Hallo Daniel,
ich versuche mal eine Antwort, es ist - wie immer hier - meine persönliche Einschätzung und sie soll ggf. keine Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.
Ich nehme an, dass Sie mit dem Job die Lücke zwischen Abi und Studienbeginn sinnvoll ausfüllen und ein bisschen Geld verdienen wollen, die Tätigkeit aber kein in der Studienordnung vorgeschriebenes Vor-Praktikum ist, Sie also insbesondere noch nicht als Student eingeschrieben sind. Dass Sie formal als Praktikant eingestellt wurden, ist dabei unerheblich; vermutlich bezeichnet Ihr Arbeitgeber alle kurzzeitigen Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern ohne Fachausbildung als „Praktikum“, dagegen ist auch nichts zu sagen.
Außerdem unterstelle ich, dass Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse (familien)versichert sind (also nicht privat versichert) und dass Sie in diesem Jahr nicht schon einmal einen Job hatten. Und ich nehme an, dass Sie irgendwo zwischen 18 und 22 Jahren alt sind.
Sollte ich in diesen „Annahmen“ irren, schreiben Sie mir das bitte nochmal. Das hat dann Auswirkungen auf das Ergebnis.
Wenn Ihre Tätigkeit von vornherein auf 2 Monate beschränkt ist, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung bzw. (im weiteren Sinne) um einen Minijob. Dabei ist dann unerheblich, was Sie in diesen zwei Monaten verdienen (§8 SGB IV in Verbindung mit § 7 SGV V). Das bedeutet: Sie müssen keinen Beitrag zur Krankenversicherung aufbringen.
„Zwei Monate“ sind aber wirklich genau maximal zwei Monate und das muss von vornherein vereinbart sein. Wenn Sie den Job doch länger ausüben - und sei es nur für ein paar weitere Tage - tritt rückwirkend Versicherungspflicht ein und dann müssen Sie auch - rückwirkend - Beiträge zahlen. Das übernimmt zwar zunächst Ihr Arbeitgeber für Sie, aber der zieht es Ihnen dann anteilig vom Gehalt ab.
Ähnliches gilt auch, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Jahr noch einmal einen solchen vorübergehenden Job annehmen und beide Jobs zusammen dann über zwei Monate (oder 50 Tage) ausmachen. Darauf sollten Sie unbedingt achten (vor allem, wenn Sie dann einen anderen Arbeitgeber haben, der von Ihrem derzeitigen Job nichts weiss).
Ich lassen hier einmal außen vor, welche Beiträge Ihr Arbeitgeber ggf. „aus eigener Tasche“ für Sie zahlen muss, denn das zieht er Ihnen nicht von Ihrem Gehalt ab und ist Ihnen insofern vermutlich auch egal.
Die von Ihnen erwähnten 400 EUR gehören in diesen Kontext, greifen aber nur dann, wenn Sie mehr als zwei Monate im Jahr arbeiten: dann ist es trotzdem ein versicherungsfreier Minijob, sofern Sie nicht mehr als 400 EUR pro Monat verdienen. Allerdings darf man hier nicht einfach einen Durchschnitt bilden. Ein fiktives Beispiel: Sie üben Ihren Job nun doch drei Monate aus, verdienen in dieser Zeit also 3 x 1.100 EUR = 3.300 EUR. In den anderen 9 Monaten arbeiten Sie gar nicht. Auf 12 Kalendermonate verteilt wären das also 3.300 EUR : 12 Monate = 275 EUR. Das sind dann zwar weniger als 400 EUR, aber so rechnet die Krankenkasse nicht. Die sagt: Sie haben drei Monate gearbeitet und in diesen drei Monaten jeweils über 400 EUR verdient. Damit müssen Sie Beitrag zahlen.
In Ihrem Fall ist es ja aber anders: Wenn Sie wie gesagt nur maximal zwei Monate pro Kalenderjahr arbeiten, dürfen es in diesen Monaten auch mehr als 400 EUR sein. Am besten also die beiden Regelungen „Zwei Monate“ und „400 EUR“ nicht miteinander vermischen, das verwirrt nur.
Wenn Sie nicht versicherungspflichtig werden, können Sie weiterhin in der für Sie kostenlosen Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse bleiben (sind also weiter über Ihre Eltern versichert). Die Familienversicherung kennt zwar bestimte Verdienstgrenzen, die greifen aber nicht bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, denn hier ist nicht von einer Tätigkeit auszugehen, die regelmässig der Sicherung Ihres laufenden Lebensunterhaltes dient.
Generell rate ich Ihnen dringend dazu, den Sachverhalt einmal der Krankenkasse zu schildern, bei der Sie derzeit über Ihre Eltern versichert sind. Dort bekommen Sie eine definitive Prüfung und Antwort, die Sie dann auch Ihrem Arbeitgeber vorlegen können. Das wird ihn mehr beeindrucken als mein Geschwurbel. Außerdem ist dann von vornherein klar, dass Sie in der Familienversicherung dieser Krankenkasse bleiben können. Bei der Gelegenheit können Sie dann auch gleich die Auswirkungen Ihres zukünftigen Studienbeginns bzw. Ihrer Immatrikulation auf Ihre Krankenversicherung erörtert, auch da gibt es dann noch ein paar Kleinigkeiten zu beachten, aber das ist ein anderes Thema…
Viele Grüße T.