Eine Person hat diese Woche ein Termin beim Schuldnerberater und will die Privatinsolvenz anmelden bzw. einleiten.
Problem:
Einer der Gläubiger hat den Gerichtsvollzieher eingeschlatet und der will am selben Tag wo der Schuldnerberatertermin ist, die Eidesstattliche Versicherung.
Was kann die Person tun um keine EV abzugeben da ja Insolvenz angemeldet werden soll.
Der GV hat auch schon Antrag auf Haftbefehl angedeutet wenn der Termin nicht wahrgenommen wird.
Muss die Person nun am besagten Tag 2 std nach dem Schuldnertermin dann die EV abgeben gehen oder?
Vielen lieben Dank schon mal im Voraus für eure Hilfe.
Guten Tag Sarah223,
du fragst wie es geht – gut – danke für die Nachfrage – so gut wie schon lange nicht mehr. Das bringt dich nicht weiter. Offenbar geht es dir, deinem Freund oder sonst jemand der dir nahesteht, nicht besonders gut. Auch wenn du wahrscheinlich nicht unmittelbar von der Insolvenz direkt betroffen bist, geht es dir bei dieser Sache nicht besonders gut.
Nun, ich wohne in der Schweiz und kenne mich darum nicht mit dem Deutschen Rechtswesen aus. Juristische Belehrung oder Hilfe, kann ich dir darum nicht an bieten. Auch, wenn ich dich juristisch beraten könnte, wäre es dir wohl nicht möglich dieser Person wirklich zu helfen.
Trotzdem könnte ich dir einen Rat geben, wie du dieser Person eine Hilfe sein könntest. Ich kenne einen Mann, seine Frau hiess auch Sahra. Er lebte vor vielen Jahren und ist noch heute ein Vorbild für viele, die unkonventionelle Hilfe brauchen.
Gruss Theo
Hallo ihr lieben,
wie geht es euch?
Eine Person hat diese Woche ein Termin beim Schuldnerberater … …
bin leider kein Volljurist um hier eindeutig aussagen zu können.
Nach meiner Erfahrung sind Gerichtsvollzieher eigentlich umgänglich und daher ist meine Empfehlung: Mit GV sprechen und sagen, dass man einen Schuldnerberatungstermin bei xxx hat. Wenn es der Person ernst ist mit Privat-Insolvenz, etc. dann soll doch der GV mit zur Beratung gehen.
Die geballte Kompetenz sollte dann in der Lage sein, eine gangbare Lösung für alle zu finden.
Alternativ kann man auch die Schuldnerberatung fragen, ob sie den Termin früher machen kann oder ob ein Termin beim/mit GV möglich ist.
Guten Abend, sagen wir mal so. Würde die EV abgegeben und ein Gläubiger würde danach pfänden, dann wird die gepfändete Sache vom Insolvenzverwalter wieder angefordert. Hier gilt die Einmonatsfrist bzw. Dreimonatsfrist ab Eröffnung der Insolvenz. (Eröffnungstag). Hier wird eine Vollstreckungshandlung vorgenommen (durch die EV-Abnahme) und gleichzeitig wird die Insolvenz eröffnet. Beides blockiert sich direkt nicht. Und somit gibt es meiner Meinung nach kein Grund, die EV ablehnen zu können. Dass keine wirksame Pfändung erfolgen kann, hängt halt von der Rückschlagsperre ab - Fristen siehe oben.
Kann ja auch sein, dass das Verfahren zur Insolvenz gar nicht eröffnet wird…
Somit Termin zur EV wahrnehmen.
Hallo Sarah223
ich bin mir nicht sicher, aber das eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Man kann doch beides tun - nur muss man achtgeben, dass man überall die gleichen Antworten gibt (bei der Vermögensaufstellung). Man kann ja den Gerichtsvollzieher über den Insolvenzantrag informieren. Die Insolvenz beginnt ja nicht mit dem Antrag, sondern erst, wenn das Gericht positiv darüber entschieden hat und wenn im Vorfeld der Insolvenzanwalt ein Gutachten über den Antrag geschrieben hat.
Sonst kann ich dazu nichts sagen. Tut mir leid.
Kopf hoch - es wird schon
Gruß
Tut mir Leid, hab nicht den Hauch eines Schimmers einer Idee.
Eine Person hat diese Woche ein Termin beim Schuldnerberater
und will die Privatinsolvenz anmelden bzw. einleiten.
Problem:
Einer der Gläubiger hat den Gerichtsvollzieher eingeschlatet
und der will am selben Tag wo der Schuldnerberatertermin ist,
die Eidesstattliche Versicherung.
Was kann die Person tun um keine EV abzugeben da ja Insolvenz
angemeldet werden soll.
Der GV hat auch schon Antrag auf Haftbefehl angedeutet wenn
der Termin nicht wahrgenommen wird.
Muss die Person nun am besagten Tag 2 std nach dem
Schuldnertermin dann die EV abgeben gehen
Letztlich muß auch für ein Insolvenzverfahren „die Hose herunter gelassen“ werden, sprich alles Vermögen und alle Verbindlichkeiten offen gelegt werden. Also nichts anderes als bei einer eV-Abgabe auch passiert.
Ich gehe jedoch davon aus, daß der Gerichtsvollzieher den Termin nicht auf Zuruf absagt, sondern wenn überhaupt, dann nur gegen Vorlage der Unterlagen des Insolvenzantrages und Nachweis der Antragsstellung.
Letztlich ist ein Insolvenzantrag ja auch keine Garantie, dass das Verfahren eröffnet wird. Es kommt ja z. B. auch eine Ablehnung mangels Masse in Frage. Dann wird für Gläubiger interessant, wer Ansatzpunkte - z. B. aus der Abgabe einer eV - hat, wo evtl. noch vollstreckt werden kann.