Blaulicht/Sirene

Hallo,
wann darf die Besatzung eines Polizeistreifenwagens Blaulicht und Sirene anschalten, wann darf das Fahrzeug nur mit Blaulicht fahren? Wird das Benutzen von Blaulicht und Martinshorn irgendwo dokumentiert um Missbräuchen vorzubeugen.
Danke für Antworten
Gruss
Rainer

Hallo Rainer!

Zu § 38 Straßenverkehrsordnung: Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Die Benutzung wird wie folgt dokumentiert: Eintragung durch den Streifenführer in die sog. Einsatzübersicht, Eintragung in das Fahrtenbuch des Streifenwagens durch den Fahrer, Eintragung in die fortlaufende Funkkladde in der Leitstelle.
Sofern die erforderlichen Mittel zur Verfügugng stehen, wird zumindest langfristig wohl jeder Streifenwagen mit einem UnfallDatenSchreiber (UDS) ausgerüstet werden. Dort kann dann auch die Benutzung der Sondersignale gespeichert werden.

Tschüs, Sven.

Ergänzung zu Sven
Hallo Rainer,

Sven hat ja schon ausführlich geantwortet. Zur Dokumentation: Fahrzeuge, die mit Fahrtenschreibern ausgestattet sind (ist bei Feuerwehren und Rettungsdiensten durchaus üblich - bei der Pol kenne ich mich nicht so aus), schreiben die Benutzung der Sondersignale auf die Tachoscheibe. Und UDS wird mit Sicherheit die Benutzung dokumentieren, daran haben die Besatzungen das größte Interesse.
Zum Mißbrauch von Sondersignal: Hat’s in der Vergangenheit wohl recht häufig gegeben (Erzählungen von „Alten“ - die beliebte Rettungsfahrt für das Huhn mit schweren Verbrennungen), ist aber heutzutage recht selten - einfach zu gefährlich!
Und das Problem für den Fahrer ist nicht im Zweifel eine Signalfahrt zu rechtfertigen, sondern die Beweislage bei Unfällen (Frage: war nur Blaulicht oder auch Signalhorn eingeschaltet - wurde überhaupt mit Signal gefahren?).
Mißbrauch von Sonderrechten wirds immer geben, ist aber die Aufregung nicht wert. Der weitaus größte Teil der Signalfahrten ist wohlbegründet!

Gruß Stefan

naja
hi sven,

hast ja recht, aber jeder einsatz über 110 alarmiert, führt in der praxis zu einer fahrt mit sonderrechten.
hab ich jedenfalls erlebt.

cu

strubbel

Hiho

also wenn du über 110 die Pol. alarmierst weil du z.B. in einen
Unfall verwickelt bist ( ohne verletzte ) oder wegen einer Ruhestörung wird wohl kaum ein Einsatzwagen mit Blauclicht und Horn angeschossen kommen.

Die Inanspruchnahme von Sonder - und Wegerechten unterliegt strengsten Anforderungen ( z.B. Gefahr für Leib oder Leben anderer, gegenwärtige Straftaten --> Täter noch am Ort, oder wenn Schaden an bedeutenden Sachgütern zu erwarten ist )

Wenn du die Feuerwehr —> 112 alarmierst kommen diese generell
IMMER !!! mit Blaulicht und Horn vorgefahren, aber nicht die Polizei

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hi sven,

doch, genau bei ruhestörung durch mensch/tier!
mehrere male in unterschiedlichen berliner stadtbezirken erlebt.
darüber bin ich aber froh, da sich diese dinge gelegentlich zu gewalttätigen dingen entwickelten.
zum schluß aber nur für die täter schmerzlich, pech sowas.

strubbel
=:o)

Hi

also ich kann mir das nicht vorstellen, vielleicht gab es besonderheiten an dem Sachverhalt ???

Wann waren dennn diese Einsätze und in welchem Bezirk ?? Kreuzberg ??

An der Sache hängt vielmehr, passiert den Beamten bei so einer Sonderrechtsfahrt ein Unfall und stellt sich im nachhinein raus das von dem Funksprecher die Sonderrechtafahrt nicht angeordnet war so hat das disziplinarische Folgen für die Beamten.

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Was soll denn das?
Hallo Strubbel?!

Du scheinst ja echt genau zu wissen wovon Du redest, genauso wie mit wem!

Sven.

Hi Rainer,

vorweg: ich wie auch die anderen hier reden von den Regelungen in Deutschland, in Belgien kann dies u.U. ganz anders aussehen.

