Bitte um Einschätzungen

Hallo ExpertInnen,
folgende Frage:
in einem MF-Haus sind umfangreiche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten angekündigt.
Der Mieter lebt schon länger als 20 Jahre in seiner Wohnung, hat also noch einen ganz guten Mietvertrag.
Das Verhältnis ist nach Eigentümerwechsel nicht ganz unbelastet und die angekündigten Arbeiten werden sich voraussichtlich hinziehen und nach Einschätzung des Mieters keinesfalls die angegebene Zeit einhalten.

Es wurde nun das Angebot einer Abfindung unterbreitet und die Übernahme der Schönheitsreparaturen bei Auszug.
Es ist klar, dass VM die Wohnung teurer vermieten könnte als im aktuellen Mietverhältnis.

In welchem Umfang, welcher Höhe und welche Konditionen sind nach Eurer Erfahrung als ungefähre Richtlinie anzupeilen, sollte der Mieter sich einlassen auf das Angebot auszuziehen -und VOR ALLEM, vor welchen Fallstricken muss er sich in acht nehmen ?

Freue mich auch Antworten
Gruss
gretell

Hallo Gretell,

folgende Frage:
in einem MF-Haus sind umfangreiche Sanierungs- und
Modernisierungsarbeiten angekündigt.
Der Mieter lebt schon länger als 20 Jahre in seiner Wohnung,
hat also noch einen ganz guten Mietvertrag.
Das Verhältnis ist nach Eigentümerwechsel nicht ganz
unbelastet und die angekündigten Arbeiten werden sich
voraussichtlich hinziehen und nach Einschätzung des Mieters
keinesfalls die angegebene Zeit einhalten.

Zuerst ist unklar welche Arbeiten erfolgen sollen. Handelt es sich um Modernisirungen mit der möglichen Zustimmungspflicht des Mieters ? Was soll dann aber der Hinweis, dass der Vermieter bei einem Auszug die Schönheitsreparaturen übernimmt. Möglicherweise muss er diese ohnehin bei umfangreichen Arbeiten übernehmen. Ausserdem wäre bei eienr Modernisierung letztlich auch der Mieter betroffen, der hier die Frage stellt, denn diese Modernisierungskosten können, ist die Arbeit rechtzeitig als Modernisierung angekündigt umgelegt werden.

Es wurde nun das Angebot einer Abfindung unterbreitet und die
Übernahme der Schönheitsreparaturen bei Auszug.
Es ist klar, dass VM die Wohnung teurer vermieten könnte als
im aktuellen Mietverhältnis.

Bei einer Kündigungsfrist von wahrscheinlich zwölf Monaten - es sei denn es ist ein Altvertrag mit der (Ausnahme-) Klausel, dass die gesetzlichen Fristen gelten, kann man durchaus bis zu 6 Momatsmieten hoch pokern.

Ich warne persönlich vor solchen Verträgen sofern der Vermieter nicht bereit ist diese Gelder, bei Vertragsabschluss zur Zahlung dieser Abfindung, treuhänderischer Verwaltung zu übergeben. Sei dies, dass er das Geld beim Amtsgericht hinterlegt, einem Anwalt hinterlegt.

Ausserdem nie hier mündlich etwas vereinbaren. Zu vereinbaren ist die Höhe der Entschädigung, wie diese bis zur Übergabe gesichert wird, es ist ferner zu vereinbaren, dass der Mieter von allen weiteren Verpflichtungen im Mietvertrag entbunden wird ( Ausnahme natürlich die Betriebskosten ). Persönlich schliesse ich Vergleiche in der Form, dass z.B. sechs Mieten gezahlt werden, wenn der Mieter innerhalb von 3 Monaten auszieht, zieht er erst nach vier Monaten aus erhält er nur fünf Mieten, zieht er erst nach fünf Monaten aus, erhält er nur noch drei Mieten und im 6. Monat - 7. Monat nur noch eine Miete, muss aber jetzt auch die Schönheitsreparaturen leisten. danach erhält er keine Abfindung mehr. Auch muss er die anteiligen Schönheitsreparaturen leisten.

