Bitte um Übersetzung

Hallo liebe Wissende,

nun bin ich mit meinem Juristendeutsch am Ende, könntet Ihr mir bitte weiterhelfen? Kurz gesagt geht es um den Ersatz eines Gewürzgläschens eines namhaften deutschen Herstellers, für den ich keinen Kassenbeleg mehr habe, der aber aufgrund eines eindeutigen Fertigungsdefekts kaputt gegangen ist. Man hatte mir einen Gutschein im Wert von 5 Euro angeboten, allerdings sind besagte Gewürzgläschen im Online-Shop des Herstellers bereits 5 Euro teurer als an anderer Stelle. (Achja, der Gesamtwert des Teils ist um die 10-15 Euro, je nachdem wo man halt kaufen würde)

Nach einigen Mails bekomme ich nun folgende Nachricht:

Die *Firma gibt schon eine zweijährige
Garantiezeit. Für diesen Anspruch gibt es sehr klare Anweisungen, dass
der Kaufbeleg vorhanden sein muss.
Sie haben von der Mitarbeiterin bereits auf Kulanz einen Gutscheincode
für den Online-Shop für einen Neukauf erhalten. Damit können Sie einen
Streuer zum reduzierten Preis bestellen.

Soweit zur Vorgeschichte, bis dahin verstehe ich alles. Aber nun der folgende Satz:

Gerne bin ich bereit, für Sie einmalig ohne Präjudiz auf Kulanz noch 
einen Streuer zu bestellen. Dies ist eine absolute Ausnahme.

Krieg ich nun von denen ein Gewürzgläschen oder nicht? Ich verstehe das so, dass sie völlig genervt so ein Ding schicken, damit endlich Ruhe ist ich aber keinen Anspruch habe, dass das beim nächsten kaputten Teil wieder so läuft. Richtig?

Richtig.

Das bedeutet ohne voherigen Richterspruch,

Man könnte auch sagen: „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.
Also: wir müssen nicht, machen es aber - und das gilt nur dieses eine Mal.

Für Garantie mag das stimmen, aber zur Reklamation im Rahmen der Sachmängelhaftung ist nicht zwingend ein Kaufbeleg notwendig. Der Kunde muss dann halt anderweitig glaubhaft nachweisen, dass der Artikel in einem bestimmten Geschäft gekauft wurde. Ein Zeuge könnte das z.B. bestätigen; untermauern könnte man es mit anderen Kaufbelegen desselben Geschäfts („ich kaufe immer bei euch ein“).

Und wenn es so eindeutig ist, dass ein Herstellungsfehler vorliegt, dürfte auch die Beweislastumkehr nach sechs Monaten kein Problem sein.

Aber egal, sie haben sich ja breitschlagen lassen :wink:

Gruß,

Kannitverstan

In diesem Zusammenhang heißt das, dass die Entscheidung keine Bindungswirkung für die Zukunft hat.

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