilanansatz der Pensionsrückstellung

Für den tatsächlich anzusetzenden Wert spielt das Planvermögen ja eine wesentliche Rolle. Wichtig dabei scheint mir aber eine saubere Trennung zwischen der eigentlichn Rückstellung und dem dazugehörenden Planvermögen zu sein. Sollte man bei der Gliederung der Arbeit berücksichtigen; dem Planvermögen würde ich da einen eigenen Abschnitt widmen.

endschuldigen Sie im voraus fuer „nicht so kluge“ fragen:/

gibt´s nicht - es gibt nur „nicht so kluge“ Antworten :smile:)

Ich zeige Ihnen wie jetzt meine Gliederung aussieht:

Thema: Ansatz und Bewertung von Pensionsrueckstellungen nach dem Bianzrechtsmodernisierungsgesetz

1.Einleitung
2.Kontext der Pensionsrückstellungen
2.1. Ziele des BilMoG im Bezug auf Pensionsrückstellungen
2.2 Definition und rechtliche Grundlagen
2.3 Betriebliche Altersversorgung
2.3.1 Zusagenformen
2.3.1.1 Klassische Leistungszusage
2.3.1.2 Beitragsorientierte Leistungszusage
2.3.1.3 Beitragszusage mit dem Mindestbetrag
2.3.2 Gestaltungsformen
2.3.2.1 Direktzusage (Pensionszusage)
2.3.2.2 Unterstützungskasse
2.3.2.3 Pensionskasse
2.3.2.4 Direktversicherung
2.3.2.5 Pensionsfonds
3. Ansatz von Pensionsrückstellunge
4. Bewertung von Pensionsrückstellungen
4.1 Systematik der Bewertung
4.2 Diskontierungszins der Pensionsrückstellungen
4.3 Berücksichtigung von Preis- und Kostentrend
4.4 Bewertungsmethoden
4.4.1 Berechnung der Pensionsrückstellungen
4.4.2 Wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtungen
4.4.3 [Bewertung von] Planvermögen
4.5 Übergangsvorschriften
4.5.1 Regelungen
4.5.2 Auflösung von Pensionsrückstellungen
5. Auswirkungen des BilMoG auf die Steuerbilanz
5.1 Ansatz
5.2 Bewertung
5.3 Bedeutung
6. Fazit

Sieht das vollstaendig aus?

Find ich soweit ok, nur Absatz 3 kommt vielleicht ein wenig zu kurz - da gibt´s keine Untergliederung mehr. Vielleicht in Abschnitt 4 mit einbauen. Außerdem würde ich aufgrund der Themenstellung die verschiedenen Zusage- und Gestaltungsformen nicht allzu ausführlich besprechen - vielleicht Abschnitt 2 etwas kürzen und zusammenfassen. Aber vorher vielleicht mal den Prof bzw. einen seiner Assis fragen :smile:)

Viel erfolg !

ja, Absatz 3 ist nicht so lang, werde ich meinen Professor auch fragen , ob ich auch hier unterpunkte machen soll. Abschnitt 2 scheint lange zu sein, aber das sind eigentlich nur so viele unterpunkte.
Zusageformen sind nur ein paar Saezte, Gestaltungsformen ja bisschen laenger.
Aber ich muss irgendwie auf 30 Seiten (reiner Text)kommen:smile:
Bei „Ansatz von Pensionsrueckstellungen“ sind das 2 Seiten, aber eigentlich aendert sich dort nichts, deswegen ist das nicht so viel zu besprechen…
Also ich habe auch hier so eine Tabelle, wo ich alles verglichen habe…

Ich würde noch was anderes in betracht ziehen - kann man evtl in 3 irgendwo reinnehmen: Was hat sich zum alten Recht geändert ? Muss ja nicht so viel werden, aber ansprechen kann man´s vielleicht (was sagt der Prof dazu ?)

Ich war heute mit den Fragen erstes mal bei ihm, weil er erstmal krank war, dann wieder hatte er einen Urlaub. Deswegen habe ich Hilfe im Internet gesucht, weil ich eigentlich schon so weit mit dem Schreiben war, aber ich war nicht sicher ,ob ich das richtig mache.
Mit dem Punkt 3 hat er mir schon bei der Besprechung des Themas gesagt, dass ich BilMoG a. F. lassen soll und ich soll mit dem alten Recht nicht vergleichen.
Der Punkt „Ansatz von Pensiosnsrueckstellungen“ soll ich zusammen mit dem Punkt „Bewertung von Pensionsr.“ einbeziehen - wie Sie gesagt haben. Gestaltungsformen sind ok, also von dem Umfang her.
Bei dem Punkt „Auswirkungen auf die Steuerbilanz“, habe ich unterpunkte „Ansatz“, „Bewertung“ und „Bedeutung“, dann hat er gesagt , dass ich den letzten Punkt anders formulieren soll, etwa wie „Zwischenfazit“, aber muss ich die neue Bezeichnung noch finden:smile:

Ich würde noch was anderes in betracht ziehen - kann man evtl
in 3 irgendwo reinnehmen: Was hat sich zum alten Recht
geändert ? Muss ja nicht so viel werden, aber ansprechen kann
man´s vielleicht (was sagt der Prof dazu ?)

von Steuern hab´ ich keine Ahnung :frowning:(

Was di Gleiderung angeht: da würd´ ich mich schon nach den Tipss von lehrstuhl richten.

schade, aber Sie haben mir sowieso geholfen!
vielen Danki:smile: und schoenes Wochenende!

von Steuern hab´ ich keine Ahnung :frowning:(

Was di Gleiderung angeht: da würd´ ich mich schon nach den
Tipss von lehrstuhl richten.

schade, aber Sie haben mir sowieso geholfen!
vielen Danki:smile: und schoenes Wochenende!

keine Ursache - frohe Ostern !

