Das kann ich Dir beantworten: Aufrechterhaltung der
Einsatzbereitschaft.
Dem kann ich nicht zustimmen; dies ist für mich keine
gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Ordnung, wie sie
verlangt wird.
Es ist vollkommen uninteressant, ob Du dem zustimmst oder nicht.
Man könnte ja auch argumentieren, dass die Polizisten auch mit
Blaulicht zur Kaffeepause fahren können, um schnellst möglich
wieder einsatzbereit zu sein.
Falsch, das wäre durch das Gesetz nicht abgedeckt.
Eigentlich müssten sie dann bei allen Einsätzen Sondernrechte
in Anspruch nehmen können, um keine Zeit mit langsamem Fahren
zu vergeuden und schnellst möglich auf einen Notfall reagieren
zu können.
Die Polizei hat immer Sonderrechte inne und nimmt sie auch regelmäßig
in Anspruch, bspw. beim Befahren einer Fußgängerzone, dem Parken, wo es
eben gerade nötig ist usw. usf.
Was die Verwendung von Sondersignalen sowie die Inanspruchnahme von Wegerechten
angeht, hat der Gesetzgeber höhere Anforderungen definiert, es darf nur
verwendet werden, „wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten
oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder
bedeutende Sachwerte zu erhalten.“
Das liegt daran, dass Alarmfahrten eine gefährliche Sache sind, mit einem etwa
vierfachen Unfallrisiko.
Da Du ansonsten auf meine Erklärung überhaupt nicht eingegangen bist, beende ich
das für mich an dieser Stelle. Nimm einfach hin, dass das bezweifelte Vorgehen
gesetzeskonform ist, ob’s Dir passt oder nicht.
.m