Nach Auffassung des OLG reicht es für eine vollendete Schwarzfahrt noch nicht aus, wenn der Fahrgast im Wagen ohne Fahrschein angetroffen wird. Maßgeblich für die Leistungserschleichung sei die Tatsache, dass sich das Fahrzeug bereits in Bewegung gesetzt habe und die Fahrt nicht mehr abbreche.
Schließen sich diese beiden Sachen nicht aus? Gilt das
Betreten denn schon als Schwarzfahren oder kostet dieses
selbst die Strafe?
Das erhöhte Beförderungsentgelt ist keine strafrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Vertragsstrafe. Diese ist nicht an das strafrechtlichen Delikt der Beförderungserschleichung gebunden, sondern stellt einen Ausgleich für den erhöhten Verwaltungsaufwand dar. Es wird z. B. (wenn auch i. d. R in verringerter Höhe) auch dann erhoben, wenn der Fahrgast über einen gültigen Fahrausweis (Jahreskarte…) verfügt, diesen während einer Kontrolle aber nicht vorweisen kann. Ebenso hindert eine Zahlung dieses Entgelts eine weitere strafrechtliche Verfolgung nicht.
Das erhöhte Beförderungsentgelt ist keine strafrechtliche,
sondern eine zivilrechtliche Vertragsstrafe. Diese ist nicht
an das strafrechtlichen Delikt der Beförderungserschleichung
gebunden,