Hallo lieber User/in, in Ermangelung von Antworten auf meine Vorfrage, folgt nun folgende Frage.
Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus!
Ich würde gerne herausfinden, inwieweit ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, über die Rechtmäßigkeit einer Baugenhemigung, ein Zivilgericht bindet? (§ 121 VwGO)
(sei es, dass durch die Baugenehmigung ein Nutzungsrecht eines Dritten tangiert wird und der Dritte an zivilrechtliche Schritte denkt, Unterlassung etc.)
Rechtskraft bindet unabhängig vom Rechtsweg (Zivil oder Verwaltungsgericht), so pauschal nützt die Frage also nichts, weil es immer auf den ganz konkreten Einzelfall/Tatbestand ankommt.
Danke für deine Antwort.
Gehen wir davon aus, dass eine Baugenhemigung trotz bestehendem Wegerecht erteilt worden ist. Dieses Wegerecht wird in seinem Umfang durch den geplanten Bau zwar eingeschränkt, nicht aber die tatsächliche und sinnvolle Nutzungsmöglichkeit (die Einfahrt in die Garage).
Das Gericht hatte in seinen Tatbestand die Existenz des Nutzugnsrechts aufgenommen.
Grüßle
zoe
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
die Erteilung einer Baugenehmigung sollte sich auf das entsprechende Grundstueck/Gebaeude auswirken. Bin mir nicht klar, was Sie mit Nutzungsrecht genau meinen. Tatsaechlich sind natuerlich gewisse Beeintraechtigungen hinzunehmen, wenn ‚nebenan‘ gebaut wird. Allerdings geht es wohl nicht so weit, dass man die eigene Auffahrt als Weg zur Verfuegung stellen muss. Laerm ist auch nur bis zu einer bestimmten Hoehe zumutbar. Oft mussten Vermieter schon Mietkuerzungen ihrer Mieter hinnehmen, obwohl die Beeintraechtigung vom Nachbargrundstueck verursacht wurde.
Es muss klar getrennt werden von der Baugenehmigung, die ja noch kein Recht beeintraechtigt, sondern wohl eher die tatsaechliche Bautaetigkeit und was dazu gehoert.
Ein weiteres Beispiel: Um die Privatssphaere des Nachbarn nicht zu stoeren, wurden Glasbausteine eingebaut anstatt Fenster. Der Nachbar klagte, weil es im nicht nur um die Privatssphaere ging, sondern auch um den Lichteinfall auf das eigene Grundstueck.
Reicht das erst mal?
Anja
Liebe Zoe,
würdest Du Deine Frage bitte konkretesieren?! Grundsätzlich müßte ein Zivilgericht ein Verwaltungsgerichtsurteil schon binde. Aber nicht, wenn das Zivilgericht etwa der Meinung wäre, das Verwaltungsgericht habe Mist gebaut. Wäre auch ganz gut, Du würdest über die bisher ausgeschöpften Instanzen berichten.
Bis denne