Bitte um Hilfe bei der Rechtschutz AGB Auslegung!

Hallo an alle Leser,

meine Frage ist aus dem Rechtschutzbereich erst einmal möchte ich die theoretischen Eckdaten einmal darstellen:

Es bestand einen Rechtschutz nach der Meldung eines Versicherungsfalles wurde von Seiten des Versicherers gekündigt. Der zu dieser Zeit vorliegende Versicherungsfall wurde ohne weitere Probleme von der Versicherung übernommen. Auf Kosten der Versicherung wurde im Jahr 2004 ein vollstreckbares Urteil erwirkt.

Danach ruhte die Sache aus verschiedenen Gründen, sodass keine der nachfolgenden 3 Zwangsvollsteckungsmaßnahmen, die hätten auf Kosten der Versicherung vorgenommen werden können durchgeführt wurde.

2008 war nun aufgrund von Habe des Schuldners, in Form eines Erbes, die Möglichkeit einer Eintragung einer Sicherungshypothek. Um die Eintragung zu erhalten musste erst ein Gläubiger-Erbschein beantragt werden, da der Schuldner nicht im Grundbuch eingetragen war und somit eine Eintragung oder Pfändung nicht möglich gewesen wäre.

Das Erbscheinverfahren zog sich nun bis 12/2009 hin.

Ablauf der in den AGB`s folgend genannten 5 Jahresfrist war 10/2009.

Erst in 2010 konnte nun die Eintragung der Sicherungshypothek erfolgen.
Nach der Eintragung wurde dem Rechtschutzversicher die Kostenrechnung zugesendet.
Dieser lehnet ab aufgrund der AGB,
Zitat AGB-
Der Versicherer trägt nicht Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
-ENDE Zitat

Meine Frage, muss die Versicherung nicht doch zahlen, da ja der zur Eintragung, der Sicherungshypothek, nötige Erbschein bereits in 2008 beantragt war?

Wenn nicht muss die Versicherung nicht die Kosten des Rechtsanwaltes tragen die entstanden sind im Zusammenhang mit der Erlangung des Gläubiger – Erbschein?

Ist das beantragen des Gläubiger Erbscheins nicht schon das einleiten der Zwangsmaßnahme, da ohne ihn keine Maßnahme möglich gewesen wäre?

Wie lange ist die Versicherung zu Zahlungen in der Rechtsangelegenheit verpflichtet, AGB´s aus 2002?

Welche Argumentation könnte die Versicherung zur Zahlung bewegen?

Mit bestem Dank für euer Interesse im Voraus

Klaus

P.S. Alles natürlich theoretisch!:wink:

Hallo Herr Klaus,

Ich habe mir das hier ein paar mal durchgelesen und komme nicht auf eine Hilfreiche Antwort .

Zitat AGB-
Der Versicherer trägt nicht Kosten auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.

Hieran wird der Versicherer sich wohl halten.

Die einzige möglichkeit den Versicherer umzustimmen sehe ich darin, den Versuch zu machen, den Fall nochmal genau zu schildern.Es könnte sein das der Versicherer mit Kulanz reagiert, was ich aber wiederum auch nicht glaube, da er ja schon von sich aus gekündigt hat.

Aber vielleicht ist es einen Versuch wert.

Gruß Gaby

Guten Tag Frau Gaby Hackenberger,

danke für das Lesen und die Bemühungen!

Eine Fragestellung wäre vielleicht noch was soll

das „eingeleitet“ bedeuten bezieht es sich auf

einen rechtliches Ereignis.

Oder ist das Einleiten schon die Abgabe beim Rechtsanwalt der das

rechtliche Ereignis folgt?

Mehr konnte ich dem Net auch noch nicht entlocken zu diesem Thema das

immer noch aktuell ist!

Danke sehr!

Klaus

Hallo Klaus,

Mit dem Wort „einleiten“ kann wohl mehr der Anwalt helfen.
Wenn das beantragen des Erbscheins schon eine Einleitung zur Vollstreckung war, dann dürften die 5 Jahre noch nicht verstrichen sein.
Wenn zwischen dem beantragen des Erbscheins und der erfolgten Zwangsvollstreckung aber kein direkter Zusammenhang bestand, dann denke ich waren die 5 Jahre 2 Monate rum.
Der Anwalt kann das wohl besser auslegen, da er auch den direkten Zusammenhang kennt.

Gruß
Gaby Hackenberger

Sehr geehrte Frau Hackenberger,

ja das war auch ein Ansatzpunkt, leider mangelt es an Kooperativität von dieser Seite.

Deswegen der Ansatz hier, um möglicherweise, einen Entscheider aus einer solchen

Abteilung zu anzutreffen. Der einen möglichen Weg nennt aus einer solchen Miesere.

Die Situation stellt wirklich ein gewissermaßen existenzielles Problem dar.!

Danke noch einmal sehr toll Ihre Hilfestellung
Klaus