Hallo,
bis wann muss ein AG auf einen Urlaubsantrag reagieren? Oder gilt die Aussage dass ein nicht abgelehnter Urlaub als genehmigt gilt?
Hallo,
hierzu
gibt es keine verbindliche gesetzliche Regelung. In Kommentierung und Rechtsprechung hat sich - je nach betrieblichen Umständen - eine Genehmigungsdauer von 2-4 Wochen als angemessen zu betrachten.
Diese Aussage ist grundsätzlich falsch. Solange es keine ausdrückliche betriebliche oder tarifvertragliche Regelung gibt, die Schweigen als Zustimmung definiert, ist eine „Selbstbeurlaubung“ unzulässig und rechtswidrig. Der AN muß vielmehr versuchen, seinen Urlaubsanspruch auf dem Rechtsweg - ggfs. durch einstweilige Verfügung - durchzusetzen.
Und entgegen landläufiger Meinung bringt es auch nichts, bereits vor der Urlaubsgenehmigung zu buchen. Dann trägt nämlich der AN das Risiko der Genehmigung ganz alleine und jede Reiserücktrittsversicherung hat für den Fall der Nichtgenehmigung bestenfalls ein müdes Achselzucken übrig.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
war es nicht so, daß ein ausbleibender Widerspruch des AG innerhalb einer „angemessenen Zeit“ zwar generell den Urlaubsanspruch bejaht, der AN aber - wie du richtig schreibst - sich nicht eigenständig beurlauben kann sondern ihn dann rechtlich durchsetzen muß, der Anspruch aber dann generell vorhanden ist?
(Ich vergleiche das nur damit wie es bei meinem AG läuft: Ein Urlaubsantrag muß abgegeben werden, wird generell nicht unterschrieben und maximal erhält der AN einen mündlichen Hinweis, daß „erstmal nichts dagegen spricht“. Hintergrund: Der AG will sich quasi bis zum Urlaubsantritt die Möglichkeit offenhalten, den Urlaub doch nicht zu genehmigen.
Bisher ist es noch nie hierzu gekommen, aber der AN ist generell unsicher und im Unklaren, ob er nun seinen Urlaub nehmen kann…)
Gruß
Christian
Hallo,
das hier
ist falsch, weil es mit dem Problem der Gewährung nichts zu tun hat.
Für die Gewährung bedarf es einer hinreichend konkreten „Freistellungserklärung“ des AG als empfangsbedürftiger Willenserklärung. (ErfK, Gallner, § 7 BurlG Rn 2ff).
Eine Selbstbeurlaubung wird in der Literatur selbst dann als unzulässig angesehen, wenn zB das Urlaubsjahr abläuft, der Übertragungszeitraum endet oder aber das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde (a.a.O. Rn 9),
Ein Selbsthilferecht (§§ 229 BGB) oder ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) kommen in diesem Fall nicht in Betracht.
Auch Berufung auf betriebliche Praktiken, konkludente Handlung o.ä. können riskant sein, solange es hierzu keine betriebliche Regelung (zB im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit dem BR) oder aber eine beweisbare Freistellungserklärung gibt.
(Das bedeutet natürlich nicht, daß der AG durch Schweigen den Wegfall von Urlaubsansprüchen provozieren könnte, da die Verweigerungshaltung des AG dann einen Schadensersatzanspruch des AN in mindestens gleicher Höhe hervorrufen würde).
&Tschüß
Wolfgang
Danke für die Aufklärung! ![]()