ein Senior in der Familie, für den ich seit Jahren den Schriftverkehr erledige,
hat von mir verlangt, ein Schreiben an ein Unternehmen zu mailen/faxen, dessen
Inhalt ich als unangemessen, drohend und beleidigend empfand. Ich habe abgelehnt,
denn bei Mail oder Fax steht ja meine Kennung auf dem Schreiben, und ich
fürchtete, für den Inhalt haftbar gemacht zu werden. Nun habe ich handfesten
Familienkrach an der Backe.
Wie verhält sich das denn? Wenn ich im Auftrag eines geschäftsfähigen Dritten
eine Nachricht verschicke, die mir diktiert oder als Manuskript gegeben wurde,
bin ich dann mitverantwortlich für den Inhalt? Kriege *ich* Post vom Anwalt, wenn
ich maile: „Im Auftrag meines Onkels/Opas/Vaters übermittle ich Ihnen folgende
Nachricht (…)“?
Wenn ich als „Tippse“ da aus dem Schneider bin, schreib ich ihm nämlich künftig,
was immer er möchte, lasse ihn die Folgen selber ausbaden und habe meine Ruhe.
schreibs als Brief mit seinem Absender dann bist Du aus dem Schneider.
Ansonsten würde ich mich da sauber raushalten. Auch wenn die rechtliche Situation m.E. so sein dürfte dass Du nur das Medium zur Übermittlung zur Verfügung stellst, verantwortlich aber der „Diktator“ ist.
wenn Du im Namen desjenigen den Brief verfasst, bist Du ein Erfüllungsgehilfe von dem Auftraggeber (deinem Verwandten). Du mußt zur Deiner eigenen Sicherheit als Verfasses des Schriftstückes nicht auftreten, oder aber Du verwendest das Kürzel: I.A. = Im Auftrag.
Das bedeutet, das Du für den Inhalt nicht verantwortlich bist.
In der Regel sollte man, egal mit wem man korrespondiert, einen sauberen Stil an den Tag legen; denn ein geschriebenes Wort ist noch weniger rücknehmbar als ein gesprochenes Wort. (pers. Empfehlung)
Gruß
Rolf
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ob derart boshafte Schreiben von deinem Gerät ausgehen, ist nicht wichtig, es muss nur klar sein, wer der Verfasser des Schreibens ist. Eine Beleidigung ist nichts Schönes, aber kein Offizialdelikt, also nichts, was von Staats wegen verfolgt wird wie zB eine Erpressung. Einer Beihilfe könntest du dich nur bei einem Verbrechen schuldig machen.
Stell dir vor, der gute Mann diktiert dir seine Wutanfälle auf die Faust, du tippst und er unterschreibt - das wäre nichts anderes. Auch im Geschäftsbrief verantwortet nicht die Sekretärin den Inhalt, sondern der Unterzeichner.
Vielen Dank an alle!
Euch allen in herzliches Dankeschön für die Tipps!
Ich bin auch eher für den sachlichen Umgangston, aber wenn meine Warnungen nichts
fruchten und der Verwandte auf seine Beschimpfungen besteht, weiß ich jetzt, wie
ich mich vom Inhalt distanzieren kann.
Einer Beihilfe könntest du dich
nur bei einem Verbrechen schuldig machen.
Wie kommst Du denn darauf? Ich darf mal das StGB zitieren (§27 Beihilfe):
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Also sobald strafrechtlich relevante Passagen im Schreiben sind, darf auch eine Sekretärin das Schreiben nicht mehr tippen ohne sich selbst strafbar zu machen (natürlich nur, wenn die Vorraussetzungen der Strafbarkeit im Einzelfall gegeben sind).
Wie verhält sich das denn? Wenn ich im Auftrag eines
geschäftsfähigen Dritten
eine Nachricht verschicke, die mir diktiert oder als
Manuskript gegeben wurde,
bin ich dann mitverantwortlich für den Inhalt? Kriege *ich*
Post vom Anwalt, wenn
ich maile: „Im Auftrag meines Onkels/Opas/Vaters übermittle
ich Ihnen folgende
Nachricht (…)“?
Du mußt unterscheiden ob es um Zivil- oder Strafrecht geht. Ob Du bei zivilrechtlichen Ansprüchen als Erfüllungsgehilfin in die Haftung genommen werden kannst, kann ich nicht beantworten - aber für möglich halte ich es.
Sobald es aber strafrechtlich relevant wird, kannst Du Dich nicht mehr aus der Verantwortung stehlen (siehe meine Antwort an drambeldier). U.U. kommt soger eine Mittäterschaft (nicht Beihilfe) in Frage, so daß Du verurteilt würdest als ob das Geschriebene Deinem Hirn entsprungen ist! Hier eine genaue Trennlinie zu ziehen ist mir als Nichtjurist aber nicht möglich.
Wenn ich als „Tippse“ da aus dem Schneider bin, schreib ich
ihm nämlich künftig,
was immer er möchte, lasse ihn die Folgen selber ausbaden und
habe meine Ruhe.