In welchem Umfang, welcher Höhe und welche Konditionen sind
nach Eurer Erfahrung als ungefähre Richtlinie anzupeilen,
sollte der Mieter sich einlassen auf das Angebot auszuziehen
-und VOR ALLEM, vor welchen Fallstricken muss er sich in acht
nehmen ?

Dies bedeutet aber, man muss in etwa einschätzen können, welche Bedeutung für den Vermieter der vorzeitige Auszug des Mieters hat ( möglicherweise kann er nämlich im Haus keine umfangreichen Arbeiten ausführen, wenn der Mieter noch da ist ) und man muss die Chancen des Mieters auf dem Wohnungsmarkt einschätzen können.

Keinesfalls sollte man sich auf einen Handel einlassen nach dem Motto, wenn der Schlüssel bis zum 30.06.2005 abgegeben ist, wird gezahlt. Alleine in den letzten sechs Monaten habe ich zwei Fälle erlebt, wo der Vermieter „nicht erreichbar“ war zum Termin und einen Tag nach dem vereinbarten Termin mit der Behauptung, er habe die Schlüssel nicht wie vereinbart erhalten Zahlung verweigert hat. In beiden Fällen sind derzeit gerichtliche Mahnverfahren nach Widerspruch anhängig. Zumindest in einem Fall ist nachweisbar, dass die Zusage einer Zahlung nicht finanziell dem Vermieter möglich war. Die Wohnung stand vor einigen Tagen unter „Zwangsversteigerungen“ im amtlichen Teil unserer Tageszeitung. Es muss also kontrolliert werden, ob der Vermieter das, was er verspricht überhaupt halten kann. Oder man muss das Geld als Sicherheit hinterlegen lassen.

Gruss Günter

Hallo Gretell,

folgende Frage:
in einem MF-Haus sind umfangreiche Sanierungs- und
Modernisierungsarbeiten angekündigt.
Der Mieter lebt schon länger als 20 Jahre in seiner Wohnung,
hat also noch einen ganz guten Mietvertrag.
Das Verhältnis ist nach Eigentümerwechsel nicht ganz
unbelastet und die angekündigten Arbeiten werden sich
voraussichtlich hinziehen und nach Einschätzung des Mieters
keinesfalls die angegebene Zeit einhalten.

Zuerst ist unklar welche Arbeiten erfolgen sollen. Handelt es
sich um Modernisirungen mit der möglichen Zustimmungspflicht
des Mieters ? Was soll dann aber der Hinweis, dass der
Vermieter bei einem Auszug die Schönheitsreparaturen
übernimmt. Möglicherweise muss er diese ohnehin bei
umfangreichen Arbeiten übernehmen. Ausserdem wäre bei eienr
Modernisierung letztlich auch der Mieter betroffen, der hier
die Frage stellt, denn diese Modernisierungskosten können, ist
die Arbeit rechtzeitig als Modernisierung angekündigt umgelegt
werden.

Es wurde nun das Angebot einer Abfindung unterbreitet und die
Übernahme der Schönheitsreparaturen bei Auszug.
Es ist klar, dass VM die Wohnung teurer vermieten könnte als
im aktuellen Mietverhältnis.

Bei einer Kündigungsfrist von wahrscheinlich zwölf Monaten -
es sei denn es ist ein Altvertrag mit der (Ausnahme-) Klausel,
dass die gesetzlichen Fristen gelten, kann man durchaus bis zu
6 Momatsmieten hoch pokern.

Hallo Günther,
ganz herzlichen Dank für Deine kompetente Antwort.
Um Deine Frage zu beantworten noch folgende Ergänzungen:

Bezogen wird sich in dem Schreiben, das im Betreff sagt:
„Erhöhung der Miete durch bauliche Veränderungen“, auf eine schon vor längerer Zeit abgegebene Absichtserklärung „umfangreiche Modernisierungsarbeiten im Sinne von §554 BGB durchzuführen, die den Gebrauchswert der Mieträume des Mieters nachhaltig verbessern werden“.

Geplant ist eine Wärmedämmung 10 cm, die als „Isolierung“ beschrieben wird.
Der Anteil an Energieersparung, so wird in der Ankündigung behauptet, belaufe sich auf „mindestens 20 %“.

