Hallo,
Mit 14 darfst Du noch nicht:
darf er doch. Sh.
http://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg/__5.html
(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
1.die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2.ihren Schulbesuch, […] und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, […] nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.
Also Prospekte oder Zeitungen austragen o.ä. ist schon drin.
Gruß
Wawi