Hallo community,
folgender Sachverhalt: Mieter M erhält im Dez. 2015 seine BKA für 2014. Sie endet mit einer Nachzahlung für ihn, die er bis zum 31.01.2016 überweisen soll.
Einige Punkte in der BKA sind M nicht klar (so wird bei Wartungsarbeiten auf eine Anlage verwiesen, welche nicht beiliegt, die Kosten für den Schornsteinfeger werden auf eine geringere Gesamtfläche umgelegt, als alle anderen Positionen). M schreibt einen E-Mail an die Hausverwaltung zu der Abrechnung und bittet um Antwort bzw. um einen Termin.
Ist M verpflichtet die Nachzahlung zu leisten, auch wenn keine Reaktion der HVW erfolgt oder ist mit dieser Mail ein Einspruch gegeben, auch wenn er jetzt nicht explizit in die Mail geschrieben hat, dass er die Nachzahlung nicht leistet, bis die Sachen geklärt sind?
Gruß pucky
Servus,
dass der Mieter hier mit E-Mail-Kontakt herumgeistert, führt vermutlich dazu, dass sein Anliegen dem Hausverwalter meilenweit am Allerwertesten vorbeigeht. Nur Telefonieren ist schöner.
Möglich ist auch, dass sich dem Text des fraglichen Schreibens nicht entnehmen lässt, dass der Mieter der Betriebskostenabrechnung widerspricht.
Last, but not least, ist es je nach Bundesland auch möglich, dass bei der Hausverwaltung seit 11. Januar wieder gearbeitet wird und dass zum Stichtag 31.12. ein bedeutendes Volumen von Arbeiten höherer Priorität vordringlich zu erledigen ist.
Schöne Grüße
MM