Bin ich krankversicherungspflichtig?

Hallo!

Ich habe gerade mein Abitur (Hessen) hinter mir und gehe nun zielstrebig auf mein Studium zu.

Um die Zeit etwas zu überbrücken, bin ich derzeit für 2 Monate für 1100 Brutto als „Praktikant“ angestellt.
Steuerlich handelt es sich ja dabei um eine kurzfristige Beschäftigung und es fallen keine Steuern an.

Heute bekam ich einen Anruf aus der Personalabteilung, dass ich mich selbst versichern müsste, da ich mit diesem Einkommen nicht mehr familienversichert bleiben darf.
Nun war ich komplett verwirrt und Informationen aus dem Internet waren für mich z.T. unklar, z.T. widersprüchlich. Normalerweise dürfte ein solcher Job in den „Semesterferien“ ja unerheblich sein, solang er 400€ im Schnitt nicht übersteigt, was er ja übers Jahr gerrechnet bei weitem nicht tut.

Also. Muss ich mich selbst krankenversichern? Wenn ja, welche Kosten kommen da auf mich zu?

LG

Daniel

Muss ich mich selbst krankenversichern?

Hallo Daniel,

eine Antwort auf deine individuelle Frage darf ich dir nicht geben, vgl. FAQ 1129.

Allgemein ist zu sagen, dass bei einem Bruttolohn von über 400 € eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt. Ausnahmen gibt es z.B. für Studenten mit zeitlich gültiger Immatrikulation. Wer sich zum kommenden Wintersemester einschreibt, der ist ab dem 1. Oktober Student.

Mit deiner individuellen Frage kannst du dich an deine Krankenkasse wenden, dort bekommst du eine verbindliche Antwort.

VG,
oh.

Hallo,

da ich zzt. im Urlaub bin kann ich Dir nicht wirklich weiterhelfen. Am besten ist es, wenn Du mal bei Deiner Krankenkasse anrufst. Dann sollte das Problem schnell behoben sein

Hallo Daniel,

meines Wissens nach kannst du deinem Arbeitgeber eine Studienabsichtserklärung geben, dann musst du dich nicht krankenversichern.

Wenn du schon eine Bescheinigung hast, dass du dich für ein Studium eingeschrieben hast, ist das noch besser.

Wenn du noch Fragen hast, kannst du mir gerne noch mal schreiben.

Viele Grüße
Sven

Hallo,
leider kann ich keine klare Antwort geben, da ich z.Z. in Urlaub bin. Das Gebiet der Versicherungspflicht gehört nicht zu meinem Aufgabenbereich, ich müßte mich erst selbst kundig machen. Ich kann Ihnen empfehlen bei einer Ersatzkasse telefonisch den Sachverhalt zu klären.
LG

Hallo,
Dein Fall ist zwar ein „Grenzfall“ aber die Personalabteilung hat Recht.
In den Semesterferien darfst Du zwar bis zu den genannten Grenzen verdienen, da Du aber Dein Abitur beendet hast und Dein Studium noch nicht begonnen hat, hast Du eine ganz normale Pflichtversicherte Tätigkeit. Hier ist der Normale Krankenkassenbeitrag von 14,9% (inkl. 0,9% Zusatzbeitrag) und Pflegeversicherungsbeitrag von 2,2% (ich bin von Kinderlos ausgegangen…) zu zahlen. Die Hälfte davon trägt der Arbeitgeber (bis auf den Zusatzbeitrag).
Ich hoffe, ich konnte Dir helfen.

Hallo Daniel,

ich versuche mal eine Antwort, es ist - wie immer hier - meine persönliche Einschätzung und sie soll ggf. keine Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen.

Ich nehme an, dass Sie mit dem Job die Lücke zwischen Abi und Studienbeginn sinnvoll ausfüllen und ein bisschen Geld verdienen wollen, die Tätigkeit aber kein in der Studienordnung vorgeschriebenes Vor-Praktikum ist, Sie also insbesondere noch nicht als Student eingeschrieben sind. Dass Sie formal als Praktikant eingestellt wurden, ist dabei unerheblich; vermutlich bezeichnet Ihr Arbeitgeber alle kurzzeitigen Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern ohne Fachausbildung als „Praktikum“, dagegen ist auch nichts zu sagen.

