als Grundeigentümer ist man ja verpflichtet unter bestimmten Bedingungen die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zu dämmen, sofern das Gebäude beheizt wird, die Geschossdecke bisher ungedämmt war und die Geschossdecke begehbar ist.
Nach den Bestimmungen der EnEV hat man als Eigentümer eines EFH einen begünstigten Sonderstatus, wenn folgende Aussagen zutreffen:
Das Wohnhaus umfasst höchstens zwei Wohnungen.
Am 1.2.2002 bewohnte der Eigentümer eine Wohnung im Haus.
Zu. 1. das trifft bei einem EFH zu
Zu. 2. Das trifft für mich nicht zu, denn ab 1.2.2002 war das Haus vermietet. Übernommen habe ich das Haus von meinen Eltern am 4.1.2002 (Datum Übertragungsvertrag beim Notar). Bewohnt habe ich das Haus nicht.
Meine Frage, bin ich jetzt verpflichtet bei meinem vermieteten EFH die Geschossdecke bzw. das ungedämmte Dach zu dämmen?
die EneV kennt keine EFH sondern nur Wohngebäude also trifft die Forderung für Wohngebäude zu.
Nachrüstungen sind in §10 geregelt.
Danach sind bei vermieteten Gebäuden die Forderungen nach §10(4) ab dem 01.01.2012 einzuhalten.
Wenn die Decke bisher nicht gedämmt war, dann sind maximal 0,24 W/m2K zulässig. --> Nachrüstung erforderlich.
Zu beachten ist der §10(6) nach dem unwirtschaftliche Dämmmaßnahmen ausgeschlossen werden können.
Also bitte nachrechnen Aufwand und Nutzen!
Bei Vermietung der Kehlbalken, wenn dies die oberste Geschossdecke ist. Ab dem nächsten Jahr ist das gesamte Dach bis zum First abzudämmen.
Alle Maßnahmen sind fachgerecht unter Berücksichtgung der Dampfsperre durchzuführen. Die Einbeziehung eines Gutachters bzw. unabhängigen Energieberaters ist ratsam.
alo es handelt sich um ein EFH und Sie haben es am Stichtag, den 01.02.2002 nicht selbst bewohnt. Daher würde ich nach §10, Absatz 5 der EnEV2009 (habs 10 mal gelesen) sagen, dass Sie verpflichet sind die Geschossdecke, bzw. das Dach zu dämmen.
Danke Herr Hartleib für die präzise Beantwortung meiner Frage.
Gestatten Sie mir bitte noch eine kurze Frage hinsichtlich der Bestimmungen zu § 10(6).
Was versteht der Gesetzgeber in diesem Fall unter"… angemessener Frist…"?
dazu habe ich auch keine passende Antwort, da sich mir die Frage bisher nicht gestellt hat.
Ich habe aber im Netz folgenden Hinweis gefunden:
„Die Vorschrift ist unklar bezüglich der Fristen, d.h. des Zeitraumes, in dem die Wirtschaftlichkeit der Nachrüstung zu gewährleisten ist. Hier wird die Rechtsprechung noch Klarheit schaffen müssen.
Nach bisheriger Rechtsprechnung zu Sanierungsbeschlüssen in Wohnungseigentümergemeinschaften kann von einer wirtschaftlich sinnvollen Amortisation der Mehraufwendungen nur gesprochen werden, wenn der maximale Zeitraum bei etwa 10 Jahren liegt. (KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1996, 24 W 7880/95) Bei modernisierenden Instandsetzungen haben verschiedene Obergerichte ebenfalls einen ca. 10-jährigen Amortisationszeitraum für angemessen gehalten.
Ebenso bleibt unklar ob als „Nutzungsdauer“ die technische Restnutzungsdauer oder die steuerliche Abschreibungsdauer anzusetzen ist.
Es besteht die Möglicheit sich als Gebäudeeigentümer wegen unbilliger Härte im Einzelfall von den Nachrüstungspflichten befreien zu lassen (§ 25 EnEV). Unbillige Härte kann wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise vorliegen.
Bei Nichterfüllung des Wirtschaftlichkeitsgebots liegt unbillige Härte vor. (§ 25 Abs. 1 EnEV). Auch wenn ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach EnEV oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung (z.B. Heizkostenverordnugn) zu erfüllen hat und ihm dies nicht zumutbar ist (§ 25 Abs. 2 EnEV). Was objektiv wirtschaftlich zumutbar und was subjektiv zumutbar wird in der Verordnung nicht geklärt.“
In jedem Fall muß eine Berechnung der Wirtschaftlichkeit erfolgen. d.h. Bauaufwendungen sind den Einsparungen entgegenzusetzen.
die Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten - eine individuelle Prüfung (d.h. Energieberatung) ist in jedem Falle angebracht - vor allem dann wenn das Haus vermietet wird, denn hier MUSS ein Energieausweis vorgezeigt werden können.
Durch die Energieberatung könnte ggf. auch der §9 Abs. 6 EnEV eintreten: Wenn das Haus eh in einem schlechten Zustand ist, könnte ggf. die Dämmung der OGD nichts bewirken - damit wäre sie nicht wirtschaftlich und müsste nicht durchgeführt werden - bzw. das komplette Haus müsste ggf. saniert werden.
für die präzise Antwort.
Ich verstehe dies jetzt so, dass die 10 jährige Frist angesetzt wird, weil man bestimmte Maßnahmen mit 11% p.a. auf die Miete umlegen kann und insoweit könnte man noch von Wirtschaftlkichkeit unter Zurückstellung von Bedenken sprechen.
ja, vorbehaltlich der Wirtschaftlichkeit
MfG K. Lambrecht
als Grundeigentümer ist man ja verpflichtet unter bestimmten
Bedingungen die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zu
dämmen, sofern das Gebäude beheizt wird, die Geschossdecke
bisher ungedämmt war und die Geschossdecke begehbar ist.
Nach den Bestimmungen der EnEV hat man als Eigentümer eines
EFH einen begünstigten Sonderstatus, wenn folgende Aussagen
zutreffen:
Das Wohnhaus umfasst höchstens zwei Wohnungen.
Am 1.2.2002 bewohnte der Eigentümer eine Wohnung im Haus.
Zu. 1. das trifft bei einem EFH zu
Zu. 2. Das trifft für mich nicht zu, denn ab 1.2.2002 war das
Haus vermietet. Übernommen habe ich das Haus von meinen Eltern
am 4.1.2002 (Datum Übertragungsvertrag beim Notar). Bewohnt
habe ich das Haus nicht.
Meine Frage, bin ich jetzt verpflichtet bei meinem vermieteten
EFH die Geschossdecke bzw. das ungedämmte Dach zu dämmen?