Blaulicht/Sirene

Nein, ist ein realer Fall aus 1997.
Reiter wurde angezeigt.
Ist aber an sich egal und nur ein Beispiel für Sonderrechte.
Die einsame Landstraße ohne Handy tuts auch.
Ich dachte das zur besseren Verständlichkeit und Unterscheidung von Sonder- und Wegerecht, ohne Notstandsparagraphen erläutern zu müssen.
Lieber Gruß,

Marcus

Allerdings wär der Gaul wohl schneller als Dir lieb ist:smile:))

Marcus

Hiho

hmm du scheinst also vom Fach zu sein !!!. Ich muß es jetzt mal so sagen wie Strubbel-----> das ist meine Erfahrung aus einem Praktikum bei der Feuerwehr ( kein Schülerparktikum !! ) und
außerdem hab ich das gesagt bekommen persönlich von einem FW Mann. Falls dem nicht so sein sollte gib mir doch bitte mal ein Bsp. wo die Fw nicht mit SR/WR fährt.

MfG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi

es kann ja gut sein dass es der 2 oder 3 Einsatz an dieser Örtlichkeit war und vorher schon leicht aggressive Tendenzen zu erkennen waren… vielleicht kamen sie deswegen mit Blaulicht.

Aber wie du siehst scheine auch ich im Unrecht zu sein, obwohl ich definitiv der Meinung bin das es in Berlin so gehandhabt wird
( das mit der FW und dem Blaulicht )

MfG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Marcus,

ich möchte wirklich nicht belehrend klingen, aber das schmeckt mir doch nach dem Halbwissen, Du weisst schon.

Mal ganz davon abgesehen von der eigentlichen Frage, wurden nun zwei sog. bestimmte Rechtsbegriffe in die Diskussion eingebracht.
Sie gelten ausschließlich im Verkehrsrecht sind in der StVO ausgeführt.
Das hierdurch nur ein bestimmter Personenkreis hervorgehoben wird (eben nicht ein berittener Privatmann), ist auch an der StVZO zu erkennen (wer darf mit den Signalen ausgerüstet sein).

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,

wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,

im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.

(4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.

(7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Tschüs, Sven.

Hiho

hmm du scheinst also vom Fach zu sein !!!. Ich muß es jetzt
mal so sagen wie Strubbel-----> das ist meine Erfahrung aus
einem Praktikum bei der Feuerwehr ( kein Schülerparktikum !! )
und
außerdem hab ich das gesagt bekommen persönlich von einem FW
Mann. Falls dem nicht so sein sollte gib mir doch bitte mal
ein Bsp. wo die Fw nicht mit SR/WR fährt.

MfG

Hi
Beispiele sind im Prinzip unnötig.
Es gibt keinen Automatismius in der Nutzung von SR/WR.
Es ist eben nicht auf jeden Fall so, das bei jedem Anruf über 110
mit Träräh lasgefahren wird.

In der Praxis mag es in den meisten Fällen so sein, aber
ein >IMMER

huhu mowgli,

mittwoch, berlin, kreuzung friedrichstr./dorotheenstr.:
2 mannschaftswagen der polizei kehren von der antikriegsdemo am brandenburger tor zurück. beim annähern der polizei schaltet diese blaulicht und tröte ein, macht 2x tatütata und schaltet nach der kreuzung wieder ab. das machen die seit jahren so.
wenn auch nicht immer, aber wenn sie im rudel unterwegs sind.

aber da sven so empört reagiert, sag ich ihm das natürlich nicht.

cu

strubbel
§:o)

huhu mowgli,

mittwoch, berlin, kreuzung friedrichstr./dorotheenstr.:
2 mannschaftswagen der polizei kehren von der antikriegsdemo
am brandenburger tor zurück. beim annähern der polizei
schaltet diese blaulicht und tröte ein, macht 2x tatütata und
schaltet nach der kreuzung wieder ab. das machen die seit
jahren so.
wenn auch nicht immer, aber wenn sie im rudel unterwegs sind.