Außerdem unterstelle ich, dass Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse (familien)versichert sind (also nicht privat versichert) und dass Sie in diesem Jahr nicht schon einmal einen Job hatten. Und ich nehme an, dass Sie irgendwo zwischen 18 und 22 Jahren alt sind.

Sollte ich in diesen „Annahmen“ irren, schreiben Sie mir das bitte nochmal. Das hat dann Auswirkungen auf das Ergebnis.

Wenn Ihre Tätigkeit von vornherein auf 2 Monate beschränkt ist, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung bzw. (im weiteren Sinne) um einen Minijob. Dabei ist dann unerheblich, was Sie in diesen zwei Monaten verdienen (§8 SGB IV in Verbindung mit § 7 SGV V). Das bedeutet: Sie müssen keinen Beitrag zur Krankenversicherung aufbringen.

„Zwei Monate“ sind aber wirklich genau maximal zwei Monate und das muss von vornherein vereinbart sein. Wenn Sie den Job doch länger ausüben - und sei es nur für ein paar weitere Tage - tritt rückwirkend Versicherungspflicht ein und dann müssen Sie auch - rückwirkend - Beiträge zahlen. Das übernimmt zwar zunächst Ihr Arbeitgeber für Sie, aber der zieht es Ihnen dann anteilig vom Gehalt ab.

Ähnliches gilt auch, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Jahr noch einmal einen solchen vorübergehenden Job annehmen und beide Jobs zusammen dann über zwei Monate (oder 50 Tage) ausmachen. Darauf sollten Sie unbedingt achten (vor allem, wenn Sie dann einen anderen Arbeitgeber haben, der von Ihrem derzeitigen Job nichts weiss).

Ich lassen hier einmal außen vor, welche Beiträge Ihr Arbeitgeber ggf. „aus eigener Tasche“ für Sie zahlen muss, denn das zieht er Ihnen nicht von Ihrem Gehalt ab und ist Ihnen insofern vermutlich auch egal.

Die von Ihnen erwähnten 400 EUR gehören in diesen Kontext, greifen aber nur dann, wenn Sie mehr als zwei Monate im Jahr arbeiten: dann ist es trotzdem ein versicherungsfreier Minijob, sofern Sie nicht mehr als 400 EUR pro Monat verdienen. Allerdings darf man hier nicht einfach einen Durchschnitt bilden. Ein fiktives Beispiel: Sie üben Ihren Job nun doch drei Monate aus, verdienen in dieser Zeit also 3 x 1.100 EUR = 3.300 EUR. In den anderen 9 Monaten arbeiten Sie gar nicht. Auf 12 Kalendermonate verteilt wären das also 3.300 EUR : 12 Monate = 275 EUR. Das sind dann zwar weniger als 400 EUR, aber so rechnet die Krankenkasse nicht. Die sagt: Sie haben drei Monate gearbeitet und in diesen drei Monaten jeweils über 400 EUR verdient. Damit müssen Sie Beitrag zahlen.

In Ihrem Fall ist es ja aber anders: Wenn Sie wie gesagt nur maximal zwei Monate pro Kalenderjahr arbeiten, dürfen es in diesen Monaten auch mehr als 400 EUR sein. Am besten also die beiden Regelungen „Zwei Monate“ und „400 EUR“ nicht miteinander vermischen, das verwirrt nur.

Wenn Sie nicht versicherungspflichtig werden, können Sie weiterhin in der für Sie kostenlosen Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse bleiben (sind also weiter über Ihre Eltern versichert). Die Familienversicherung kennt zwar bestimte Verdienstgrenzen, die greifen aber nicht bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen, denn hier ist nicht von einer Tätigkeit auszugehen, die regelmässig der Sicherung Ihres laufenden Lebensunterhaltes dient.

