Bis wann kann das Testament angefochten werden?

Ein volles Jahr nach dem Tod des Erblassers möchte ein Erbe das Testament anfechten.

Die Testamentseröffnung hatte sich um etwa ein Jahr verzögert, der Erbe erfuhr also erst kürzlich vom Inhalt des Testaments.

Der Erbe glaubt, noch Zeit zu haben. Er argumentiert:

  • nicht innerhalb eines Jahres nach der Testamentsverfassung,

  • sondern innerhalb eines Jahres nach Eröffnung des Testaments

dürfe man ein Testament anfechten.

Ist das richtig?

Hallo,
sorry keine Ahnung, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Erbrecht.
Gruß und ein schönes Wochenende.
Sylvia

Was heißt den hier anfechten? Meinst du etwa das der testamentarische Erbe ausschlagen will? Dies ist nur binnen 6 Wochen ab Eröffnung des Testamentes bzw. Kenntnis vom Inhalt.

ml.

Es stimmt nur zum Teil: Die Frist beträgt tatsächlich ein Jahr. Sie beginnt aber mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, frühestens mit dem Todestag. Dabei bleibt die T.eröffnung unberücksichtigt.

http://www.finanztip.de/d/erbrecht/Anfechtung.htm

hier kann nachgelesen werden - viel glück

hallo sabinejulia
leider kann ich dazu keine genauen angaben machen. tut mir leid.
lg sicha

Hallo,

Die Anfechtungsfrist von einem Jahr zu wahren. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem man von den Anfechtungsgrund, also dem Irrtum des Erblassers oder von der Fälschung, Kenntnis erlangt.

Schon jetzt sei gesagt, dass es nicht einfach ist, ein Testament anzufechten. Die richtigen Beweise müssen schon vorliegen.

MfG
PB

Fristen bitte beim zuständigen Erblassgericht erfragen, kann dazu leider keine Auskunft erteilen.

Ja, das ist so im Groben richtig. Die Fristen laufen erst, sobald jemand sicher Kenntnis von dem Testament erlangt hat. Auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments kommt es jedenfalls nie an.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht

Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen, § 2082 BGB.
Die Frist beginnt aber grundsätzlich nicht mit dem Erbfall, sondern mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Häufig wird das eröffnete Testament Grundlage für die Anfechtung sein, so dass dann erst die Frist beginnen wird.

Ob die Anfechtung wirksam ist, kann dann beispielsweise im Erbscheinsverfahren oder einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden.

Weitere Hinweise zum Erbrecht finden Sie unter:
http://www.dr-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/testament/t…

Hallo,
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Fristlauf beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhält, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall.siehe auch http://www.wf-kanzlei.de/wf-info/artikel/erb-und-erb…

Ingeborg

Hallo Sabinejulia,

die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, z. B. Irrtum, Drohung usw.

Es gilt die 1- Jahresfrist nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes.

Wenn noch was ist, einfach melden.

LG aus Stuttgart

kann da leider nich helfen LG

es gibt verschiedene fristen, rechtsanwalt aufsuchen