Bindungswirkung der Urteile des EGMR

Grüß euch,

in Deutschland steht die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes. Sie kann daher vor deutschen Gerichten wie jedes andere Gesetz geltend gemacht werden.
Damit geht einher, dass auch der Bundesverfassungsgerichtshof Bestimmungen der EMRK berücksichtigen muss. Wenn Gesetze gegen die EMRK verstoßen, sind sie doch gleichzeitig auch verfassungswidrig, denn internationale Verträge müssen laut Grundgesetz eingehalten werden, oder? Der BVerfG und der EGMR müssten doch eigentlich immer zum selben Urteil kommen, oder sind die Fragestellungen über die der BVerfG und der EGMR entscheiden (Beispiel Sicherungsverwahrung), verschieden?

Wie sieht es nun aus, wenn ein Urteile des EGMR einem Urteil des BVerfG widerspricht (Beispiel: Sicherungsverwahurng)? Welches Urteil ist nun gegenüber den staatlichen Organen bindend? Kann man sagen, das das Urteil des EGMR als „Spezialurteil“ gegenüber dem Urteil des BVerfG Vorrang hat? Und wirkt ein Urteil des EGMR im Falle der Sicherungsverfahrung nur auf den Einzelfall, oder kann das Urteil ein ganzes Gesetz kassieren, wodurch alle ähnlich gelagerten Fälle auch mitberücksichtigt wären?

Vielen Dank
Martin Unterholzner

Damit geht einher, dass auch der Bundesverfassungsgerichtshof
Bestimmungen der EMRK berücksichtigen muss. Wenn Gesetze gegen
die EMRK verstoßen, sind sie doch gleichzeitig auch
verfassungswidrig, denn internationale Verträge müssen laut
Grundgesetz eingehalten werden, oder?

in dieser absolutheit stimmt die ausage nicht:

  1. das egmr basiert auf der emrk, die als völkerrechtlicher vertrag primär die vertragsparteien bindet. in unserem fall also die bundesrepublik deutschland als öffentlich-rechtliche körperschaft.
    aus dieser bindungswirkung folgt nicht automatisch, dass auch die drei gewalten den urteilen des egmr unterworfen sind.

das bverfg hat jedoch festgestellt, dass die urteile des egmr zu berücksichtigen sind, nicht aber unumstößliche bindung für deutsche gerichte haben.

  1. außerdem ist erwähnenswert, dass der weg vor das egmr erst möglich ist, wenn der mitgliedsstaatliche rechtsweg ausgeschöpft wurde, worunter nach rspr. des egmr auch die verfassungsbeschwerde beim bverfg fällt.

  2. eine kollision von urteilen des bverfg und egmr ist die ausnahme, da -wie du sagtest- die emrk bei der auslegung der grundrechte ergänzend heranzuziehen ist.

nach ansicht des bverfg kann also durchaus einmal eine auslegung des gg von einer entscheidung des egmr abweichen. allerdings „bemüht“ sich das bverfg, dass dies nicht geschieht bzw. dass ein ausgleich der entgegenstehenden ansichten erfolgt.

wenn eine kollision unvermeidbar ist, bindet allein das urteil des bverfg (a.A. natürlich der egmr, der von einer vorrangigen wirkung der urteile des egmr ausgeht).

Hi Martin,

vorab: das ist alles noch sehr umstritten und es gibt weder in der Rechtsprechung geschweige denn in der Literatur eine abschließende Meinung dazu.

in Deutschland steht die Europäische Menschenrechtskonvention
EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen
Bundesgesetzes.

Ja, oder vielleicht auch irgendwo dazwischen. So zieht etwa das BVerfG die EMRK manchmal zur Auslegung von Grundrechten des GG heran. Das wäre methodisch ein schwerwiegender Anfängerfehler, wenn es wirklich „nur“ einfaches Bundesrecht wäre.