Behauptet wird, das Haus sei NICHT instandsetzungsbedürftig, sondern werde modernisiert.
Der Mieter sieht bereits diesen Fakt anders. Es zieht sich vertikal wie horizontal ein Riss durch das gesamte Gebäude, außerdem ist eine Senkung des Gebäudes erkennbar. Also wären auch Reparaturarbeiten an der Fassade zu tätigen.

Des weiteren sollen die Balkone, von denen ein Teil baufällig ist, NICHT jedoch der Balkon des Mieters, der aufgrund einer selbst errichteten Verglasung sowohl Bodenbelag als auch Innenraum geschützt hat, neu hergerichtet werden – Edelstahlgeländer, neuer Bodenbelag u.a. Dies wird als duldungspflichtige Instandhaltungsmaßnahme angekündigt.

Aufgrund all dieser projektierten Maßnahmen, die z.T. in verwirrender Weise einzeln aufgezählt werden und mit Zahlen jongliert wird, sei eine Erhöhung der monatlichen Miete „unvermeidlich“.
Letztlich sind es aber nur 2 Bereiche: Fassade und Balkone, wobei die Balkone imho keine Modernisierung sind.
In dem Ankündigungsschreiben wird eine Mieterhöhung gefordert und mit den baulichen Veränderungen begründet.
Ist diese Begründung für eine Mieterhöhung zulässig ?

In DIESEM Zusammenhang wird auf das Kündigungsrecht des Mieters verwiesen bzw. das Angebot gemacht, wenn das Mietverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich beendet werde, man auf Schönheitsreparaturen verzichten wolle + evtl. einmalige Auszugspauschale zahle.

Mieterhöhungsbegehren und Modernisierungszuschlag sind in dem Schreiben nicht klar auseinander zu halten, denn im letzten Absatz wird gesagt, der Modernisierungszuschlag sei ab dem Monat zu zahlen, nachdem die Arbeiten abgeschlossen seien und vorgeschlagen, diesen als Festbetrag zu vereinbaren.
Und: Sollte der Mieter den aufgezählten Modernisierungsabsichten NICHT zustimmen, wolle man die Duldung einklagen.

Ich belasse es mal bei diesen Ergänzungen.
Vielleicht kannst Du mir dazu ja nochmal was schreiben.

Gruss
gretell

Hallo Gretell,

folgende Frage:
in einem MF-Haus sind umfangreiche Sanierungs- und
Modernisierungsarbeiten angekündigt.
Der Mieter lebt schon länger als 20 Jahre in seiner Wohnung,
hat also noch einen ganz guten Mietvertrag.
Das Verhältnis ist nach Eigentümerwechsel nicht ganz
unbelastet und die angekündigten Arbeiten werden sich
voraussichtlich hinziehen und nach Einschätzung des Mieters
keinesfalls die angegebene Zeit einhalten.

Zuerst ist unklar welche Arbeiten erfolgen sollen. Handelt es
sich um Modernisirungen mit der möglichen Zustimmungspflicht
des Mieters ? Was soll dann aber der Hinweis, dass der
Vermieter bei einem Auszug die Schönheitsreparaturen
übernimmt. Möglicherweise muss er diese ohnehin bei
umfangreichen Arbeiten übernehmen. Ausserdem wäre bei eienr
Modernisierung letztlich auch der Mieter betroffen, der hier
die Frage stellt, denn diese Modernisierungskosten können, ist
die Arbeit rechtzeitig als Modernisierung angekündigt umgelegt
werden.

Es wurde nun das Angebot einer Abfindung unterbreitet und die
Übernahme der Schönheitsreparaturen bei Auszug.
Es ist klar, dass VM die Wohnung teurer vermieten könnte als
im aktuellen Mietverhältnis.

Bei einer Kündigungsfrist von wahrscheinlich zwölf Monaten -
es sei denn es ist ein Altvertrag mit der (Ausnahme-) Klausel,
dass die gesetzlichen Fristen gelten, kann man durchaus bis zu
6 Momatsmieten hoch pokern.