Generell rate ich Ihnen dringend dazu, den Sachverhalt einmal der Krankenkasse zu schildern, bei der Sie derzeit über Ihre Eltern versichert sind. Dort bekommen Sie eine definitive Prüfung und Antwort, die Sie dann auch Ihrem Arbeitgeber vorlegen können. Das wird ihn mehr beeindrucken als mein Geschwurbel. Außerdem ist dann von vornherein klar, dass Sie in der Familienversicherung dieser Krankenkasse bleiben können. Bei der Gelegenheit können Sie dann auch gleich die Auswirkungen Ihres zukünftigen Studienbeginns bzw. Ihrer Immatrikulation auf Ihre Krankenversicherung erörtert, auch da gibt es dann noch ein paar Kleinigkeiten zu beachten, aber das ist ein anderes Thema…

Viele Grüße T.

Hallo Daniel,

bitte wende Dich an deine bisherige Krankenkasse. Meine Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber nicht immer die richtige Entscheidung treffen. Gem. § 10 SGB V (Anspruch auf Familienversicherung) darf dein reglm. Einkommen 1/7 der Bemessungsgrenze nicht überschreiten. An regelm. fehlt es nicht, wenn du 1x bzw. 2x im Jahr diese Grenze überschreitest, zb. durch Weichnachtsgeld.

Viel Erfolg.

Hallo!

Ich gehe davon aus, dass die Krankenversicherungspflicht eintritt - wenn Ihre Personalstelle das mitgeteilt hat, sollten Sie in jedem Fall davon ausgehen. Der Beitrag meißt sich prozentual vom Lohn.

Viele Grüße,

Sosa

Hallo Daniel,

da ich in der privaten Krankenversicherung tätig war, kann ich Dir diese Frage nicht mit Sicherheit beantworten.
Ich würde in diesem Fall eine Stelle der AOK aufsuchen um mich genau zu informieren, da es sich nur eine Regelung aus dem SGB handeln handeln kann (Sozialversicherung).

Soweit ich es verstanden habe, hängt diese Versicherungspflicht mit diversen Faktoren (Studiumrelevant oder nicht, deinem Alter (unter oder über 25 Jahre) und dem monatlichem Einkommen durch das Praktikum unter oder über 400,00 EUR) zusammen.

Die AOK kennt diese Bestimmungen genauer und kann dies in einem direktem Gespräch schnell klären, egal bei welcher Krankenkassse Du dann schlussendlich versichert bist oder nicht.

Viel Erfolg
Jeanny P.

Hallo Daniel,

vorausgesetzt Sie waren noch nicht berufstätig, ist die Beschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig.

Es gibt eine wichtige Stolperfalle für beschäftigte Studenten: Sie dürfen in einem relativ umfangreichen Rahmen arbeiten, ohne als Arbeitnehmer Sozialabgaben leisten zu müssen.
Die EInkommensgrenzen für eine kostenlose Mitversicherung über die Eltern sind wesentlich geringer. Das führt häufig dazu, dass Sie zwar keine Beiträge als Arbeitnehmen bezahlen müssen, aber den kostenlosen Versicherungsschutz verlieren und den Studentenbeitrag entrichten müssen.
Vorsichtshalber also vor Beginn einer Tätigkeit bei der Krankenkasse nachfragen!

Mit freundlichen Grüßen
Michael Werner

Hallo,

wenn Du kurzfristig arbeitest und dies 50 Tage nicht überstiegt, dann bist Du nicht versicherungspflichtig. Arbeitest Du länger, als 50 Tage im Jahr, bist Du vers. pflichtig. Deine Rechnung mit den 400 * 12 = 4.800 ist nicht korrekt. Entweder Minijob oder 50 Tage Regel.

Es stellt sich also die Frage, ob Du vers. pflichtig bist oder nicht. Bist Du vers. pflichtig, dann hat Dein Arbeitgeber Dich sozialversicherungspflichtig anzumelden und die Beiträge abzuführen. Dann bleibt Netto aber viel weniger übrig. Du mußt Dich aber nicht selber versichern.

Die Personalabteilung hat Dich angelogen und wollte Geld sparen.

Grüße
Steffen