Guten Abend und Dank im Voraus!
Es geht um ein Mietwohnungsangebot in so ungünstiger Lage, dass §5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (s.u.) gilt: Der Vermieter versucht, extreme Wohnungsnot auszunutzen!
Leider ist dieses Angebot alternativlos, also die Mieter-Strategie: Die Wohnung trotz allem anzumieten und - wenn der Mietvertrag wenigstens hoffentlich dem Mieter eine recht sichere Bleibe erwarten lässt - sofort eine andere Wohnung suchen.
Das Angebot des Vermieters ist mehrfach skandalös:
- Die mündlich angegebene qm-Zahl ist ca. 25-30% übertrieben. Kann der Vermieter eigentlich im Mietvertrag auch für die eigentliche Miete ohne Angabe der qm eine Pauschale quasi verlangen?!
- Da in diesem Fall og. §5 des Wirtschaftsstrafgesetzes greifen müsste wg. der extremen Schwierigkeit, dort eine Wohnung zu finden, und weil der Neuvermietungspreis über 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt: Gilt als Maßstab der offizielle Mietspiegel des Ortes oder kann der Vermieter sich einfach die höchsten Mieten am Ort, die er findet, als Maßstab ansetzen?
- Der Vermieter verlangt eine Pauschale für alle Nebenkosten (Altbau, kein Lift, kein Hausmeister, keine Gartenpflege etc.), die auf ca. 6.- je qm/Monat hinausläuft, also m. W. ca. 50-100% höher als die mir bekannten Spitzenwerte: Gibt es nicht auch bei den Neben-/Betriebskosten eine Wuchergrenze oder ist es legal, wenn der Vermieter hier einen Fantasiepreis pauschal ohne jeden Nachweis der realen Kosten durchsetzt - und damit die og. Mietpreisbremse umgeht?!
Da der Mieter ja anfangs alles schlucken muss: Am liebsten würde er erst dann, wenn er eine andere Mietwohnung gefunden hat, den illegal überhöhten Mietanteil, möglichst entsprechend einen Teil der Nebenkosten zurückfordern: Zu welchem Zeitpunkt kann er diese Rückforderung spätestens während des Mietverhältnisses oder gar noch danach erheben?
mfg Karl**