Hallo Günther,
ganz herzlichen Dank für Deine kompetente Antwort.
Um Deine Frage zu beantworten noch folgende Ergänzungen:

Bezogen wird sich in dem Schreiben, das im Betreff sagt:
„Erhöhung der Miete durch bauliche Veränderungen“, auf eine
schon vor längerer Zeit abgegebene Absichtserklärung
„umfangreiche Modernisierungsarbeiten im Sinne von §554 BGB
durchzuführen, die den Gebrauchswert der Mieträume des Mieters
nachhaltig verbessern werden“.

Hier muss der Vermieter Art und Umfang der vorgesehenen Arbeiten im Einzelnen und den Zeitraum wann mit den Arbeiten begonnen wird und wann voraussichtlich diese beendet sind dem Mieter erklkären. In dieser Erklärung muss er die etwaige Steigerung der Miete pro qm Wohnflächer darlegen. Wenn er Einsparungen bei den Heizkosten erklärt muss er nachweisen worauf er diese Einsparungen begründet.

Geplant ist eine Wärmedämmung 10 cm, die als „Isolierung“
beschrieben wird.
Der Anteil an Energieersparung, so wird in der Ankündigung
behauptet, belaufe sich auf „mindestens 20 %“.

Wärmedämmung hat dann nur Sinn, wenn auch die Fenster dicht sind und es auch nicht an der Hautüre oder den Wohnungstüren zieht und das dach entsprechend isoliert ist. Jedoch muss sich der Vermieter, soweit er Aussenarbeiten durchführt - sich auch bei Dämmarbeiten - jene Kosten anrechnen lassen und darf diese nicht berücksichtigen, die ihm ohnehin wegen Instandhaltungsmassnahmen entstanden wären. Ich empfehle die Aussenfassade zu fotografieren.

Behauptet wird, das Haus sei NICHT instandsetzungsbedürftig,
sondern werde modernisiert.
Der Mieter sieht bereits diesen Fakt anders. Es zieht sich
vertikal wie horizontal ein Riss durch das gesamte Gebäude,
außerdem ist eine Senkung des Gebäudes erkennbar. Also wären
auch Reparaturarbeiten an der Fassade zu tätigen.

eben, daher Fotos.

Des weiteren sollen die Balkone, von denen ein Teil baufällig
ist, NICHT jedoch der Balkon des Mieters, der aufgrund einer
selbst errichteten Verglasung sowohl Bodenbelag als auch
Innenraum geschützt hat, neu hergerichtet werden –
Edelstahlgeländer, neuer Bodenbelag u.a. Dies wird als
duldungspflichtige Instandhaltungsmaßnahme angekündigt.

Wenn die Kosten nicht den Mieter betreffen, darf der Vermieter dann auch keien pauschale Umlage vornehmen.

Aufgrund all dieser projektierten Maßnahmen, die z.T. in
verwirrender Weise einzeln aufgezählt werden und mit Zahlen
jongliert wird, sei eine Erhöhung der monatlichen Miete
„unvermeidlich“.
Letztlich sind es aber nur 2 Bereiche: Fassade und Balkone,
wobei die Balkone imho keine Modernisierung sind.

eben, richtig erkannt.

In dem Ankündigungsschreiben wird eine Mieterhöhung gefordert
und mit den baulichen Veränderungen begründet.
Ist diese Begründung für eine Mieterhöhung zulässig ?

Die Ankündigung ist erlaubt. Ich empfehle den Hinweis an den Vermieter, dass mit der Mieterhöhung aus einer Modenisierung nach Ende der Arbeiten um Vorlage der Ausschreibungen für die Arbeiten, die Kosten inkl. die Verrechnung für Instandhaltungsarbeiten sowei die Verteilung der Kosten pro qm nachzuweisen sind. Weise hin, soweit öffentliche Gelder verwendet werden, müssten diese von den Kosten abgezogen werden.

In DIESEM Zusammenhang wird auf das Kündigungsrecht des
Mieters verwiesen bzw. das Angebot gemacht, wenn das
Mietverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich
beendet werde, man auf Schönheitsreparaturen verzichten wolle

  • evtl. einmalige Auszugspauschale zahle.

