Bindungsfrist GKV bei freiwilliger KV

Hi,

FRAGE:

Wenn man nach Beendigung des Studiums freiwillig versichert ist und innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der freiwilligen Versicherung ERSTMALS eine Beschäftigung aufnimmt - besteht dann für 18 Monate keine Möglichkeit zum Kassenwechsel (Sonderkündigungsrecht ausgenommen) oder greift die 18-monatige Kündigungsfrist erst ab Beschäftigungsbeginn, mit der somit Versicherungspflicht eintritt?

SACHVERHALT:

A beendet sein Studium in 04/06. Er findet nicht gleich einen Job, zeigt seine Erwerbslosigkeit dem Arbeitsamt aber nicht an. Um Versicherungsschutz zu haben, versichert er sich ab 05/06 freiwillig bei der Krankenkasse KK. In 06/06 unterzeichnet A seinen Arbeitsvertrag bei seinem neuen Arbeitgeber für ein Beschäftigungsverhältnis ab 08/06. Ab 08/06 möchte sich A aufgrund des günstigen Beitragssatzes bei der geschlossenen BKK seines Arbeitgebers versichern.
Er kündigt daraufhin seine Mitgliedschaft bei der KK. Diese teilt ihm jedoch mit, er könne grundsätzlich erst nach 18-monatiger Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt seiner freiwlligen Versicherung bei der KK zur BKK wechseln (also ab 11/07). Ist dies zutreffend?

Gruß und Danke
Bilko

Hallo,
ja, die Aussage der Kasse ist richtig, es sei denn, die
Kasse hat zum 01.01.2007 auch die Beiträge erhöht, dann
würde das außerordentliche Kündigungsrecht greifen.
In diesem Falle sollte/muss noch im Januar gekündigt werden.
Gruss
Czauderna

Hallo, kleine Korrektur. Für die „Sonderkündigung“ hätte man auch noch den Februar zur Verfügung (erste 2 Monate nach Inkrafttreten der Erhöhung) !

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Hallo,
leider müssen wir beide korrigiert werden !!!
In der Zeit der Einführung dieser Sonderkündigung war es noch
erforderlich dass die Kündigung im Monat der Beitragserhöhung
bei der Kasse eingegangen sein musste, also in unserem Beispiel
im Januar - die Mitgliedschaft hätte dann (ohne Bindungsfrist)
am 31.03.2007 geendet.
Dies wurde durch die Rechtsprechung abgeschafft, man kann nun
auch noch später, beispielsweise im Juni 2007 kündigen, sich auf
die Beitragserhöhung berufen und dann zum 01.09.2007 eine neue
Kasse wählen.
Gruss
Czauderna

Hallo, dies ist mir völlig unbekannt. Kannst du die Quelle präsentieren ! Nach meinen Erkenntnissen würde bei unserem Fall die Mitgliedschaft am 28.02. enden !
Gruß

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Hallo,
die Quelle direkt benennen kann ich derzeit nicht, da ich selbst immer noch arbeitsunfähig bin, mir also der Zugang fehlt.
Dieses Sonderkündigungsrecht hat nicht die Verkürzung der Kündigungsfrist
zur Folge sondern lässt ein eventuelle Bindungsfrist von 18 Monaten
außer Kraft treten. Der Grundsatz, dass die Mitgliedschaft mit Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Kündigung bei der Kasse endet,
wird nicht berührt.
Gruß
Czauderna

Hallo,
ich versteh´s echt nicht ! Nehmen wir mal an, jemand hätte bei der A noch bis 3/2008 Bindefrist. Dieser kündigt bezugnehmend auf die frühere Erhöhung in 7/2007, dann könnte er, wenn ich deine Thesen verstanden habe, zum 8/2007 aus A raus sein ! Meiner Meinung nach kann er aber erst nach 3/2008 raus !?
Gruß

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Hallo,
ich versteh´s echt nicht ! Nehmen wir mal an, jemand hätte bei
der A noch bis 3/2008 Bindefrist. Dieser kündigt bezugnehmend
auf die frühere Erhöhung in 7/2007, dann könnte er, wenn ich
deine Thesen verstanden habe, zum 8/2007 aus A raus sein !
Meiner Meinung nach kann er aber erst nach 3/2008 raus !?
Gruß

Hallo,
wenn er in 07-2007 wegen Erhöhung der Beiträge kündigt,
endet die Mitgliedschaft zum 30.09.2007 - hier greift die
Bindefrist nicht weil nach dem Beginn seiner Mitgliedschaft
bei Kasse A diese die Beiträge erhöht hat. Ich gebe zu, dass hier
die Krankenkassen allgemein gerne blocken, aber wenn man
hartnäckig ist klappt das schon.
Gruss
Czauderna

Hallo,
wenn er in 07-2007 wegen Erhöhung der Beiträge kündigt,
endet die Mitgliedschaft zum 30.09.2007 - hier greift die
Bindefrist nicht weil nach dem Beginn seiner Mitgliedschaft
bei Kasse A diese die Beiträge erhöht hat. Ich gebe zu, dass
hier
die Krankenkassen allgemein gerne blocken, aber wenn man
hartnäckig ist klappt das schon.
Gruss
Czauderna

Hallo Leute,

weswegen die Aufregung?

guckst du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html

Abs. 4, S. 4

30.09.07 ist absolut korrekt. Und das die Bindefrist nicht gilt, ist doch ein alter Hut. Ist nach meiner Meinung seit der letzten REFORM so. Glaube die haben dass in der Gesetzesbegründung näher ausgeführt. Deswegen steht dort auch „abweichend von Satz 1“ damit war nicht nur die andere Berechnung der Kündigungsfrist sondern (soweit ich mich an die letzte Reform der Reform der reform … erinnern kann) auch der Wegfall der Bindefrist von 18 Monaten gemeint.

Ich glaube das unsere Bundeskrankheitsministerin dass damals auch als Vorteil der Reform verkauft hat. Hatte ja sonst kaum Vorteile - wie die kommende auch :smile:.

Andi

PS: Wart Ihr auch in Berlin bei den Demos :wink:.

PPS: Wenn ich mich irre korrigiert mich bitte. IRRE sind menschlich!