Wir nehmen mal folgendes an:
Ein Vermieter legt seit 2001 eine nicht umlagefähige Kostenposition auf den Mieter um. Dieser zahlt immer die Nachzahlung oder erhält sein Guthaben aus der Abrechnung.
2007 fällt dem Mieter auf, dass die eine Kostenposition nicht umlagefähig ist. Kann er noch gegen den Vermieter vorgehen und die Kosten zurück verlangen?
Bekannt ist bereits, dass eine 12-monatige Einwendungsfrist besteht. Die Frage ist also auch, ob der Mieter diese umgehen könnte bzw. ob diese in einem solchen fall überhaupt greift.
Zudem ist bekannt, dass es hier eine 3-jährige Verjährungsfrist gibt. Insofern würde der Mieter dann nur die 3 Jahre zurück fodern, wenn überhaupt möglich…
ist so schwer zu beantworten. Oft liest man von „stillschweigendem Einverständnis“, wenn man in der Vergangenheit immer brav bezahlt hat.
Aber hier ist zum Beispiel ein Urteil des BGH, wo dies trotz Zahlungen in der Vergangenheit verneint wird, da es sich eben eindeutig nicht um umlagefähige Kosten gehandelt hatte: http://www.ra-kotz.de/dachrinne2.htm
Ein Vermieter legt seit 2001 eine nicht umlagefähige
Kostenposition auf den Mieter um. Dieser zahlt immer die
Nachzahlung oder erhält sein Guthaben aus der Abrechnung.
2007 fällt dem Mieter auf, dass die eine Kostenposition nicht
umlagefähig ist. Kann er noch gegen den Vermieter vorgehen und
die Kosten zurück verlangen?
Nicht umlagefähige Kosten z.B. Instandhaltung, Verwaltungkosten oder Rücklagen können im Rahmen der Verjährung zurück gefordert werden. Der Mieter muss also die Kosten innerhalb der Verjährung auflisten und den VM auffordern, die nicht umlagefähigen Kosten bis zum ( ca 3-4 Wochen Zeit einräumen )zu erstatten. Gleichzeitig muss der Mieter dem VM ankündigen, dass in dem Fall, wo keine Rückerstattung erfolgt, das Guthaben mit der nächsten Miete, dies wäre also zum 01.11. 2007 verrechnet wird.
Ich gehe davon aus, dass grundsätzlich nicht umlagefähige Kosten betroffen sind. Wenn der Mieter allerdings umlagefähige, aber im Mietvertrag nicht vereinbarte Kosten freiwilig seit 2001 gezahlt hat, ist dieses Verhalten als Vertragsänderung anzusehen und der Mieter hat keine Rückerstattungsansprüche.
Bekannt ist bereits, dass eine 12-monatige Einwendungsfrist
besteht. Die Frage ist also auch, ob der Mieter diese umgehen
könnte bzw. ob diese in einem solchen fall überhaupt greift.
Gilt nicht bei nicht umlagefähigen Positionen.
Zudem ist bekannt, dass es hier eine 3-jährige
Verjährungsfrist gibt. Insofern würde der Mieter dann nur die
3 Jahre zurück fodern, wenn überhaupt möglich…
richtig, aber nur für nicht umlagefähige Positionen