Mieterhöhungsbegehren und Modernisierungszuschlag sind in dem
Schreiben nicht klar auseinander zu halten, denn im letzten
Absatz wird gesagt, der Modernisierungszuschlag sei ab dem
Monat zu zahlen, nachdem die Arbeiten abgeschlossen seien und
vorgeschlagen, diesen als Festbetrag zu vereinbaren.

wenn die Arbeiten abgeschlossen und die Erhöhung berechtigt ist, muss der Vermieter den errechnete Festbetrag erklären, er kann keine prozentuale Forderung stellen. Nur, er will wahrscheinlich voran einen Festbetrag, weil er hofft, somit dem recht aufwendigen Verfahren der Nachweispflicht der Kosten zu entgehen.

Und: Sollte der Mieter den aufgezählten
Modernisierungsabsichten NICHT zustimmen, wolle man die
Duldung einklagen.

Was will er denn einklagen, wenn er bei Dir nichts macht.

Ich belasse es mal bei diesen Ergänzungen.
Vielleicht kannst Du mir dazu ja nochmal was schreiben.

Gruss Günter

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Hallo Günther,
noch mal ganz herzlichen Dank für Deine kompetenten Antworten.
Ich will noch mal nachhaken:

Um Deine Frage zu beantworten noch folgende Ergänzungen:

Bezogen wird sich in dem Schreiben, das im Betreff sagt:
„Erhöhung der Miete durch bauliche Veränderungen“, auf eine
schon vor längerer Zeit abgegebene Absichtserklärung
„umfangreiche Modernisierungsarbeiten im Sinne von §554 BGB
durchzuführen, die den Gebrauchswert der Mieträume des Mieters
nachhaltig verbessern werden“.

Hier muss der Vermieter Art und Umfang der vorgesehenen
Arbeiten im Einzelnen und den Zeitraum wann mit den Arbeiten
begonnen wird und wann voraussichtlich diese beendet sind dem
Mieter erklkären. In dieser Erklärung muss er die etwaige
Steigerung der Miete pro qm Wohnflächer darlegen. Wenn er
Einsparungen bei den Heizkosten erklärt muss er nachweisen
worauf er diese Einsparungen begründet.

Die Steigerung der Miete pro qm. Genau darum scheint er sich ja drücken zu wollen, in dem er jenen unten erwähnten Festbetrag verlangt.

Geplant ist eine Wärmedämmung 10 cm, die als „Isolierung“
beschrieben wird.
Der Anteil an Energieersparung, so wird in der Ankündigung
behauptet, belaufe sich auf „mindestens 20 %“.

Wärmedämmung hat dann nur Sinn, wenn auch die Fenster dicht
sind und es auch nicht an der Hautüre oder den Wohnungstüren
zieht und das dach entsprechend isoliert ist. Jedoch muss sich
der Vermieter, soweit er Aussenarbeiten durchführt - sich auch
bei Dämmarbeiten - jene Kosten anrechnen lassen und darf diese
nicht berücksichtigen, die ihm ohnehin wegen
Instandhaltungsmassnahmen entstanden wären. Ich empfehle die
Aussenfassade zu fotografieren.

Fenster sind dicht, Außentür so weit auch, aber nur dann, wenn sie NICHT, was die Mieter aber tun, diese sperrangelweit offen stehen lassen. Grade die EG-Wohnung in der der Mieter wohnt, hatte hier häufig schon mit Auskühlung zu tun und er musste die Tür selbst schließen, gleichwohl andere sie offen ließen. Vor allem aber ist die Dämmung der darunterliegenden Kellerräume ja nicht vorgesehen. Das Dach tangiert doch den Mieter im Erdgeschoß nicht só sehr - oder ?

Behauptet wird, das Haus sei NICHT instandsetzungsbedürftig,
sondern werde modernisiert.
Der Mieter sieht bereits diesen Fakt anders. Es zieht sich
vertikal wie horizontal ein Riss durch das gesamte Gebäude,
außerdem ist eine Senkung des Gebäudes erkennbar. Also wären
auch Reparaturarbeiten an der Fassade zu tätigen.

eben, daher Fotos.

ja danke, das werde ich veranlassen.

