Hallo,
mal eine kurze Frage.
Es durfte im Jahr 2007 eine Person X den Industriemeister machen und die Firma hat dafür die Kosten übernommen.
Er hat damals ein Vertrag unterschrieben, wo unteranderem drin steht, dass er sich nach bestandener Prüfung, für 5 Jahre verpflichte für die Firma noch tätig zu sein.
Das wäre noch 1 Jahr.
Nun ist sein Problem, dass er ein gutes Jobangebot an der Angel hat, dass man normalerweise nicht abschlagen kann.
Der Firma geht es auch nicht so gut Kurzarbeit usw. Auftragsmangel.
Was Ihn dazu animierte sich bei anderen Firmen zu bewerben.
In dem Vertag steht nichts darüber was passiert wenn er gehen würde. Nur das er für 5 Jahre da noch arbeiten muss.
Kommt er ohne Konsequenzen aus dem Vertag?
Der Lehrgang wurde von der Firma komplett bezahlt inklusive Lohn, Hotel, Firmenwagen, Verpflegungspauschale.
Dauer des Lehrgangs 7 Monate.
Hallo,
ich hoffe das mein Wissensstand noch auf dem aktuellen Stand ist.
Es durfte im Jahr 2007 eine Person X den Industriemeister
machen und die Firma hat dafür die Kosten übernommen.
Er hat damals ein Vertrag unterschrieben, wo unteranderem drin
steht, dass er sich nach bestandener Prüfung, für 5 Jahre
verpflichte für die Firma noch tätig zu sein.
Normalerweise ist es so, dass wenn Person X nun kündigt folgende Vorgehensweise stattfindet:
Alle Kosten, welche die Firma für Person X für den Meister ausgegeben hat werden summiert und dann durch 5x 12 Monate (60 Monate) geteilt. Nun wird die restliche Laufzeit (also 12 Monate) mal dem sich ergebenden Betrag multipliziert.
Dieser hier entstandene Betrag ist evtl. die Rückzahlsumme von Person X an seine alte Firma.
Aber wie gesagt, eine verbidnliche Auskunft kann hier eigentlich auch die Gewerkschaft deines Vertrauens geben.
Was verstehst Du daran nicht, daß vertraglich vereinbart
wurde, daß die fristgemäße Kündigung durch den Arbeitnehmer
erst nach 5 Jahren möglich ist?
Vereinbaren kann man vielerlei. Die Frage ist, ob eine solche Klausel - die den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben kann - immer und in jedem Falle wirksam ist. Den Rest hat er schon verstanden, wie aus untigem, inzwischen zum Abschuss freigegebenem, Drädd sichtbar wird.
Was genau hast Du eigentlich an der Antworten nicht verstanden, die Dir belegen, dass nach den hier bekannten Fakten keine Rückzahlung vereinbart ist und somit ganz einfach NICHTS passiert?
Ah, Sklaventum ist wieder erlaubt?
Cool, ist mir entgangen.
Was verstehst Du daran nicht, daß freiwillig vereinbart wurde:
Er hat damals ein Vertrag unterschrieben, wo unteranderem drin
steht, dass er sich nach bestandener Prüfung, für 5 Jahre
verpflichte für die Firma noch tätig zu sein.
Der Arbeitnehmer kann erst 5 Jahre nach der bestandenen Prüfung weggehen. Dieser Nachteil für den AN wurde mit der Übernahme der Ausbildungs- Rechnung kompensiert.
Ob der Vertrag sittenwidrig etc. ist, kann ein Anwalt feststellen.
bevor hier noch mehr Unwissenheit a la RS oder Erdbeerzunge breitgetreten wird, sollte man doch erst mal beim BAG nachschlagen, das zuletzt 2009 den Sachverhalt grundsätzlich und ausführlich aufgedröselt hat http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsp…
Bei der Dauer der Maßnahme ist unbedingt zu berücksichtigen, daß nur die Nettofortbildungszeit berücksichtigt werden darf, wenn die Fortbildung nicht durchgehend erfolgte (Rn. 20 des Urteils). Daraus geht doch wohl klar hervor, daß eine 5-jährige Bindung nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig wäre.
Ich kenne jedenfalls keine Industriemeisterausbildung, die eine Netto -Ausbildungszeit von 2 Jahren hat
Und die zwingende Rechtsfolge einer unwirksamen Bindung ist lt. BAG nach den Grundsätzen der AGB-Kontrolle nun mal, daß überhaupt keine Bindung rechtswirksam vereinbart wurde.
Was verstehst Du daran nicht, daß freiwillig vereinbart wurde:
Du, es geht gerade mal so gar nicht darum, dass ich irgendwas
nicht verstehe.
Es geht darum, dass hier ganz einfach eine Vertragsklausel existiert, die nicht wirksam ist, auch, wenn Du das dauernd in Frage stellst.
Ob der Vertrag sittenwidrig
Nur die wenigsten unwirksamen Vereinbarungen im Arbeitsrecht haben etwas mit dem Verstoß gegen die guten Sitten zu tun.
etc. ist, kann ein Anwalt
feststellen.
Abgesehen davon, dass hier keine echten Sachlagen diskutiert werden dürfen, benötigt man keinen Anwalt um festzustellen, dass
der freiwillige Verzicht auf Urlaub in Arbeitsverträgen ungültig ist
eine vereinbarte 80-Std.-Woche von nicht leitenden Angestellten in Arbeitsverträgen ungültig ist
ein Ausschluss von Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall ungültig ist
eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten mindestens die Rückzahlung beinhalten muss, da sie sonst ungültig ist
eine Rückzahlungsvereinbarung über 5 Jahre bei einer Meisterausbildung ungültig ist
manche Leute einfach mal überlegen sollten, ob sie ihren Unsinn in einem Expertenforum mit einer Selbstverständlichkeit als falschen Tipp geben und dann auch noch auf ihre abstruse Meinung beharren, wenn man sie mit der Nase drauf stößt
Der Arbeitnehmer kann erst 5 Jahre nach der bestandenen
Prüfung weggehen. Dieser Nachteil für den AN wurde mit der
Übernahme der Ausbildungs- Rechnung kompensiert.
Ob der Vertrag sittenwidrig etc. ist, kann ein Anwalt
feststellen.
Bevor Du weiterhin mit falschen Begriffen operierst, solltest Du Dich mal mit „AGB-Kontrolle“ beschäftigen. Sollte einer Bankerin nicht ganz fremd sein und gilt auch im Arbeitsrecht.