Bittorrent-Abmahnung für nicht geladene Lieder

Jemand hat zwei Lieder aus einem „TOP100-Container“ heruntergeladen und jetzt schon die zweite Abmahnung wegen ganz anderer Lieder erhalten. Diese waren nie auf seiner Platte, kann er/sie also auch nicht angeboten haben! Das hat Jemand denen auch geschrieben, der erste (Kornmeier) hat jetzt insistiert - mit Datenblatt: blabla Treffer1-Dateiname: …TOP100… Treffer1-HashWert: 1EF… Treffer1- Benutzerkennung: „Jemand“ Im Schreiben steht noch, daß der HashWert eindeutig ist und beweissicher dokumentiert - liest sich aber auf dem Datenblatt eher so, daß hier der HashWert für den ganten Top-100-Container erfasst wurde und sich kein Mensch dafür interessiert, was eigentlich heruntergeladen und angeboten wurde! Finde im ganzen weiten Netz keinen ähnlichen Fall, darum der neue Thread! Vielen Dank für jede Hilfe!!!

Hi,

insistiert - mit Datenblatt: blabla Treffer1-Dateiname:
…TOP100… Treffer1-HashWert: 1EF… Treffer1-

soso, das wuerde mich auch mal wirklich interessieren, was da vermeintlich gehashed wurde. Wenn man die Datei nicht auf dem Rechner hatte, kann ueberhaupt kein Hash berechnet werden, denn dann wuerden andere diese gar nicht vom eigenen Rechner geshared bekommen. Wenn man die Datei partiell auf dem Rechner hatte, dann kann es zumindestens kein Hash ueber die gesamte Datei gewesen sein.

HashWert eindeutig ist und beweissicher dokumentiert - liest

das ist schon mal technisch ein Unfug. Eine Eindeutigkeit erhaelt man mit einem Hashwert niemals , allerdings eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit.

Vor Gericht wird man - in Ermangelung der dazugehörigen Informatiker bzw. Mathematiker Kenntnisse - einen „Experten“ hinzuziehen müssen, um beurteilen zu können, ob diese hohe Wahrscheinlichkeit im Falle des Falles ausreicht, dem Abgemahnten etwas nachzuweisen.

sich aber auf dem Datenblatt eher so, daß hier der HashWert
für den ganten Top-100-Container erfasst wurde und sich kein

Wenn die einen Hash ueber den kompletten Container berechnet haben, wuerde das heissen, man haette den geshared und das wiederum bedeutet, dass der auf der Platte oder im Hauptspeicher war, was aber der ersten Aussage widerspricht.

Gruss
norsemanna

Jetzt nochmal bitte für einen Netzwerk-Vollprofi aus der Zeit vom C64:
Der zitierte #Wert ist keine Kennzahl des betreffenden Liedes oder Containers und irgendwie in der .torrent-Datei abgespeichert( von mü-torrent verwaltet und beim upload übermittelt), sondern den wollen DIE beim Probedownload von Jemandes Rechners ermittelt haben, wo aber gar nix draufwar??

mfg

Tom,

Jetzt nochmal bitte für einen Netzwerk-Vollprofi aus der Zeit
vom C64:

Wenn du mich damit meinen solltest, kann ich dir versichern, dass ich zwar etwas älter bin, aber als selbständiger IT Consultant sehr wohl auf der Höhe der Technik (um hier nicht angeben zu müssen).

Der zitierte #Wert ist keine Kennzahl des betreffenden Liedes
oder Containers und irgendwie in der .torrent-Datei
abgespeichert( von mü-torrent verwaltet und beim upload
übermittelt),

keine Ahnung, wo ich sowas geschrieben haben sollte.

sondern den wollen DIE beim Probedownload von
Jemandes Rechners ermittelt haben, wo aber gar nix draufwar??

genau darum ging es mir in meiner Antwort, die du dann bitte noch einmal korrekt liest und verstehst. Man kann keinen Hashwert ermitteln von einer Datei, die nicht (zumindestens partiell) geshared wurde. Wurde ein hash ermittelt, wurde somit auch die (partielle) Datei geshared und somit haben sich Teile der Datei auf dem Rechner des Abgemahnten befunden.

Allerdings koennten rein theoretisch auch andere gesharte Dateien denselben Hashvalue liefern … da kommt dann der Gutachter und die Wahrscheinlichkeit in’s Spiel.

Gruss
norsemanna

Hallo erstmal

Diese waren nie auf seiner
Platte, kann er/sie also auch nicht angeboten haben!

Kann Fremdzugriff auf den Internetanschluss ausgeschlossen werden ?

Das hat Jemand denen auch geschrieben,

Wenn das mal kein Fehler war…(die Abmahnerseite liest aus kleinsten Krümeln Schuldeingeständnisse heraus)
Hier sollte ein Anwalt für Urheberrecht (*) mit Erfahrung in Filesharingabmahnungen kontaktiert werden. Dieser sollte modifizierte/vorbeugende Unterlassungserklärungen verfassen und das weitere Vorgehen besprechen.

(*) auch diese Leute wollen nur das Beste von einem. Von daher vorher abklären was die Mandatierung kostet: Vergütung nach RVG/ Kostenpauschale/Vergütung nach Streitwert

mfg M.L.

HAllo!
Der alte IT-Murkser bin natürlich ich!
Das mit dem #Wert ist mir jetzt auch klar.
Die haben auch den den richtigen #Wert…vom Container!
Der Container enthält 100 Titel und die 2 abgemahnten sind eben nicht heruntergeladen worden…sondern 2 andere Titel die übrigens laut einer einschlägigen Abmahngegner-Datenbank momentan noch nicht abgemahnt werden.
Bei meiner Recherche (wobei: ohne frei Zeit recherchiert sich nicht viel) habe ich keinen ähnlichen Fall gefunden. Lädt denn immer jeder von allem gleich alles runter?
Wenn der Beweis der Abmahner für irgendwelche Titeldownloads nur der #Wert des Containers ist, dann ist die ganze Abmahnerei doch eigentlich hinfällig, laut Unschuldsvermutung. Oder kommt es hier durch die nachweisliche Teilnahme am P2P zu einer Beweislastumkehr?
Ist also Filesharing jetzt schon auf einer Stufe mit Terrorismus und Völkermord?

Der Container enthält 100 Titel und die 2 abgemahnten sind
eben nicht heruntergeladen worden…

Der Vorwurf dürfte eher auf das Anbieten der Titel lauten…

dann ist die ganze
Abmahnerei doch eigentlich hinfällig, laut Unschuldsvermutung.

Die Beweiswürdigung ist Sache des Gerichts. Spez. die in Hamburg und München (Köln bröckelt wohl zu stark) gehen davon aus, dass die vorgelegten Beweise wasserfest sind.
Aber wie schon geschrieben: Anwalt für Urheberrecht aufsuchen

mfg M.L.