Hi Martin,
vorab: das ist alles noch sehr umstritten und es gibt weder in der Rechtsprechung geschweige denn in der Literatur eine abschließende Meinung dazu.
in Deutschland steht die Europäische Menschenrechtskonvention
EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen
Bundesgesetzes.
Ja, oder vielleicht auch irgendwo dazwischen. So zieht etwa das BVerfG die EMRK manchmal zur Auslegung von Grundrechten des GG heran. Das wäre methodisch ein schwerwiegender Anfängerfehler, wenn es wirklich „nur“ einfaches Bundesrecht wäre.
Außerdem ist man sich wohl einig, dass der Grundsatz des „lex posterior“ gegenüber der EMRK nicht gilt. Ich kann also nicht einfach durch ein späteres (und auch nicht durch ein spezielleres) Gesetz die Wirkung der EMRK aufheben. Auch das setzt voraus, dass die EMRK „irgendwie“ doch höher steht als einfaches Recht.
Der BVerfG und der EGMR
müssten doch eigentlich immer zum selben Urteil kommen, oder
Nicht zwingenderweise. Es sind viele Konstellationen denkbar, in denen der Grundrechtsschutz des GG oder aber der EMRK weiter geht und die beiden Gerichte daher nicht zu derselben Entscheidung kommen müssen.
Wie sieht es nun aus, wenn ein Urteile des EGMR einem Urteil
des BVerfG widerspricht (Beispiel: Sicherungsverwahurng)?
Welches Urteil ist nun gegenüber den staatlichen Organen
bindend?
Die Sicherungsverwahrung ist ein schönes Beispiel dafür, dass alles etwas komplizierter ist, als man auf den ersten Blick denkt.
Das BVerfG hat ja niemals geurteilt, dass die Sicherungsverwahrung aufrecht erhalten bleiben muss. Es hat lediglich festgestellt, dass die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung nicht Grundrechte der Betroffenen verletzt. Ein kleiner, aber entscheidender Unterschied, denn:
Wenn die Gefangenen jetzt alle freigelassen werden, liegt darin gar kein Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG!
Wirklich spannend wird das ganze dann, wenn die Straftäter jetzt NICHT freigelassen werden und irgendwann wieder beim BVerfG landen.
Was dann passiert, kann Dir keiner seriös beantworten. Ich glaube, es gibt zwei Varianten, die nahe liegen:
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Das BVerfG ändert seine Rechtsprechung zu Art. 103 GG und sieht nun doch eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Garantie vorliegen.
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Das BVerfG ändert seine Rechtsprechung zu Art. 103 GG nicht und geht einen anderen Weg: Es sieht eine Verletzung der Grundrechte der Betroffenen schlicht und einfach darin, dass bei deren Anträgen auf Entlassung „einfaches Bundesrecht“ - nämlich die EMRK in der verbindlichen Auslegung durch den EGMR - nicht angemessen berücksichtigt wurde.
oder kann das
Urteil ein ganzes Gesetz kassieren,
Richtig kassieren, also aufheben, für nichtig erklären, kann der EGMR ein nationales Gesetz nicht. ABer - so sagt es Art. 46 EMRK - die Vertragsstaaten verpflichten sich, in ALLEN Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.
Viele Grüße
Trobi.