Des weiteren sollen die Balkone, von denen ein Teil baufällig
ist, NICHT jedoch der Balkon des Mieters, der aufgrund einer
selbst errichteten Verglasung sowohl Bodenbelag als auch
Innenraum geschützt hat, neu hergerichtet werden –
Edelstahlgeländer, neuer Bodenbelag u.a. Dies wird als
duldungspflichtige Instandhaltungsmaßnahme angekündigt.

Wenn die Kosten nicht den Mieter betreffen, darf der Vermieter
dann auch keien pauschale Umlage vornehmen.

Naja, auch des Mieters an sich intakten Balkon will der Vermieter ja mit seiner Sanierung beglücken. Alles soll einheitlich werden :frowning:

Aufgrund all dieser projektierten Maßnahmen, die z.T. in
verwirrender Weise einzeln aufgezählt werden und mit Zahlen
jongliert wird, sei eine Erhöhung der monatlichen Miete
„unvermeidlich“.
Letztlich sind es aber nur 2 Bereiche: Fassade und Balkone,
wobei die Balkone imho keine Modernisierung sind.

eben, richtig erkannt.

In dem Ankündigungsschreiben wird eine Mieterhöhung gefordert
und mit den baulichen Veränderungen begründet.
Ist diese Begründung für eine Mieterhöhung zulässig ?

Die Ankündigung ist erlaubt. Ich empfehle den Hinweis an den
Vermieter, dass mit der Mieterhöhung aus einer Modenisierung
nach Ende der Arbeiten um Vorlage der Ausschreibungen für die
Arbeiten, die Kosten inkl. die Verrechnung für
Instandhaltungsarbeiten sowei die Verteilung der Kosten pro qm
nachzuweisen sind. Weise hin, soweit öffentliche Gelder
verwendet werden, müssten diese von den Kosten abgezogen
werden.

Ja, DAS finde ich jetzt wichtig. Die Mieterhöhung mit DIESER Begründung darf nicht ab jetzt bzw. jenes gesetzlichen Fristablaufs für Mieterhöhung gelten - so meine Meinung. Und
Du bestätigst es ja auch - nach Abschluss der Arbeiten.
HV will das man vorher das einsieht, was er veranschlagt hat und dann soll man zustimmen. Das wäre doch nicht vernünftig dem zuzustimmen ?

In DIESEM Zusammenhang wird auf das Kündigungsrecht des
Mieters verwiesen bzw. das Angebot gemacht, wenn das
Mietverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich
beendet werde, man auf Schönheitsreparaturen verzichten wolle

  • evtl. einmalige Auszugspauschale zahle.

Mieterhöhungsbegehren und Modernisierungszuschlag sind in dem
Schreiben nicht klar auseinander zu halten, denn im letzten
Absatz wird gesagt, der Modernisierungszuschlag sei ab dem
Monat zu zahlen, nachdem die Arbeiten abgeschlossen seien und
vorgeschlagen, diesen als Festbetrag zu vereinbaren.

wenn die Arbeiten abgeschlossen und die Erhöhung berechtigt
ist, muss der Vermieter den errechnete Festbetrag erklären, er
kann keine prozentuale Forderung stellen. Nur, er will
wahrscheinlich voran einen Festbetrag, weil er hofft, somit
dem recht aufwendigen Verfahren der Nachweispflicht der Kosten
zu entgehen.

Ja, so macht das einen Sinn und dass er vage hantieren will, das finde ich nicht akzeptabel.

Und: Sollte der Mieter den aufgezählten
Modernisierungsabsichten NICHT zustimmen, wolle man die
Duldung einklagen.

Was will er denn einklagen, wenn er bei Dir nichts macht.

Nun mir scheint er meint, wenn der Mieter nicht zustimmt, will er dessen Zustimmung einklagen - wobei ich echt Knoten ins Hirn bekomme. Wozu braucht er die Zustimmung - zur Mieterhöhung, zur Modernisierung, zur Balkonsanierung ?

