Bis wann müssen Betriebskosten abgerechnet werden

Hallo, Habe gelesen, wenn die Abrechnung nur ein Tag zu spät beim Mieter eingeht, er die Kosten nicht zahlen muß. Wann muß nun die Abrechnung bei einem Mieter sein- am 31.12. oder Mitte des Jahres.

Hallo Kleary,

Wann muß nun die Abrechnung bei einem Mieter sein- am 31.12. oder Mitte des Jahres.

Diese Frage kann man ohne nähere Einzelheiten zu kennen nicht beantworten. Deswegen hier die Antwort wie es üblicherweise (im Normalfall) ablaufen muss.

Normalerweise (das kann aber vereinzelt auch anders geregelt sein) ist der Abrechnungszeitraum meistens vom 01.01 bis 31.12.

Der Vermieter hat dann 12 Monate nach dem „Abrechnungszeitraum“ Zeit, dem Mieter die Abrechnung zuzustellen.

Als Beispiel mal folgende (angenommene) Daten.

Abrechnungszeitraum = 01.01. – 31.12.

Der Abrechnungszeitraum für 2011 würde demnach vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 laufen

Der Vermieter hätte nun (nach dem 31.12. 2011 ) 12 Monate (bis 31.12. 2012 ) Zeit um dem Mieter die Abrechnung zuzustellen.

Wenn die Abrechnung nach dem 31.12.2012 beim Mieter eintrifft, braucht sie normalerweise nicht mehr bezahlt werden. Ausnahme von dieser Bestimmung ist jedoch, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er die verspätete Abrechnung nicht verschuldet hat. Dann muss auch eine verspätete Abrechnung noch bezahlt werden.

Gruß
N.N

Verständlich erklärt.
Allerdings muss der Mieter nach den 12 Monaten nur das nicht bezahlen, was seine geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Besteht noch ein Guthaben von Mieterseite, muss das bis zum Ablauf der Verjährungsfrist auch ausbezahlt werden.

vnA

Hallo vnA,

Allerdings muss der Mieter nach den 12 Monaten nur das nicht bezahlen, was seine geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Besteht noch ein Guthaben von Mieterseite, muss das bis zum Ablauf der Verjährungsfrist auch ausbezahlt werden

dein Hinweis ist natürlich zutreffend. Allerdings habe ich die Frage so verstanden dass es sich dabei um eine Nachzahlung, und nicht um eine Gutschrift handelt.

wenn die Abrechnung nur ein Tag zu spät beim Mieter eingeht, er die Kosten nicht zahlen muß

Deswegen bin ich mit meiner Antwort auch nur auf das Thema „Nachzahlung“ eingegangen.

Gruß
N.N

Hintergrund war:
Wenn gar nicht abgerechnet wird, darf der Mieter auch seine Vorauszahlungen zurückfordern.
Drauf wollte ich hinweisen.

vnA

Hallo vnA,

Wenn gar nicht abgerechnet wird, darf der Mieter auch seine
Vorauszahlungen zurückfordern.

das gilt allerdings nur für beendete Mietverhältnisse:

BGH Urteil vom 9.3.2005 VIII ZR 57/04

Für nicht beendete Mietverhältnisse kann der Mieter „nur“ die zukünftigen Vorauszahlungen zurückhalten:

BGH Urteil vom 29.3.2006 VIII ZR 191/05

Gruß

Joschi

Nachfrage zu Ausnahmen
Hallo,

was gilt aus solche Ausnahmen, dass noch nach 12 Monaten abgrechnet werden darf?

Würde ein solcher Sachverhalt dazu passen. Wäre da Krankheit der Vermieterin ein Grund?

Vielen lieben Dank für Infos

Hallo Danea,

was gilt aus solche Ausnahmen, dass noch nach 12 Monaten abgrechnet werden darf?

Jetzt alle denkbar möglichen Ausnahmen aufzuzählen wäre wohl zu viel verlangt. Deswegen nur drei Beispiele.

1) Der Vermieter wartet selber noch auf Unterlagen die er benötigt um die Nebenkostenabrechnung erledigen zu können. Wenn der Vermieter alles in seiner Macht stehende unternommen hat um an die fehlenden Unterlagen zu kommen, wird ihm wohl kaum ein Verschulden anzulasten sein.

2) Dem Vermieter sind benötigte Unterlagen durch höhere Gewalt (Brand /Blitzschlag / Überschwemmung usw.) abhanden gekommen. Um diese Unterlagen neu zu beschaffen bemüht er sich nachweislich nach Kräften. Auch unter diesen Umständen wird ihm wohl kaum ein Verschulden anzulasten sein.

3) Unter bestimmten Umständen könnte wahrscheinlich auch ein Unfall oder (wie von dir angesprochen) eine Krankheit dazu führen dass dem Vermieter keine Schuld an einer verspäteten Nebenkostenabrechnung anzulasten ist.

Wäre da Krankheit der Vermieterin ein Grund?

Wie ich schon unter Punkt 3 kurz angemerkt habe, kommt es da auf die Umstände (Einzelfall) an. Wenn die Vermieterin eine Erkältung hätte, dürfte das wohl kaum als Grund für eine verspätete Abrechnung ausreichen. Wenn die Vermieterin aber z.B. nach einem Herzanfall mehrere Monate im Krankenhaus im Koma gelegen hat, dann würde das wahrscheinlich (wenn kein anderer die Abrechnung machen kann) als Grund anerkannt werden.

Zwischen „eine Erkältung habe“ und „im Koma liegen“ ist aber eine weite Spanne. Alles was dazwischen liegen kann, müsste dann unter Umständen durch eine Einzelfallentscheidung von einem Richter entschieden werden.

Gruß
N.N

danke owT