Bin ich als Verkäufer von

… landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Bauland verpflichtet Erschließungskosten zu bezahlen

Ja, nämlich dann, wenn die Fläche in einem entstehenden Baugebiet liegt (sogenanntes Bauerwartungsland) und bereits ein Erschließungskostenbescheid zugestellt wurde. Dies führt in der Regel dazu, dass das Grundstück dann teurer verkauft wird (sogeanntes „teilerschlossenes Bauland“) und der schlussendliche Erschließungskostenbeitrag vom neuen Eigentümer zu zahlen ist.
Verpflichtet zur Beitragszahlung ist immer der tatsächliche Eigentümer gem. Grundbuch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Erschließungskostenbescheides. Einzige Ausnahme ist, wenn bereits ein rechtsgültiger Notarvertrag für den Verkauf besteht und sich die Zeit zur Umschreibung im Grundbuch überschnitten hat mit der Erstellung des Erschließungsbescheides.
Um es vorweg zu nehmen: Rechtsschritte gegen die Erschließung zeigen sich oft als Bumerang für den Bürger!

Guten Morgen Diana

Das ist jetzt nicht unbedingt eine Frage die unter die Rubrik Baurecht fällt. Mein Wissen zu deiner Frage ist daher auch recht begrenzt.
Ich meine aber behalten zu haben, das die für durchgeführte Erschließungsmaßnahmen ( z.B. Straßen )angefallenen Kosten komplett auf die Anlieger umgelegt werden. Von der Durchführung der Maßnahmen bis zur Abrechnung können etliche Jahre liegen. Kostenpflichtiger ist dann derjenige, dem das Grundstück zum Abrechnungszeitpunkt gehört.

Da in der Stadt Erschließungskosten anfallen, könnte ich mir keiennGrund vorstellen, warum das im Außenbereich anders sein sollte.

Ich hoffe diese Erklärung kann dir etwas weiterhelfen.
Aber das ist kein Gebiet auf dem ich mich auskenne…

schönes Wochenende und Gruß aus Nettetal

U.F.

… landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Bauland verpflichtet
Erschließungskosten zu bezahlen

Hallo Diana,

die Frage ist nur schwer zu beantworten. Grundsätzlich ja, aber …
Es kommt auf den Einzelfall an. Bei Bauland oft ja, bei landwirtschaftlicher Nutzfläche oft nicht.

Dazu gibt es unendlich viele verschiedene Möglichkeiten, wann doch und warum in dem Einzelfall nicht.

Wer Erschließungskosten haben möchte (Gemeinde), muss darlegen können, warum und auf welcher Rechtsgrundlage. Das kann notfalls ein Anwalt überprüfen.

Rainer

Sehr geehrte Frau Selders,
die Verpflichtung zur Zahlung von Erschließungskosten richtet sich nach verschiedenen Kriterien, die immer (!) auch von der kommunalen Satzung und den Regelungen im BauGB abhängen. Da hier in diesem Portal schnell etwas Falsches kommuniziert werden könnte, kann ich Ihnen nur den dringenden Tipp geben zuallererst bei der Stadt nachzufragen. Im Einzelfall lohnt sich auch die Beratung durch einen Anwalt. Ob Sie dann wirklich klagen ist noch eine andere Sache, aber ein Anwalt kann Ihnen hier den juristischen Rat geben, den ich als Öffentlich bestellter Vermesser nicht abschließend geben kann.
Mit freundlichem Gruß aus Wuppertal
Udo Stichling

… landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Bauland verpflichtet
Erschließungskosten zu bezahlen

… landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Bauland verpflichtet
Erschließungskosten zu bezahlen

Kommt auf den Kaufvertrag an und auf den darin geregelten Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten. Nur wenn vertraglich geregelt ist, dass der Verkäufer auch für Erschließungskosten aufkommt, die seitens des Erschließungsträgers erst nach Eigentumsübergang berechnet werden, kann es sein Problem werden. Ob die Erschließung ganz oder teilweise bereits vor Vertragsschluss fertiggestellt und nur noch nicht abgerechnet war, spielt jedenfalls nicht automatisch eine Rolle.

Gruß
smalbop

Hallo Frau Selders
Leider kann ich nur als Privatmann und nicht als Fachmann antworten:
Soweit ich mit dem Kauf von Bauland tun hatte, wurde bisher immer der Käufer für die anfallenden Erschliessungskosten herangezogen. Im Falle von landwirtschaftlicher Nutzfläche, wurde diese von der zuständigen Kommune erworben und erschlossen.Der Besitzer bekam den Erlös der marktüblichen Grundstückskosten, abzüglich Steuer erstattet und die Kommune als Verkäufer beaufschlagte die Erschliessungskosten an den zukünftigen Käufer.
mfg
E.Noller

… landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Bauland verpflichtet
Erschließungskosten zu bezahlen

Hallo,
das Tragen von Erschließungskosten durch den Verkäufer ist gesetzlich in § 436 des Beürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Nach Absatz 1 dieser Regelung ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Ansonsten gilt, was vertraglich mit dem Käufer vereinbart wird.

Grüße

Rasta

… landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Bauland verpflichtet
Erschließungskosten zu bezahlen

Hallo Diana

diese Frage ist leider sehr allgemein gestellt und lässt sich ohne weitere Informationen nicht sicher beantworten. Wichtige Faktoren sind z.B. ob das Grundstück oder die Grundstücke innerhalb eines Flächennutzungsplanes oder eines Bebauungsplanes liegen, ob es eine Satzung der Gemeinde gibt, wo Erschliessungskosten und deren Kostenteilung geregelt sind. Ich nehme an es geht in diesem Fall um Erschliessungskosten für Strassen und Wege.

Es grüsst freundlich

Uwe Bender

… landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Bauland verpflichtet
Erschließungskosten zu bezahlen

… landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Bauland verpflichtet
Erschließungskosten zu bezahlen

Hallo,
leider verstehe ich Ihre Frage nicht. Wenn Sie grund und Boden verkaufen, wird ein Kaufpreis festgelegt bzw. vereinbart und verkauft. Falls Erschließungskosten anstehen, muss das der Käufer bekannt gegeben werden, ansonsten droht arglistige Täuschung. Falls das Grundstück noch nicht verkauft ist und die Kommune erhebt Erschließungbeiträge, so muss der zu diesem Zeitpunkt eingetragene Eigentümer dies zahlen.fG
Kley
M

… landwirtschaftlicher Nutzfläche oder Bauland verpflichtet
Erschließungskosten zu bezahlen

Schau doch mal bei Wiki
http://de.wikipedia.org/wiki/Erschlie%C3%9Fungsbeitrag

Deine Angaben sind etwas dürftig…geht es hier um einen Notariellen Kaufvertrag der zur Zeit ausgearbeitet wir oder um was?