Finger weg! Du wirst mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihm zusammen baden…
vielleicht schraubst du uns auch noch den Unterschied zwischen Verbrechen und rechtswidriger Tat auseinander.
Wenn ich jemanden beleidigt habe, dann habe ich noch lang kein Verbrechen begangen. Deshalb kümmert sich auch kein Staatsanwalt darum, noch nicht einmal, wenn mich der Beleidigte anzeigt. Im Gegensatz dazu ist Mord durchaus ein Offizialdelikt, das der Staatsanwalt zu verfolgen hat, dazu bedarf es keiner Anzeige, sondern nur der Kenntnis.
vielleicht schraubst du uns auch noch den Unterschied zwischen
Verbrechen und rechtswidriger Tat auseinander.
Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat. Nach § 12 StGB unterteilt man rechtswidrige Taten in Vergehen und Verbrechen.
Auf ein Vergehen (Beleidigung, Beteiligung an unerlaubten Glücksspiel, Verletzung des Briefgeheimnisses, etc.) steht Geld- bzw. Haftstrafe bis zu einem Jahr. Alle rechtswidrigen Taten, bei dem die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt, sind Verbrechen.
was hätte ich denn lesen sollen, was ich nicht getan habe? Der Titel ist ein wenig daneben, wenn man keine Ahnung hat…
vielleicht schraubst du uns auch noch den Unterschied zwischen
Verbrechen und rechtswidriger Tat auseinander.
Das hat Tessa ja dankenswerter Weise schon getan.
Wenn ich jemanden beleidigt habe, dann habe ich noch lang kein
Verbrechen begangen.
Stimmt!
Deshalb kümmert sich auch kein
Staatsanwalt darum, noch nicht einmal, wenn mich der
Beleidigte anzeigt.
Falsch! Der Staatsanwalt muß sich erst einmal darum kümmern. Er hat aber u.a. die Möglichkeit den Beleidigten (z.B. wegen fehlenden öffentlichen Interesses) auf den Privatklageweg zu verweisen.
Im Gegensatz dazu ist Mord durchaus ein
Offizialdelikt, das der Staatsanwalt zu verfolgen hat, dazu
bedarf es keiner Anzeige, sondern nur der Kenntnis.
Du scheinst den Unterschied zwischen Offizialdelikt und Antragsdelikt nicht zu kennen.
Bei verschiedenen Strafrechtsvorschriften steht ein Satz wie " … wird nur auf Antrag verfolgt, …" (z.B. Beleidigung, Körperverletzung, Entziehung Minderjähriger in best. Fällen) Dieses sind die Antragsdelikte. Aber wenn einem Staatsanwalt eine solche Tat bekannt wird darf er trotzdem nicht untätig bleiben. Er muß zumindest prüfen, ob wegen der Tatumstände ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Nachdem Du in Deiner ersten Antwort so selbstverständlich von Verbrechen gesprochen hast, ging ich davon aus, daß Du weißt wovon Du redest - Irrtum meinerseits…
schön erklärt, danke - das war genau die Antwort, die ich hervorlocken wollte. Die Unterscheidung
Nach § 12 StGB unterteilt man rechtswidrige Taten in Vergehen und
Verbrechen.
scheint aber längst nicht jedem klar zu sein.
Gruß Ralf
der bei sowas immer wieder mittun wird. Sonst krakeelt die Juchend immer „no risk, no fun“, aber wenn es darum geht, einem alten Zausel eine Freude zu bereiten, wird gekniffen.
inzwischen scheint die Ausgangsfrage ins Nirwana entschwunden zu sein: Ob nämlich Beihilfe zu einer Beleidigung strafbar sein könnte. Ich stehe wohl nicht allein, wenn ich behaupte, dass es keine Beihilfe zu Vergehen gibt. Und jetzt
kommen wir zur Praxis: Wenn mich ein Richter fragte (früge?), ob der Schrieb von meinen Faxgerät gesendet worden sei, antwortete ich mit einem vernehmlichen „JA“. Und wenn dann die Frage käme, warum ich dem Opa nicht in den Arm gefallen sei, müsste ich antworten: „Bei meinem Fax werden die Blätter zur Wahrung des Briefgeheimnisses mit der beschrifteten Seite nach unten eingezogen.“ Einen Richter, der sich mit solchen Fragen blamieren möchte, wird’s kaum geben (Herrn Schill lassen wir mal außen vor).
Ich wurde ja hier schon oft als lächerlich dargestellt, weil ich gesagt habe, dass eine Straftat auch dann verfolgt wird, wenn sie jemandem lächerlich scheint (und „scheint“ ist hier der richtige Begriff).
Wenn etwas strafbar ist und entweder durch die StA oder sonst jemand legitimierten der entsprechende Strafantrag gestellt ist, dann wird der Richter so wie es im Gesetz steht verhandeln und bestrafen (oder auch nicht bestrafen). „Das ist lächerlich und deshalb brauchen wir das nicht zu verhandeln“ gibt es vor Gericht nicht!