Was meinst Du ?
Lieben Gruss
gretell

Hallo Gretell,

Um Deine Frage zu beantworten noch folgende Ergänzungen:

Bezogen wird sich in dem Schreiben, das im Betreff sagt:
„Erhöhung der Miete durch bauliche Veränderungen“, auf eine
schon vor längerer Zeit abgegebene Absichtserklärung
„umfangreiche Modernisierungsarbeiten im Sinne von §554 BGB
durchzuführen, die den Gebrauchswert der Mieträume des Mieters
nachhaltig verbessern werden“.

Hier muss der Vermieter Art und Umfang der vorgesehenen
Arbeiten im Einzelnen und den Zeitraum wann mit den Arbeiten
begonnen wird und wann voraussichtlich diese beendet sind dem
Mieter erklkären. In dieser Erklärung muss er die etwaige
Steigerung der Miete pro qm Wohnflächer darlegen. Wenn er
Einsparungen bei den Heizkosten erklärt muss er nachweisen
worauf er diese Einsparungen begründet.

Die Steigerung der Miete pro qm. Genau darum scheint er sich
ja drücken zu wollen, in dem er jenen unten erwähnten
Festbetrag verlangt.

sehe ich auch so.

Geplant ist eine Wärmedämmung 10 cm, die als „Isolierung“
beschrieben wird.
Der Anteil an Energieersparung, so wird in der Ankündigung
behauptet, belaufe sich auf „mindestens 20 %“.

Der Anteil ist vom Vermieter zu berechnen. Er hat nachzuweisen, welche Kosten eingespart werden. 20 % reicht nicht aus als Hinweis. Er hat konkret nachzuweisen, mit welcher Einsparung der Mieter zu rechnen hat.

Wärmedämmung hat dann nur Sinn, wenn auch die Fenster dicht
sind und es auch nicht an der Hautüre oder den Wohnungstüren
zieht und das dach entsprechend isoliert ist. Jedoch muss sich
der Vermieter, soweit er Aussenarbeiten durchführt - sich auch
bei Dämmarbeiten - jene Kosten anrechnen lassen und darf diese
nicht berücksichtigen, die ihm ohnehin wegen
Instandhaltungsmassnahmen entstanden wären. Ich empfehle die
Aussenfassade zu fotografieren.

Fenster sind dicht, Außentür so weit auch, aber nur dann, wenn
sie NICHT, was die Mieter aber tun, diese sperrangelweit offen
stehen lassen.

Hier hat der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Anspruch, dass die Türen geschlossen werden.

Grade die EG-Wohnung in der der Mieter wohnt,

hatte hier häufig schon mit Auskühlung zu tun und er musste
die Tür selbst schließen, gleichwohl andere sie offen ließen.
Vor allem aber ist die Dämmung der darunterliegenden
Kellerräume ja nicht vorgesehen. Das Dach tangiert doch den
Mieter im Erdgeschoß nicht só sehr - oder ?

Da wird man sehen müssen, was der Vermieter in dieser Wohnung eigentlich ansetzen will.

Behauptet wird, das Haus sei NICHT instandsetzungsbedürftig,
sondern werde modernisiert.
Der Mieter sieht bereits diesen Fakt anders. Es zieht sich
vertikal wie horizontal ein Riss durch das gesamte Gebäude,
außerdem ist eine Senkung des Gebäudes erkennbar. Also wären
auch Reparaturarbeiten an der Fassade zu tätigen.

eben, daher Fotos.

ja danke, das werde ich veranlassen.

Des weiteren sollen die Balkone, von denen ein Teil baufällig
ist, NICHT jedoch der Balkon des Mieters, der aufgrund einer
selbst errichteten Verglasung sowohl Bodenbelag als auch
Innenraum geschützt hat, neu hergerichtet werden –
Edelstahlgeländer, neuer Bodenbelag u.a. Dies wird als
duldungspflichtige Instandhaltungsmaßnahme angekündigt.

Wenn die Kosten nicht den Mieter betreffen, darf der Vermieter
dann auch keien pauschale Umlage vornehmen.

Naja, auch des Mieters an sich intakten Balkon will der
Vermieter ja mit seiner Sanierung beglücken. Alles soll
einheitlich werden :frowning:

was heisst einheitlich, der Balkon ist wohl okay. Alles andere sind Bausachen und haben mit Modernisierung nichts zu tun.

