Bis wann muss die Mietkaution spätestens zurückgezahlt werden

Hallo liebe Juristen,
Vor etwas mehr als einem Jahr bin ich mit meinem Büro aus einem „Bürokomplex“ ausgezogen.

Die Mietkaution ist bis heute noch nicht überwiesen mit der Begründung, dass die Betriebskostenabrechnung noch nicht erfasst wurden.

Weil ich 2015 endlich abschließen möchte - habe ich mich auch schon informiert: Laut BGH, Az: VIII ZR 71/05 muß der Vermieter dem Mieter spätestens 12 Monate nach Auszug die Kaution ganz oder anteilig zahlen.

Die Antwort darauf lautete: Im Gewerberaummietverhältnis gelten andere Bestimmungen als bei Wohnraummietverhältnissen; Zu einer Rückzahlung der Kaution in der von Ihnen genannten Frist sind wir nicht verpflichtet.

Stimmt das??? Desweiteren finde ich die Erfassung von Betriebskosten, die über ein Jahr hinausgehen sehr lange (und eher unorganisiert). Paragraph § 556 Abs.3 S.2 BGB regelt, dass der
Vermieter die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen hat.
Ist das im gewerblichen Mietrecht auch anders?

Danke für Eure Antwort!
Stefanie

Ich bekomme die BK-Abrechnungen 2015 für unsere Klienten erst jetzt, allerdings sind das auch keine Gewerberäume. Ich würde die BK-Abrechnung anfordern.
Gruß Sylvia

Hallo Sylvia,
hm,… was noch nicht erfasst wurde… kann ich noch nicht anfordern. Jedenfalls halten Sie mich mit dem Argument hin. Ich bin auch nicht alleine davon betroffen.

Ich wundere mich, dass ein professioneller Vermieter von gewerblichen Objekten so lange dafür braucht… ich halte das für eine Schlamperei!!!

Viele Grüße

Servus,

dass man die Betriebskosten bei „professionellen Vermietern“ pro Objekt abrechnet und nicht aus irgendeinem Objekt ein paar einzelne Quadratmeter herauspickt und dann zu den nächsten paar Quadratmeterchen in einem anderen Objekt weiterhüpft, dürfte einleuchten.

Dass in den einschlägigen Unternehmen spezialisierte Mitarbeiter sitzen, die nichts anderes tun als Betriebskostenabrechnungen aufzustellen, kannst Du Dir sicher auch vorstellen.

Dass diese Teams sinnvollerweise ganzjährig möglichst gleichmäßig ausgelastet werden, dürfte auch einleuchten.

Wo ist da jetzt die Schlamperei, wenn Du halt das Pech hattest, dass Dein Büro in einem Objekt lag, für das die 2015er Abrechnung halt im IV. Quartal 2016 erstellt wird? Wie sollte die Betriebskostenabrechnung bei Immobiliengesellschaften Deiner Ansicht nach (ohne Produktivitätsverluste im Vergleich zum beschriebenen Vorgehen) organisiert werden?

Schöne Grüße

MM

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Danke für die Info…
Meine Frage ist eigentlich die gewesen (siehe oben)…
Gilt Paragraph § 556 Abs.3 S.2 BGB auch für gewerbliche Mietverhältnisse, dass der
Vermieter die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des
zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen hat?

Und wenn dieser Paragraph nicht gilt - welcher Paragraph setzt ihn außer Kraft?

Vielen Dank schon mal im Voraus

Sevus,

§ 556 Abs 3 BGB gilt auch in diesem Fall. Er sagt, dass Dein früherer Vermieter jetzt noch rund viereinhalb Monate Zeit hat, die Betriebskostenabrechnung 2015 zu erstellen und Dir vorzulegen.

Schöne Grüße

MM

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Gilt das auch, wenn das Mietverhältnis mitten im Jahr beendet wurde?

Servus,

da steht

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Objekte, in denen als Abrechnungszeitraum etwas anderes als das Kalenderjahr vereinbart wird, gibt es zwar (z.B. bei alleiniger Nutzung eines Objektes durch ein Skihotel oder ähnliche Saisonbetriebe), aber sie sind bei reinen Bürohäusern ganz extrem selten. Es würde mich ziemlich überraschen, wenn für das Objekt, in dem Du Dein Büro hattest, ein anderer Abrechnungszeitraum als das Kalenderjahr gälte - deswegen bin ich davon ausgegangen.

Einzelheiten dazu findest Du aber in Deinem Mietvertrag.

Schöne Grüße

MM

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Danke … ist ja schon mal aufschlussreich. Ich bin mit Abrechnungszeitraum davon ausgegangen, dass es sich um den Zeitraum handelt, der abzurechnen ist (quasi bis zu dem Tag - an dem ich ausziehe)…

Auszug 30. Juni 2015 + 12 Monate = Abrechnungen liegen spätestens zum 1.07.2016 vor…

also … das scheint falsch gedacht… wenn ich Dich richtig verstehe…

Viele Grüße