Hallo Guido,
- Bei der Barmer haben Sie freies Wahlrecht unter den
Krankenhäusern
Als angestellter Mitarbeiter einer Firma, der über der Beitragsbemessunsgrenze liegt und privat versichert ist, mit Sicherheit.
Jedoch ist man als GKV-Patient verpflichtet, sich in
das Krankenhaus zu begeben, was der Arzt auf die Überweisung
schreibt. Und ich habe zu all meinen Ärzten ein verdammt gutes
Verhältnis!) [§ 39, SGB V]
Ich glaube es heißt genauer sogar: In das nächstgelegenste, verkehrstechnisch am besten erreichbare KH, welches diese Behandlungen durchführen kann.
§12.1 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte
nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Macht sie es doch, dann gilt §12.3. SGB V
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltenden Recht erbracht und hat ein
Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach
Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus
der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das
Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Du kannst aber sicherlich das Krankenhaus wählen.
Diese Möglichkeit besteht…
und insofern hat er wirklich nicht ganz unrecht.
§39.2 SGB V
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes
Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
Nur wenn, dann sollte man auch die ganze Wahrheit sagen.
Es gibt sogenannte Pflegepauschalsätze für eine Krankenhausbehandlung.
Dieser Pauschalsatz ist in München sicherlich anders als in Emden. Und insofern hat der Versicherungsnehmer dann diese Mehrkosten nach oben genanntem Muster selbst zu tragen.
Dagegen sollte er dir hierzu aber eine Auskunft geben können.
§ 65a Versichertenbonus in der hausärztlichen Versorgung
Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter, der sich verpflichtet, vertragsärztliche Leistungen außerhalb der hausärztlichen Versorgung nur auf Überweisung des von ihm gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen, Anspruch auf einen Bonus hat. In der Satzung kann bestimmt werden, welche Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können. Die Höhe des Bonus richtet sich nach den erzielten Einsparungen.
In diesem Sinne
Marco