Aufgrund all dieser projektierten Maßnahmen, die z.T. in
verwirrender Weise einzeln aufgezählt werden und mit Zahlen
jongliert wird, sei eine Erhöhung der monatlichen Miete
„unvermeidlich“.
Letztlich sind es aber nur 2 Bereiche: Fassade und Balkone,
wobei die Balkone imho keine Modernisierung sind.

eben, richtig erkannt.

In dem Ankündigungsschreiben wird eine Mieterhöhung gefordert
und mit den baulichen Veränderungen begründet.
Ist diese Begründung für eine Mieterhöhung zulässig ?

Die Ankündigung ist erlaubt. Ich empfehle den Hinweis an den
Vermieter, dass mit der Mieterhöhung aus einer Modenisierung
nach Ende der Arbeiten um Vorlage der Ausschreibungen für die
Arbeiten, die Kosten inkl. die Verrechnung für
Instandhaltungsarbeiten sowei die Verteilung der Kosten pro qm
nachzuweisen sind. Weise hin, soweit öffentliche Gelder
verwendet werden, müssten diese von den Kosten abgezogen
werden.

Ja, DAS finde ich jetzt wichtig. Die Mieterhöhung mit DIESER
Begründung darf nicht ab jetzt bzw. jenes gesetzlichen
Fristablaufs für Mieterhöhung gelten - so meine Meinung. Und
Du bestätigst es ja auch - nach Abschluss der Arbeiten.
HV will das man vorher das einsieht, was er veranschlagt hat
und dann soll man zustimmen. Das wäre doch nicht vernünftig
dem zuzustimmen ?

Nein, er kann ja auch jetzt nicht erklären, was er am Ende wirklich für Kosten hat und vor allem, welche Zuschüssen des Staates hat er in Anspruch genommen.

In DIESEM Zusammenhang wird auf das Kündigungsrecht des
Mieters verwiesen bzw. das Angebot gemacht, wenn das
Mietverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt einvernehmlich
beendet werde, man auf Schönheitsreparaturen verzichten wolle

  • evtl. einmalige Auszugspauschale zahle.

Mieterhöhungsbegehren und Modernisierungszuschlag sind in dem
Schreiben nicht klar auseinander zu halten, denn im letzten
Absatz wird gesagt, der Modernisierungszuschlag sei ab dem
Monat zu zahlen, nachdem die Arbeiten abgeschlossen seien und
vorgeschlagen, diesen als Festbetrag zu vereinbaren.

wenn die Arbeiten abgeschlossen und die Erhöhung berechtigt
ist, muss der Vermieter den errechnete Festbetrag erklären, er
kann keine prozentuale Forderung stellen. Nur, er will
wahrscheinlich voran einen Festbetrag, weil er hofft, somit
dem recht aufwendigen Verfahren der Nachweispflicht der Kosten
zu entgehen.

Ja, so macht das einen Sinn und dass er vage hantieren will,
das finde ich nicht akzeptabel.

Und: Sollte der Mieter den aufgezählten
Modernisierungsabsichten NICHT zustimmen, wolle man die
Duldung einklagen.

Was will er denn einklagen, wenn er bei Dir nichts macht.

Nun mir scheint er meint, wenn der Mieter nicht zustimmt, will
er dessen Zustimmung einklagen - wobei ich echt Knoten ins
Hirn bekomme. Wozu braucht er die Zustimmung - zur
Mieterhöhung, zur Modernisierung, zur Balkonsanierung ?

Er braucht die Zustimmung zur Modernisierung, denn letztlich musst Du widersprechen. Das Hereinlassen der Handwerker in die Wohnung gilt als Zustimmung. Er wird hier keine Klage erheben, weil er keine Zulassung der Klage erhält bzw,. die Klage verliert, weil er die Modernisierung nicht ordnungsgemäss angekündigt und bewiesen hat.

Gruss Günter

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Vielen Dank
Hallo Günter,

Jetzt gilt es also den Widerspruch zu formulieren - wenn es weitere Entwicklungen gibt, werde ich mich wieder melden.

Meine Sternchen-Punkte für Dein Engagement sind selbstverständlich :smile:

Gruss
gretell