Was heißt den hier anfechten? Meinst du etwa das der testamentarische Erbe ausschlagen will? Dies ist nur binnen 6 Wochen ab Eröffnung des Testamentes bzw. Kenntnis vom Inhalt.
Es stimmt nur zum Teil: Die Frist beträgt tatsächlich ein Jahr. Sie beginnt aber mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, frühestens mit dem Todestag. Dabei bleibt die T.eröffnung unberücksichtigt.
Die Anfechtungsfrist von einem Jahr zu wahren. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem man von den Anfechtungsgrund, also dem Irrtum des Erblassers oder von der Fälschung, Kenntnis erlangt.
Schon jetzt sei gesagt, dass es nicht einfach ist, ein Testament anzufechten. Die richtigen Beweise müssen schon vorliegen.
Ja, das ist so im Groben richtig. Die Fristen laufen erst, sobald jemand sicher Kenntnis von dem Testament erlangt hat. Auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments kommt es jedenfalls nie an.
Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist erfolgen, § 2082 BGB.
Die Frist beginnt aber grundsätzlich nicht mit dem Erbfall, sondern mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Häufig wird das eröffnete Testament Grundlage für die Anfechtung sein, so dass dann erst die Frist beginnen wird.
Ob die Anfechtung wirksam ist, kann dann beispielsweise im Erbscheinsverfahren oder einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden.
Hallo,
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Fristlauf beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte Kenntnis des Anfechtungsgrundes erhält, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall.siehe auch http://www.wf-kanzlei.de/wf-info/artikel/erb-und-erb…