Hallo zusammen,
hoffe, dass die Frage verständlich dargestellt werden kann.
Die Situation:
Jemand erhält ALG 2, hat seinerzeit die sog. 58er-Regel unterschrieben u. muss somit zum nächst möglichen Zeitpunkt, OHNE ABSCHLÄGE, die Altersrente beantragen.
Dieser früheste Zeitpunkt (ohne Abschläge!!) ist der 5. Nov. 2009.
(Dann 63 J. u. Rente, ohne Abschläge möglich, wegen GdB von 80%)
Rente kann man aber nur zum 1. eines Monats beantragen.
In diesem Fall also ab dem 1. Dez., weil dann keine Abschläge anfallen.
Würde die Rente zum 1. Nov. beantragt, käme es noch zu einem Abschlag von 0,3%, was ja nach der 58er-Regel nicht sein darf.
Frage:
Muss die ARGE daher in diesem Fall ALG 2 auch noch für Nov. zahlen, oder wie sind die Richtlinien in dieser speziellen Situation?
(Etwas komplexer Sachverhalt, aber für Insider hoffentlich beantwortbar)
Danke für eine Antwort.