Bin ich verpflichtet, mich am ersten Tag meiner Arbeitslosigkeit zu melden? Gibt es demnächst eine Sperrzeit?

Seit dem 01.06. bin ich arbeitslos und wollte ich diesem Monat von meinen Ersparnissen leben.
Morgen wollte ich zum Jobcenter, um Leistungen ab Juli zu beantragen.
Ich habe mich am ersten Tag meiner Arbeitslosigkeit am 01.06.ten nicht arbeitssuchend gemeldet und hoffe,
dass es deswegen in der Zukunft keine Sperrzeit von 3 Monaten geben wird?

Du musst dich sogar umgehend nach Erhalt der Kündigung melden…
Nicht erst am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Zusätzlich kann es Ärger mit der Krankenversicherung geben.

Die Krankenversicherung für Mai habe ich noch selber bezahlt. Ab Juli wollte ich ALG 2 beantragen.

  1. Du bist nach Erhalt deiner Kündigung verpflichtet dies zu melden, insoweit keine Weiterbeschäftigung in einem anderen Unternehmen bevorsteht.

  2. Wenn du am 01.07 ALG benötigst, bist du reichlich spät dran. Alleine die Bearbeitung deines Antrags kann im schlimmsten Fall bis zu 6 Wochen dauern, in der Regel aber 2-4.

LG

Wie gesagt: So läuft das nicht.

Du bist verpflichtet deine Arbeitslosigkeit zu melden, sobald man dir gekündigt hat, bzw. 3 Monate vor Auslaufen des Vertrages. Zum einen wird man dir vermutlich die Sperrfrist von 3 Monaten aufdrücken, und selbst wenn man das nicht tut (aber das glaube ich nicht), wird die Bearbeitung so lange dauern, dass man jetzt schon mit Sicherheit sagen kann, dass du im Juli kein Geld vom Amt erhalten wirst.

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Steht wo? Man ist nach Kündigung zu gar nichts verpflichtet. Man kann auch als Privatier weiterleben und seine Krankenkasse aus privaten Mitteln bezahlen. Dazu sollte man sich tunlichst mit der Krankenkasse auf einen verträglichen Beitrag einigen, aber selbst dazu ist man nicht verpflichtet. Keine Kasse wird sich beschweren, wenn der Beitragszahler zu viel bezahlt.

Bei deiner Antwort, wie auch bei den anderen Antworten in diese Richtung hier, fehlt der Hinweis, dass dieses vielleicht nur dann gilt, wenn man Leistungen beziehen möchte und auch davon ausgeht, dass die Krankenkasse von anderer Stelle gezahlt werden soll.

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Was ja wohl einerseits beides normal ist und andererseits genau das ist, wonach gefragt wurde.

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Was normal ist, definierst du zum Glück nur für dich alleine.

Es wurde ganz klar gesagt, dass es die Intention des TE war, einen Monat lau zu machen. Das ist sein gutes Recht.

Eine Verpflichtung zur Meldung (für Arbeitsuchende) gibt es zwar tatsächlich, aber bisher hat hier noch kein Einziger die rechtlichen Grundlagen dazu genannt. Zudem ist das Einzige, was hier passieren kann, dass gemäß §144 I 2 Nr. 7 SGB III eine Sperre von einer Woche eintritt.

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und wer hat für Juni bezahlt?

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Nachtrag:

Hier kann man das auch nachlesen.

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Ach Gottchen, jetzt fangen die semantischen Spitzfindigkeiten an. Normal ist, was üblich ist und üblich ist, daß man im Falle der Arbeitslosigkeit die einem zustehenden staatlichen Mittel in Anspruch nimmt.

Und es wurde auch ganz klar gesagt, daß er ab Juli Leistungen in Anspruch nehmen will.

Dein Bedürfnis, hier irgendeine alternative Lebensweise unters Volk bringen zu wollen, in allen Ehren, aber es hilft dem Fragesteller null weiter, wenn Du in spätestens dem übernächsten Artikel erklärst, wie man problemlos im Wald von Quellwasser, Pilzen und Käfern leben kann.

Könntest Du mir kurz erklären, wo genau man diese Passage im aktuell gültigen § 144 SGB III findet? In der mir bekannten Fassung fangen die Probleme nämlich schon damit an, daß Absatz 2 schon nach Nr. 7 endet:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__144.html

Mal ganz davon abgesehen, daß ich in der Frage überhaupt nichts von beruflicher Weiterbildung gelesen habe. Das mag aber auch daran liegen, daß ich meinen morgendlichen Mehlwurm-Walderdbeer-Smoothie heute noch nicht hatte.

Ach ja: wenn wir schon gerade von einschlägigen Vorschriften reden, dann würde ich mal mit § 38 SGB III anfangen.

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stimmt auffallend. Da wurde wohl einiges in den §159 geschoben.

Das war mir bekannt.

Gruß
VB

Wann soll das denn gewesen sein? 1723?

Naja, egal.

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so lange kann es nicht her sein, wenn selbst die referenzierte Webseite noch auf diesen verweist. Es ist zu vermuten, dass dieses zum 31. März 12 passiert ist :wink:

Mit Abmeldung zum 31.05. wirkt die KV noch einen Monat nach.