Außerdem ist man sich wohl einig, dass der Grundsatz des „lex posterior“ gegenüber der EMRK nicht gilt. Ich kann also nicht einfach durch ein späteres (und auch nicht durch ein spezielleres) Gesetz die Wirkung der EMRK aufheben. Auch das setzt voraus, dass die EMRK „irgendwie“ doch höher steht als einfaches Recht.

Der BVerfG und der EGMR
müssten doch eigentlich immer zum selben Urteil kommen, oder

Nicht zwingenderweise. Es sind viele Konstellationen denkbar, in denen der Grundrechtsschutz des GG oder aber der EMRK weiter geht und die beiden Gerichte daher nicht zu derselben Entscheidung kommen müssen.

Wie sieht es nun aus, wenn ein Urteile des EGMR einem Urteil
des BVerfG widerspricht (Beispiel: Sicherungsverwahurng)?
Welches Urteil ist nun gegenüber den staatlichen Organen
bindend?

Die Sicherungsverwahrung ist ein schönes Beispiel dafür, dass alles etwas komplizierter ist, als man auf den ersten Blick denkt.
Das BVerfG hat ja niemals geurteilt, dass die Sicherungsverwahrung aufrecht erhalten bleiben muss. Es hat lediglich festgestellt, dass die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht Grundrechte der Betroffenen verletzt. Ein kleiner, aber entscheidender Unterschied, denn:

Wenn die Gefangenen jetzt alle freigelassen werden, liegt darin gar kein Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG!

Wirklich spannend wird das ganze dann, wenn die Straftäter jetzt NICHT freigelassen werden und irgendwann wieder beim BVerfG landen.
Was dann passiert, kann Dir keiner seriös beantworten. Ich glaube, es gibt zwei Varianten, die nahe liegen:

  1. Das BVerfG ändert seine Rechtsprechung zu Art. 103 GG und sieht nun doch eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Garantie vorliegen.

  2. Das BVerfG ändert seine Rechtsprechung zu Art. 103 GG nicht und geht einen anderen Weg: Es sieht eine Verletzung der Grundrechte der Betroffenen schlicht und einfach darin, dass bei deren Anträgen auf Entlassung „einfaches Bundesrecht“ - nämlich die EMRK in der verbindlichen Auslegung durch den EGMR - nicht angemessen berücksichtigt wurde.

oder kann das
Urteil ein ganzes Gesetz kassieren,

Richtig kassieren, also aufheben, für nichtig erklären, kann der EGMR ein nationales Gesetz nicht. ABer - so sagt es Art. 46 EMRK - die Vertragsstaaten verpflichten sich, in ALLEN Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.

Viele Grüße

Trobi.

Danke euch beiden für die wirklich hilfreichen Antworten.

Nur um nochmals sicherzugehen:

Wenn man sich an das BVerfG wegen einer möglichen Verletzung eines Grundrechtes (Menschenrechtes) wendet, prüft der BVerfG schon von sich aus, ob (neben Verstöße des GG selbst) auch die Bestimmungen der EMRK eingehalten wurden. Während der BVerfG sozusagen auf die Verletzung des Grundgesetzes inklusiv der internationalen Verträge (in unserem Falle von besonderer Bedeutung die EMRK)hin überprüft, prüft der EGMR nur mehr, ob die EMRK missachtet wurde, eine Prüfung, die zuvor auch der BVerfG durchgeführt hat. Es kann, wie wir an eureren Ausführungen gesehen haben, jedoch sein, dass dennoch der BVerfG und der EGMR zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Diese unterschiedlichen Ergebnisse kommen dadurch zu stande, dass die beiden Gerichtshöfe die Rechtsgrundlagen (insbesondere die EMRK) anders interpretieren, denn die Urteile EGMR basieren ausschließlich auf der EMRK und lassen das deutsche Grundgesetz außer acht. Stimmt das so?