Da ist ganz egal, ob du ein Auto stiehlst, ein Türschloss mit Klebstoff verklebst, eine Wurstsemmel stiehlst oder ein fremdes Fahrradschloss aufbrichst - wenn die Bestrafung beantragt ist, dann wird, soweit gesetzlich strafbar, auch verfolgt und bestraft. (Bei allen oben genannten Beispielen war ich zB selbst in Gerichtsverhandlungen). Den Strafaufhebungsgrund der Lächerlichkeit gibt es halt im Gesetz nicht.
hörst du Stimmen? Und das auch noch am frühen Morgen?!? Von „lächerlich“ hat hier niemand gesprochen. Mir genügt es durchaus, wenn auf meine Äußerungen eingegangen wird - aber da wären wir ja wieder beim Lesen können…
schön erklärt, danke - das war genau die Antwort, die ich
hervorlocken wollte. Die Unterscheidung
Ich glaube du hast das nicht verstanden: Jedes Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, aber nicht jede rechtswidrige Tat ein Verbrechen. Ein Vergehen ist auch rechtswidrige Tat und der Tatbestand der Beihilfe knüpft eben nicht an die Erfüllung des Verbrechenstatbestandes -> daher gibt es sehr wohl die Beihilfe zum Vergehen, nach den gleichen Regeln wie die Beihilfe zum Verbrechen!
Stefan hat vollkommen recht. Auch als Arbeitnehmer bist du an Weisungen nur so lange gebunden, solange kein gerichtlicher Straftatbestand erfüllt wird. Sobald du mit deiner Handlung einen gerichtlichen Straftatbestand erfüllst (zB Beihilfe zu irgendwas), müsstest du die Weisung grundsätzlich verweigern! (Bei Finanzdelikten fallen die Buchhalter da öfters auf die Nase zB).
inzwischen scheint die Ausgangsfrage ins Nirwana entschwunden
zu sein: Ob nämlich Beihilfe zu einer Beleidigung strafbar
sein könnte. Ich stehe wohl nicht allein, wenn ich behaupte,
dass es keine Beihilfe zu Vergehen gibt. Und jetzt
Den Kümmelspalter kannst Du stecken lassen. Die Ausgangsfrage wurde nach den ersten falschen Antworten (u.a. Deiner) mittlerweile mehrfach richtig beantwortet.
Und sicher stehst Du mit Deiner Behauptung nicht allein, Unwissende gibt es genug. Das macht Deine Aussage aber nicht richtig…
kommen wir zur Praxis: Wenn mich ein Richter fragte (früge?),
ob der Schrieb von meinen Faxgerät gesendet worden sei,
antwortete ich mit einem vernehmlichen „JA“. Und wenn dann die
Frage käme, warum ich dem Opa nicht in den Arm gefallen sei,
müsste ich antworten: „Bei meinem Fax werden die Blätter zur
Wahrung des Briefgeheimnisses mit der beschrifteten Seite nach
unten eingezogen.“ Einen Richter, der sich mit solchen Fragen
blamieren möchte, wird’s kaum geben (Herrn Schill lassen wir
mal außen vor).
Die Frage der Beweisbarkeit wurde hier nie gestellt. Aber wenn Du Deinem Opa Dein Faxgerät für eine strafbare Handlung (egal ob Verbrewchen oder Vergehen) zur Verfügung stellst bist Du wegen Beihilfe dran.
BTW: Du hast wirklich süße Vorstellungen von Richtern und Ihren Fragen. Wenn Du es nicht glaubst, kannst Du es ja ausprobieren - aber Du wirst schneller verurteilt als Du Deinen Kümmelspalter herrausholen kannst.
Aber es ist Alles gesagt und wenn Du noch ernsthafte Fragen hast, wird sie Dir dieses Wissensforum sicher beantworten…
Stefan hat vollkommen recht. Auch als Arbeitnehmer bist du an
Weisungen nur so lange gebunden, solange kein gerichtlicher
Straftatbestand erfüllt wird. Sobald du mit deiner Handlung
einen gerichtlichen Straftatbestand erfüllst (zB Beihilfe zu
irgendwas), müsstest du die Weisung grundsätzlich verweigern!
(Bei Finanzdelikten fallen die Buchhalter da öfters auf die
Nase zB).
Gruß
Tom
Diese Regelung ist wohl eine der infamsten, verludersten Rechtskonstruktionen, die sich bürgerliches Winkeladvokatentum je hat einfallen lassen.
Da soll ein Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren dann nachweisen, dass er zu einer strafbaren Handlung angewiesen wurde. Das kann er natürlich „spielend“ beweisen.
Der Klops ist aber, dass „…Auch wenn eine strafbare Handlung des Arbeitgebers vorliegt, durch die der Arbeitnehmer nicht betroffen ist, hat im allgemeinen die Rechtsprechung den Arbeitnehmer nicht als berechtigt angesehen, sich zum Sachwalter der Öffentlichkeit zu machen…“ (Schaub 8.Auflage §53 4.)