Der Mieter hat im August 07 das erste mal die
Betriebskostenabrechnungen 2002+2003 in KOpie vom Inkassobüro
zugestellt bekommen. Die Originale hat der Mieter nie
erhalten.
Der Mieter ist nicht mehr umgezogen, er wohnt seit 2003 in der neuen Wohnung
Na dann ist ja der Sachverhalt klar.
Bei der Wohnungsabnahme musste der Mieter die neue Anschrift
angeben, diese wurde auch auf dem Abnahmeprotokoll für die
alte Wohnung vermerkt.(Kopie bekam auch der Nachmieter). Das
Protokoll muss dann dementsprechend auch beim Vermieter
vorliegen.(???)
… und der Mieter selbst hat keine Kopie des entsprechenden Protokolls erhalten?
Insgesamt wäre das wirklich ein äußerst seltsames Gehabe des Vermieters.
Sollte mir so etwas passieren, dann würde ich in etwa wie folgt an den Vermieter schreiben (Einschreiben!):
Mit Schreiben vom … haben Sie mir durch das Inkassobüro … erstmals Ihre Betriebskostenabrechnung für Zeitraum …2002 bis … 2003 zugestellt.
Diese Abrechnung datiert auf … und ist an meine veraltete Anschrift (Strasse, Ort) adressiert.
Meine aktuelle und noch immer gültige Anschrift hatte ich Ihnen in Anwesenheit meines damaligen Nachmieters, …, benannt und Sie hatten diese auf Ihrem Auszugs-Protokoll notiert.
Somit hätten Sie mir die Abrechnung fristgerecht (spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) an meine Ihnen bekannte gültige Anschrift zustellen können.
Da Sie dies unverständlicherweise nicht getan haben, sind Sie gem. § 556 Abs. (3) Satz 2 BGB mit Ihren Nachforderungen ausgeschlossen.
Damit haben Sie völlig unnötig und ungerechtfertigt ein Inkassobüro eingeschaltet!
Unterlassen Sie bitte die unberechtigten Mahnungen und unterrichten Sie das von Ihnen beauftragte Inkassobüro entsprechend.
Sollten Sie mich weiter mit unberechtigten Mahnungen bedrängen, sehe ich mich gezwungen einen Rechtsanwalt einzuschalten, um mich gegen Ihr unrechtmäßiges Vorgehen zu wehren!
Eine Kopie des Schreibens an das Inkassobüro.
Sinnvoll wäre auch, sich ggfs. den Beweis = Kopie des Abnahmeprotokolls vom Nachmieter zu beschaffen.
Hinweis auf Rechtsanwalt, da ggfs. der zu Unrecht „Beitreibende“ die dadurch notwendig gemachten Kosten der Gegenseite trägt.
Aber nochmals - VORSICHT - es gibt immer mal wieder ganz besonders Schlaue, die meinen „ich tue einfach so, wie wenn ich die Betriebskostenabrechnung nicht erhalten hätte“ (weil sie nicht per Einschreiben kam).
Es gibt durchaus auch andere Wege ein Schriftstück beweisbar zuzustellen.
War der tatsächliche Sachverhalt anders, kann der Vermieter den ordnungsgemäßen Zugang der Abrechnung beweisen, dann trägt natürlich der Mieter sämtlich von ihm verursachten Kosten.