Bis wann Schichtarbeit im Akkord ?

A 55 Jahre,ist seit fast 39 Jahren in einer Firma tätig ( Maschinenbau ) und feiert im nächsten Jahr sein 40 jähriges Jubiläum. Seit 18 Jahren arbeitet A in einer normalen Arbeitszeit von morgens bis nachmittags. Da seine Abteilung verkleinert werden soll, werden 50% der Arbeitnehmer versetzt. Im Arbeitsvertrag steht das Versetzungen ohne Änderungskündigung möglich sind und auch das man zum Schichtdienst herangezogen werden kann. In der Abteilung von A arbeiten allerdings sehr viele die wesentlich jünger sind.Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter die 55 Jahre und älter sind, nach so vielen Jahren Zeitlohn noch ans Fließband stellen, bei früh, spät und Nachtschicht?

Danke

Darf
der Arbeitgeber Mitarbeiter die 55 Jahre und älter sind, nach
so vielen Jahren Zeitlohn noch ans Fließband stellen, bei
früh, spät und Nachtschicht?

Grundsätzlich ja. Eine Einschränkung ohne konkreten persönlichen Gründe wäre eine unzulässige Altersdiskriminierung.

Gibt es in dem Betrieb einen Betriebsrat ? Der hätte nämlich in diesem Fall volle Mitbestimmung.

Danke

&Tschüß

Danke für die Antwort,
ja ein Betriebsrat ist vorhanden.
Ich formuliere die Frage mal anders, nicht darf der Arbeitgeber, sondern muss ein älterer Arbeitnehmer 55+ noch Schucht und Akkord arbeiten, wenn noch viele jüngere im gleichen Betrieb arbeiten?
Danke

Hallo,

ja ein Betriebsrat ist vorhanden.

Welche Vereinbarung hat dieser bezüglich der Veränderungen getroffen?

sondern muss ein älterer Arbeitnehmer 55+ noch
Schucht und Akkord arbeiten,

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für ein „Muss“. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung, nach der Schicht- und Akkordarbeit altersmäßig begrenzt sei.

wenn noch viele jüngere im
gleichen Betrieb arbeiten?

Welche Vereinbarungen hat der BR diesbezüglich getroffen?
Was hier noch nicht bekannt ist: Ist mit der Umsetzung von Zeitlohnarbeit in Akkordentlohnung eine Verminderung des Gesamtlohnes verbunden? Akkord bedeutet ja, dass die Entlohnung leistungsabhängig ist.

Danke

Bitte

Der Betriebsrat möchte keine soziale Auswahl der Mitarbeiter sondern lässt die Mitarbeiter durch die Vorgesetzten nach Funktion bzw. Qualifikation auswählen. Dabei fällt jetzt auf, dass mehr ältere als jüngere ausgewählt wurden.Die älteren Mitarbeiter, haben ab 25 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Lohnsicherung.Bei den jüngeren gilt die Lohnsicherung 18 Monate.

Der Betriebsrat möchte keine soziale Auswahl der Mitarbeiter
sondern lässt die Mitarbeiter durch die Vorgesetzten nach
Funktion bzw. Qualifikation auswählen.

Damit wandelt der BR auf einem sehr schmalen Grat. Die Verweigerung der Ausübung von zentralen Mitbestimmungsrechten wie zB nach § 87 Abs. 1 Nr 2 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
ist tendenziell eine schwere Amtspflichtverletzung des BR, die ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__23.html
rechtfertigen könnte.