Hallo, ich melde mich wieder. Entschuldigen Sie im Voraus,dass ich Sie so viel nachfrage, aber ich habe niemanden an wen ich mich wenden soll. Natuerlich werde ich verstehen, wenn Sie die Email nicht beantworten.
Ich bin schon am Ende der Bachelorarbeit, jetzt habe ich das Fazit geschrieben und ich wollte Sie so fragen, vielleicht koennten Sie nur kurz durchblicken , ob ich hier keine sachliche Fehler gemacht habe?? Ich werde die Arbeit zur Korrektur abgeben, aber es ist schwer jemanden zu finden ,der die Korrektur machen kann und sich mit der Bilanzen auskennt :frowning:
Ich waere Ihnen ganz dankbar!

„Im Rahmen der Ausfertigung sollten die Änderungen nach der Reform des deutschen Bilanzrechts bezüglich des Ansatzes und der Bewertung von Pensionsrückstellungen vorgestellt werden. Die zahlreichen Neuregelungen, die unter anderem die Pensionsverpflichtungen betreffen, gelten seit dem Anfang 2010.
Abschließend ist festzustellen, dass die Änderungen innerhalb des Ansatzes und der Bewertung von Pensionsrückstellungen, vor allem bei unmittelbaren Versorgungszusagen vorgekommen sind. Die neue Reform bringt mit sich eine Begrenzung der Spielräume für die deutschen Unternehmen. Die Pensionsrückstellungen sollten jetzt genauer bewertet werden unter Berücksichtigung des Lohn-/Rententrends sowie Kostensteigerungen. Es folgt eine Trennung von der bisherigen Bewertung nach der steuerlichen Methoden, was als Konsequenz Abweichungen zwischen der Steuer- und Handelsbilanz bedeutet und damit Bildung der latenten Steuern. Die werden nicht mehr nach steuerlichen Zinssatz bewertet, sondern nach dem Zinssatz, der von dem Bundesbank vorgegeben wird. Somit sieht der Gesetzgeber mit der neuen Reform vielseitige Vorteile für die Unternehmen vor; es sollte vor allem die Unternehmenslage deutlich zu erkennen sein. Bei der Zielsetzung der Annäherung an den IFRS werden jetzt Bilanzen deutlich informativer und übersichtlicher erarbeitet und dargestellt.
Es ist kritisch anzumerken, dass die Annäherung des IFRS bei der Pensionsrückstellungen zu größeren Schwankungen als in der Vergangenheit führen kann. Das kann negative Konsequenzen beim Planen sowie langfristigen Klassifizieren der Verpflichtungen haben.
Zunächst als Folge neuen Regelungen wären höhere Pensionsrückstellungen. Um die Auswirkungen der Erhöhung zu mildern, hat der Gesetzgeber ein Verteilungswahlrecht vorgeschrieben, wo der Auffüllungsbetrag bis 2023 gleichmäßig verteilt werden kann.
Die betriebliche Altersversorgung ist von besonderer Bedeutung, weil sie den Gewinn sowohl in der Handels- sowie in der Steuerbilanz beeinflusst.
Wenn die Pensionsrückstellungen höher bewertet werden, reduziert sich somit das Eigenkapital, was gleichzeitig den Gewinn mindert.
Nach der Reform müssen vielleicht einige Unternehmen überlegen, ob die Gestaltungsentscheidungen in der Vergangenheit richtig getroffen wurden. Die Form der Innenfinanzierung ist dafür gedacht, dass das Geld im Unternehmen gebunden ist, und z.B. nicht an den Anteilseinger ausgeschüttet wird. Durch die Erhöhung der Pensionsrückstellungen wird das Eigenkapital geringer. Es wird in Hinblick auf die Zukunft und aktuellen Liquiditätsengpassen fraglich, ob sich solche Form der Finanzierung für das Unternehmen lohnt und ob die effizient ist.
Hinsichtlich der neuen Regelungen und damit gebundenen künftigen Entscheidungen müssen wahrscheinlich die Unternehmer ihre Versorgungszusagen neu überprüfen unter der Gesichtspunkten der Gestaltungsoptimierung.
Schließlich soll, dank des Bilanzmodernisierungsgesetzes, die Unternehmenslage besser dargestellt werden. Welche Auswirkung haben aber die Änderungen des BilMoG für die Unternehmen, wird sich nach der ersten Anwendung der neuen Vorschriften zeigen.“

Schoene Gruesse,
Beata

schade, aber Sie haben mir sowieso geholfen!

vielen Danki:smile: und schoenes Wochenende!

keine Ursache - frohe Ostern !