Bin ich verpflichtet Abschläge meines Lohns sofort beim Jobcenter zu melden?

Ich lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit Mutter und Kind (7j.). Seit 8. Dezember 2015 befinde ich mich in Arbeit bei einer Zeitarbeitsfirma. Mein erster Lohn wurde am 15.01.2016 ausgezahlt. Die Arbeitsstelle wurde rechtzeitig gemeldet. Da der Lohn vorab pauschal einberechnet wurde hatten wir für 01.01.2016 - 01.02.2016 nur etwa 470€ zusätzlich bekommen. Bereits in Dezember musste ich mir von Lohn Abschläge auszahlen lassen.

Nun zur Frage:
Ist es richtig das ich verpflichtet bin Abschläge (Vorschuss) sofort beim Jobcenter zu melden? Mir wurde gesagt das es wenn es Abschläge für Dezember gab und diese nicht gemeldet wurden könne dies sogar zu einen Bußgeld führen.
Bin ich gesetzlich dazu verpflichtet Dritte (meinen Arbeitgeber) um einen Beleg dieser Abschläge zu bitten? Ist mein Arbeitgeber dazu verpflichtet mir so einen Beleg zu geben? Im Lohnbescheid unterdessen ist klar ersichtlich das und wieviel Abschläge es im Berechnungszeitraum Dezember gab.

Zunächst einmal bist Du gesetzlich verpflichtet sämtliche Änderungen in den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sofort (!) dem Jobcenter mitzuteilen. Anderenfalls können zu spät eingereichte Meldungen neben der Rückforderung auch Bußgelder oben drauf kommen. Und gerade in den letzten Jahren wurde hier die Gangart verschärft. Ob Abschläge oder volle Lohnzahlung spielt hierbei überhaupt keine Rolle.

Als Nachweis dienen hier zunächst die monatlichen Lohnabrechnugen, die eingereicht werden sollten, sobald man sie hat. Wenn man schon vorher Geld erhält dann ist es völlig ausreichend eine Kopie des Kontoauszuges mit der Abschlagszahlung

Bei schwankendem Lohn musst Du zumindest zu Beginn immer gleich Höhe (netto + wenn bekannt auch brutto) mitteilen, welche Einkünfte erzielt wurden. Wenn schwankendes Einkommen der Regelfall wird, dann wird das JC einen vorläufigen Leistungsbescheid für ca. 6 Monate bewilligen mit einen Lohndurchschnittswert, der bislang erhaltenen Gelder.

Und womit begründet sich das „Ob Abschläge oder volle Lohnzahlung spielt hierbei keine Rolle“? Welche Nachteile entstehen denn dem Jobcenter?
Gesetz dem Fall die Lohnabrechnung wurde schnellstmöglich eingereicht, was ändert sich denn im Abrechnungszeitraum mit oder ohne Abschläge?
Wozu benötigt es noch einen Kontoauszug wenn es denn einen Lohnbescheid gibt?
Wo im SGB wird beschrieben das es zum Lohnbescheid auch den Kontoauszug benötigt?
Wird im SGB tatsächlich von Bußgeld gesprochen, oder ist dies nicht eher Sache des Ordnungsamtes also OwiG?

Was würde man denn machen wenn man den Vorschuss in Bar erhielt und der Arbeitgeber auf den Lohnbescheid verweist? Kann das Jobcenter Dritte als den Arbeitgeber zu irgendwas zwingen wenn ja nach welchen Paragraphen des SGB?
Was würde denn sein wenn sich der Arbeitgeber weigert oder nicht mehr nachweisen kann (Quittungen/Belege nach Verechnung vernichtet)?

Wie ich bereits geschrieben habe, dürften Kontoauszüge nicht notwendig sein, wenn eine Lohnabrechnung umgehend vorgelegt werden kann. Unabhängig von Lohnabrechnungen oder Kontoauszügen, müssen Einkünfte immer sofort dem Jobcenter mitgeteilt werden. Wenn man die genaue Höhe nicht weiß, dann einen ungefähren Wert oder aber alternativ natürlich den Arbeitsvertrag einreichen aus dem sich meistens auch die Höhe der Lohnzahlungen ergibt. Das betrifft in erster Linie den Beginn einer Erwerbstätigkeit. Das Jobcenter muss ja wissen, wieviel Einkommen bezogen wird in einem Monat, damit der Leistungsanspruch für die Zukunft entsprechend angepasst werden kann. Wenn diese Informationen nicht oder zu spät mitgeteilt wurden, und es entstehen Rückforderungsansprüche dann kann das je nach vorwerfbarem Verhalten auch zu einem Bußgeld führen.

Die Jobcenter können natürlich selbst Bußgeldbescheide erlassen. Auch können die Jobcenter Arbeitgeber zu Auskünften zwingen. Wenn sich ein Arbeitgeber dann weigert, dann kann er theoretisch im äußersten Fall auch ins Gefängnis in Zwangshaft gebracht werden. Allerdings wird wohl in solchen Fällen oftmals eher die SGB II-Leistungsauszahlung gestoppt werden.