ich habe geplant mich selbständig zu machen, und zwar mit Versandhandel nach Skandinavien (Rechtsform: Einzelunternehmung).
Mein jährliche Gewinn wäre am Anfang weniger als 25’000 EUR, aber wenn es eigentlich um Handel mit Umsatzsteuer geht, muss ich mich an doppelte Buchführung vorbereiten oder reicht einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung?
Ich werde Heimbüro haben, keine Angestellte, nur Privatkunden und ich werde nebenberuflich (ich bin Student) arbeiten.
die „Umsatzsteuergrenzen“ § 19(1) haben keinen Einfluß auf die Buchführungspflicht.
Entscheidend ist erstmal auf der Schiene Handelsgesetzbuch, ob Dein Versandgeschäft „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Heißt: Wenn die Sache so übersichtlich ist, daß Du sie auch ohne Buchführung jederzeit im Griff hast: Kein Lagerbestand, keine Wechsel, keine LC-Geschäfte, keine komplexen Ziel-, Rabatt-, Skonto-, Bonusvereinbarungen, keine Kommissionsware etc. Dann bist du „Minderkaufmann“ iSd § 4(1) HGB, im anderen Fall Vollkaufmann, der schon wegen seiner Kaufmannseigenschaft Bücher führen muß.
Wenn Du Minderkaufmann bist, greifen für Buchführungspflicht die Grenzen nach § 141 AO. 25.000 Euro Gewinn/Jahr hast Du schon genannt, außerdem Umsatz 260.000 Euro/Jahr und noch was für Land- und Forstwirte, das Du nicht beachten brauchst.