aber da sven so empört reagiert, sag ich ihm das natürlich
nicht.

cu

Hi

jo das machen die aber nur damit sie zusammenbleiben können und nicht voneinander getrennt werden. Vielleicht hatten sie ja auch den Auftrag schnellstmöglich nach Punkt X zu verlegen

strubbel

§:o)

Hi

hmmm reden wir jetzt von der FW oder der Polizei ??? dein Posting verwirrt mich ein wenig. Ich habe nie behauptet das die Pol. IMMER mit SR/WR fährt. Bin nur der Meinung das es bei der FW so ist !!!

Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Anordnungsbefugniss liegt bei der Polizei bei der
Leitstelle aber auch beim Streifenführer, je nach Lage, die
Geschäftsanweisung ist lang…
Wie es bei Rettungsdiensten aussieht, kann ich nicht sagen.

Eine sehr gute Erklärung! Also liegt der Unterschied zwischen Sonder- und Wegerechten einfach darin, daß man sich mit Sonderrechten „aus wichtigen Gründen“ über die STVO hinwegsetzen darf, was jedem gestattet ist. Das erfordert aber nicht, daß andere einem Platz machen.

Wegerechte kann nur in Anspruch nehmen wer Blaulicht und Martinshorn benutzt und dann sind andere, im Gegensatz zu den Sonderrechten, verpflichtet unverzüglich freie Bahn zu schaffen.

Bezüglich der Rettungsdienste wurde es mir so beigebracht - und ich denke daß das nicht nur praxistauglich sondern auch juristisch in Ordnung - daß die Inanspruchnahme von SR/WR durch denjenigen angeordnet werden darf, der feststellt daß eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Menschen besteht. Das wird in den meisten Fällen die Leitstelle sein, die den Notruf angenommen hat, es kann aber auch der Rettungsassistent oder Notarzt sein, der den Patienten im Sanka begleitet.
Die Durchführungsverantwortung der Fahrt hat natürlich derjenige, der das Auto fährt, das bedeutet der Fahrer darf -und sollte! - auch wenn ihm SR/WR angewiesen werden, natürlich nur den vorsichtigen Fahrstil an den TAg legen, den er verantworten kann.

MecFleih

Genau - man nennt das Verbandsfahrt (auch StVO) OT
ot

ot

Ja aber das gilt erst ab 3 Fahrzeugen und ist an bestimmte Verhaltensweisen der im Verband fahrenden Fahrzeuge geknüpft !!!

ot

Ja aber das gilt erst ab 3 Fahrzeugen und ist an bestimmte
Verhaltensweisen der im Verband fahrenden Fahrzeuge geknüpft
!!!

OK Du hast recht bezüglich der 3 Fz - dann nehmen die Polizei fahrzeuge eben doch herkömmliche SR in Anspruch…

Zwischenfrage
Hallo
Mir ist dieser eine Satz aufgefallen und da möchte ich nachfragen !

Sonderrechte bedeuten kurz gefasst, das sich der
Inanspruchnehmende erlaubt (gerechtfertigt im jur Sinne) über
die Regeln der StVO hinwegsetzt.
Polizei und Feuerwehr dürfen sich über alle Regeln
hinwegsetzen, die Müllabfuhr z.B. nur über bestimmte Dinge -
sie darf z.B. mit Fahrzeugen auf dem Gehweg fahren.

mir geht es um die Müllabfuhr und über den Gehweg fahren ! Normalerweise ist ein Gehweg für über 2,8 to GG gesperrt ! was viele meiner Kollegen seit der Fahrschule wohl vergessen haben . Aber nun zu meinem Problem : nur weil sie das angeblich dürfen , wird ein Müllsammelfahrzeug nicht leichter und kann erhebliche Schäden anrichten bis zum Einbrechen im Gehweg . Hier liegt ein Widerspruch vor oder habe ich die obige Aussage falsch verstanden ?
mfg
Dietmar (dereinen40tofährt)

Hi,

„…NEF als Räumer…“.Klingt irgendwie nach „Rettungsrambo“ :wink:.

