Ist der Vermieter dem Mieter eine Erklärung schuldig, wenn in der
Betriebskostenabrechnung sich eine Position gegenüber dem Vorjahr erhöht hat ?
Können Ungezieferbeseitigungskosten auf alle Mieter eines Wohnhauses umgelegt werden,
wenn die Verursacher selbst die Mieter sind ?
Problem: Ein direkter Verursacher selbst, kann nicht ermittelt werden
und außerdem gilt, daß die Kostenposition nicht wiederkehrend gem. §27 Abs. 1 II BV ist.
MfG
Hallo Thilo,
Ist der Vermieter dem Mieter eine Erklärung schuldig, wenn in
der
Betriebskostenabrechnung sich eine Position gegenüber dem
Vorjahr erhöht hat ?
Auf Nachfrage ja.
Können Ungezieferbeseitigungskosten auf alle Mieter eines
Wohnhauses umgelegt werden,
wenn die Verursacher selbst die Mieter sind ?
Nein sonderm nur auf die Mietpartei, die für den Schaden verantwortlich ist. Vor allem - die Mieter - sind wohl selten insgesamt schuld an Ungeziefer. Also muss der Verursacher festgestellt werden. Kann dieser nicht gefunden werden - was ich bezweifle - trägt der Vermieter die Kosten.
Problem: Ein direkter Verursacher selbst, kann nicht ermittelt
werden
Es muss doch feststellbar sein, wer zuerst Ungeziefer hatte, bei wem das Ungeziefer am stärksten auftritt oder ob Ungeziefer mit einem Mieterwechsel plötzlich eingetreten ist. Dann kann man prüfen, welches Ungeziefer es ist und ob der neu eingezogene Mieter - also der, seit dessen Einzug plötzlich Ungeziefer aufgetreten ist - auch schon in der alten Mietwohnung Ungeziefer hatte.
und außerdem gilt, daß die Kostenposition nicht wiederkehrend
gem. §27 Abs. 1 II BV ist.
Diese Regelung trifft nur bei Sturmschäden zu. Bedeutet aber, dass in Regionen, in denen Stürme nicht üblich sind, die Kosten entwurzelter Bäume oder abgerissener Äste und deren Entsorgung nicht umlagefähig sind. Hat aber mit Ungeziefer nichts zu tun.
Spielt keine Rolle. Es gilt nach deutschen Recht das Verursacherprinzip. Kann der Verursacher - gilt z. B. auch bei Verstopfung der Abflüsse - nicht festgestellt werden, muss der Vermieter zahlen.
Grüsse Günter