BK für Mietwohnung, Gewerbefläche vorhanden

Für eine Mitwohnung im Haus, in dem große Flächen gewerblich genutzt werden, wurde vor allem der Grundsteuer in Rechnung gestellt in der Höhe, die ein Durchschnittswert 0,50 € wesntlich übersteigt und andere Posten, wie Grundstückpflege, Hausreinigung, Winterdienst, Gebäudeversicherung mit dem Verteilerschlüssel nach Mietfläche angerechnet. Nur für Abfallbeseitigung wurde die Wohnfläche als Verteilerschlüssel genommen.
Meine Fragen:

  1. Wie kann man erkennen, ob ein Vorwegabzug des Gewerbes bei Grundsteuer sowie anderen Kosten vorgenommen wurde? Kann ich davon ausgehen, dass mit Mietfläche die gesamte Fläche samt Gewerbe gemeint ist?
  2. Dürfen die Posten Winterdienst, Gebäudeversicherung und Haftpflichtversicherung in Rechnung gestellt werden, wenn die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind (Im Mietvertrag steht „Neben der Miete… gemäß Betriebskostenverordnung zu zahlen“ und dann die Kosten einzeln aufgeführt)
    Recht herzlichen Dank im voraus

Hallo,

1.Wie kann man erkennen, ob ein Vorwegabzug des Gewerbes bei
Grundsteuer sowie anderen Kosten vorgenommen wurde?

Das müsste sich aus der Abrechnung ergeben. Wenn durch das Gewerbe
besondere Betriebskosten entstehen, die ihm eindeutig zuzuordnen sind, müsste dies normalerweise berücksichtigt werden.

Das kann bspw. durch eine besondere Berechnung von Grundsteuer oder Müllgebühren für das Gewerbe durchaus der Fall sein

Nur für Abfallbeseitigung wurde die Wohnfläche als Verteilerschlüssel genommen.

Wahrscheinlich handelt es sich um die Gebühr für Hausmüll der privaten Mieter, und dem Gewerbe wurde die Gebühr für den gewerblichen Abfall direkt belastet.

Kann ich :davon ausgehen, dass mit Mietfläche die gesamte Fläche samt
Gewerbe gemeint ist?

Nach dem Begriff müsste es die insgesamt vermietete Fläche sein.

2.Dürfen die Posten Winterdienst, Gebäudeversicherung und
Haftpflichtversicherung in Rechnung gestellt werden, wenn die
nicht im Mietvertrag aufgeführt sind (Im Mietvertrag steht
„Neben der Miete… gemäß Betriebskostenverordnung zu zahlen“
und dann die Kosten einzeln aufgeführt)

Alle aufgezählten Positionen zählen zu den Kosten, die die Betriebskostenverordnung nennt. Ob sie tatsächlich auf die Mieter umgegelegt werden können, hängt vom Mietvertrag ab.

Wenn im Vertrag steht:

… sind die Nebenkosten nach Betriebskostenverordnung zu zahlen. Das sind A, B C… (abschließende Aufzählung). Dann wären nur die genannten Kosten umlagefähig.

… sind die Nebenkosten nach Betriebskostenverordnung zu zahlen. Das sind insbesondere (oder: z. B.; vor allem; o.ä.) A, B C… (offene Aufzählung). Dann wären sowohl die ausdrücklich genannten Kosten, aber auch die nicht erwähnten Kosten der BetrKV umlagefähig.

Klärung bringt letztendlich der Mietvertrag, die genaue Betrachtung der Abrechnung und das klärende Gespräch mit dem Vermieter/Verwalter.

Gruß
Zemionow