Prinzipiell habe ich (und meine Kollegen) dazu folgende Meinung.
Eine Indikation, das NEF als „räumfahrzeug“ einzusetzen, besteht absolut nicht.Erstens ist der NAW groß genug, laut genug und hell genug, dass er von allen erkannt werden kann.(Wer Musik volle Bulle hat, hört auch das NEF nicht.)
Zweitens ist das Sicherheitsrisiko für den „räumenden“ NEF-Fahrer unverhältnismässig groß gegenüber dem Nutzen.Ein klarer, überlebensbringender Zeitvorteil ist uns nicht bekannt(Selbststests)

Anders verhält es sich bei der Problematik „Einsatzbereistchaft“.
Wenn wir in der Hauptverkehrszeit das einzige freie arztbesetzte
Rettungsmittel sind, ordne ich schon mal an, dass der NEF mit Sondersignal (hinter) dem NAW in die Klinik fährt.Das ist aber auch so mit der Leitstelle abgesprochen.Selbstverständlich muss sich der NEF-Fahrer „zusammenreissen“, wie bei jeder Sondersignal-Fahrt.

Also zusammengefasst: NEF als Räumer muss nicht sein und ist auch nicht !

Grüße,
Swen

Du hast Recht

mir geht es um die Müllabfuhr und über den Gehweg fahren !

Normalerweise ist ein Gehweg für über 2,8 to GG gesperrt ! was
viele meiner Kollegen seit der Fahrschule wohl vergessen haben
. Aber nun zu meinem Problem : nur weil sie das angeblich
dürfen , wird ein Müllsammelfahrzeug nicht leichter und kann
erhebliche Schäden anrichten bis zum Einbrechen im Gehweg .
Hier liegt ein Widerspruch vor oder habe ich die obige Aussage
falsch verstanden ?

Hab mich da etwas falsch ausgedrückt - weil ich mich ehrlich gesagt mit den SR der Müllabfuhr bis jetzt nicht bis ins detail beschäftigt habe. Du hast natürlich recht:

8–2 Bu StVO § 35
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der
Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und
durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen
auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jederഊRichtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies
erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige
Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge
zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t
nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar
beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der
Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen
kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren
Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer
Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige
Warnkleidung tragen.

M.

1 „Gefällt mir“

Hi,

Naja, ich hatte 96/97 Zivi (in Sachsen-Anhalt) gemacht und da wurde der NEF schon als Räumer eingesetzt, obwohl die Frage etwas unklar war.
Zu der Zeit gab es auch einige umgekippte RTW/NAWs, da die ebend dann doch plötzliche Lenkbewegungen machen mußten.
Und da sich in Kleinstädten eben auch unübersichtliche Kreuzungen befanden, war oft der NEF dann auf die Kreuzung vorgefahren.

Naja, viele RTWs haben inzwischen ja auch Räumlampen im Kühlergrill und/oder das Springlicht, das man im PKW eher sieht als die Blauen „Töppe“ auf dem Hochdach.

Grüßle

W.

Auch Hallo!

Sonderrechte sind personen-, nicht fahrzeugbezogen.
Sonderrechte kann jeder wahrnehmen, bei dem höchste Eile geboten ist, um Leben…etc. vor Schaden zu bewahren.
Wegerechte bleiben davon unberührt.
Ist in diesem Zusammenhang, je nach Situation, auch rechtfertigender Notstand.

Lieber Gruß,

Marcus

Hallo!

Bei Ölspur, Wespen oder dergleichen bleiben bei und in der Regel die Lampen aus, und an Musik gibt es höchstens 1 Live.

Grüße,

Marcus