Könnte es jedoch nicht auch vorkommen, dass der EGMR zu einem anderen Ergebnis kommt, weil er die verbindliche Auslegung des deutschen Grundgesetz nicht berücksichtigt?

Nochmals vielen Dank

Martin Unterholzner

Hallo Martin,

Wenn man sich an das BVerfG wegen einer möglichen Verletzung
eines Grundrechtes (Menschenrechtes) wendet, prüft der BVerfG
schon von sich aus, ob (neben Verstöße des GG selbst) auch die
Bestimmungen der EMRK eingehalten wurden.

Ja, aber auch das kann missverstanden werden und ist noch etwas komplizierter. Wenn das BVerfG prüft, ob ein einfaches Gesetz verfassungswidrig ist, dann prüft es dies streng genommen nur am Maßstab der Grundrechte des GG. Mir ist keine einzige Entscheidung bekannt - und es wäre auch völlig systemwidrig - in der das BVerfG sagt, ein deutsches Gesetz ist verfassungswidrig, weil es gegen einen bestimmten Artikel der EMRK verstößt.
Es mag aber vorkommen, dass das BVerfG sich bei der Auslegung der Grundrechte des GG von der Rechtsprechung des EGMR zu einem vergleichbaren Menschenrecht der EMRK „inspirieren“ lässt.
Unmittelbare Prüfungsmaßstab ist für das BVerfG aber allein das GG, nicht die EMRK.

ABER: Wenn das BVerfG konkrete Verwaltungsakte oder Gerichtsentscheidungen überprüft. Dann verlangt das BVerfG, dass sich Gerichte und Behörden mit der EMRK, so wie sie das EGMR auslegt, beschäftigen und dies angemessen berücksichtigen.

Wenn Dich das näher interessiert, solltest Du unbedingt den Görgülü-Beschluss des BVerfG lesen: BVerfG, Beschluß vom 14. 10. 2004 - 2 BvR 1481/04.
Nicht immer ganz einfach, aber streckenweise erklärt das BVerfG wie in einem Lehrbuch das Verhältnis zwischen EMRK, EGMR, BVerfG, GG und einfachem nationalen Recht.

Könnte es jedoch nicht auch vorkommen, dass der EGMR zu einem
anderen Ergebnis kommt, weil er die verbindliche Auslegung des
deutschen Grundgesetz nicht berücksichtigt?

Ja, auf jeden Fall. Den EGMR interessiert streng genommen die Auslegung des deutschen GG durch das BVerfG überhaupt nicht. Dies ist für den EGMR PrüfungsGEGENSTAND - nichit PrüfungsMASSTAB.

Die allermeisten vermeintlichen Widersprüche zwischen BVerfG und EGMR beruhen allerdings auf einem anderen Umstand, der rechtlich nicht ganz exakt zu fassen ist: Meistens geht es ja in einem Fall nicht nur um ein Grundrecht, sondern verschiedene Grundrechte müssen miteinander abgewogen werden. Super Beispiel:
Presse veröffentlicht private Fotos von Caroline von Monaco.

Die Pressefreiheit ist sowohl im GG als auch in der EMRK garantiert.
Aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bzw. die Achtung des Privat- und Familienlebens sind sowohl im GG als auch in der EMRK garantiert.
Hier geht es jetzt streng genommen gar nicht darum, dass die beiden Gerichte dieselbe Rechtsnorm unterschiedlich auslegen.
Es geht darum, dass das BVerfG (zumindest) in seiner früheren Rechtsprechung das Grundrecht des GG auf Pressefreiheit höher gewichtet hat als das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Grundrecht des GG.

Der EGMR dagegen hat das Privatleben als Menschenrecht der EMRK höher gewichtet als die Pressfreiheit nach der EMRK.

Und deshalb hat - grob gesagt - die Presse immer vor dem BVerfG gewonnen und Caroline dann anschließende vor dem EGMR.

Viele Grüße,

Trobi.

2 „Gefällt mir“