Die gesetzlichen Regelungen sind ja bereits genannt, ergänzend sei gesagt, daß für den Rettungsdienst (und m.W. auch die Polizei) die Benutzung von Sondersignal auf dem Weg zum Einsatz nur auf Anweisung der Leitstelle zulässig ist. Diese hat den Notruf entgegengenommen und ist in dem Moment die einzige Stelle, die abwägen kann, ob dieses indiziert ist. Auf dem Weg zum Krankenhaus entscheidet schließlich der den Patienten betreuende Notarzt oder Rettungsassistent, ob der Einsatz von Sondersignalen notwendig ist; dieses muss zwecks Dokumentation der Leitstelle mitgeteilt werden. Voraussetzung dafür ist, daß der Patient in Lebensgefahr ist („um Menschenleben zu retten“) oder schwere gesundheitliche Schäden drohen. So kann es u.U. auch angemessen sein mit Sondersignal in eine Augenklinik zu fahren, obschon der Patient noch gehen kann. Voraussetzung ist dann eben, daß es zur Erhaltung der Sehkraft wirklich um eine zügige medizinische Behandlung geht.

MfG Claus (Rettungsassistent)

P.S. Die Geschichten von wegen mit Blaulicht Pommes holen sind schon lange olle Kamellen, das kann sich heute keiner mehr erlauben. Nichts desto trotz habe auch ich es schon gehabt, daß wir auf dem Weg aus der Pommesbude zum Rettungswagen einen Notfalleinsatz bekamen, und dann mit Blaulicht vom Hof mußten. Sieht superscheiße aus…

Nachtrag
Hallo Zusammen!

Es mag dienstrechtlich durch Anordnungen verschiedener Behörden so sein, das ausschließlich die Leitstelle die Anordnung zu einem „Eilauftrag“ erteilt. Verkehrsrechtlich vorgesehen und praktisch immer durchführbar ist das jedoch nicht.

Zu den speziellen Anforderungen der Rettungsdienste kann ich hier nur spekulieren. Aus meiner Erfahrung ist es jedoch unbedingt erforderlich, das der Fahrzeug-/Streifenführer die letzte Entscheidung über den Einsatz der Sondersignale trifft.
Die Leitstelle hat schließlich in aller Regel keine Ahnung vom tatsächlichen Verkehrsgeschehen.
Auch noch nicht ausreichend angesprochen wurde auch, das der Fahrzeug-/Streifenführer für jeden Schaden haftet.
Leider darf ich hier keine Einzelheiten verbreiten, ohne dienstrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, aber mal ein kleines Beispiel aus dem Bereich Sonderrechts-/Verbandsfahrten:

Ein inzwischen verstorbener Staatsverbrecher geht ins Exil und soll zum Flughafen gebracht werden. „Keine Belästigung durch die Presse!“ Also los mit Fahnen und Trompeten.
Nach 50 m Lackschaden im Kreuzungsbereich. Der Kollege wurde buchstäblich in den Kreuzungsbereich hineinbefohlen.
Ende vom Lied: milder Richter entscheidet auf 75,-DM, der Kollege zankt wahrscheinlich noch immer mit den Versicherungen.

Ach ja, mehr Unterstützung als ein mitfühlendes (?) Lächeln hatten die Vorgesetzten hinterher nicht mehr übrig.

Tschüs, Sven.

hi,

in pankow und lichtenberg. aber ich wollte doch nur meine erfahrungen schildern.in allen fällen, welche ich erlebte, war es so. dafür kann ich doch nichts.
und in allen fällen eskalierte auch später die situation wie beschrieben.
sag ich eben gar nichts mehr, pöh.

strubbel

-(

Hi Mogli

Wenn du die Feuerwehr —> 112 alarmierst kommen diese
generell
IMMER !!! mit Blaulicht und Horn vorgefahren, aber nicht die
Polizei

Woher hast du denn den Unsinn mit der Feuerwehr?

Verwunderte Grüße aus Göttingen

Uwe

Hi,

Bei Sondersignalfahrten müssen Blaulicht UND Sirene an sein. Das Wegerecht haben die Fahrzeuge erst dann.
Wegen der Ruhestörung verzichten die meisten aber auf Dauersirene und machen die nur kurz an, wenn es nötig ist.

Gibts was neues zum Thema NEF als „Räumer“ vorneweg?
Eigentlich hat der je keine Blaulichtindikation bei der Fahrt, wenn der Notarzt aufm RTW/(NAW) (Stand mein Zivi 97) ist, oder???
Gab damals auch umgekippte RTWs durch Ausweichmanöver…

Gruß

Mus.

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Fachstudium gefällig?

Hi,

Bei Sondersignalfahrten müssen Blaulicht UND Sirene an sein.
Das Wegerecht haben die Fahrzeuge erst dann.
Wegen der Ruhestörung verzichten die meisten aber auf
Dauersirene und machen die nur kurz an, wenn es nötig ist.
Gruß Mus.

Hallo Zusammen!

Also: Straßenverkehrsrechtlich sind hier nur die Begriffe Sonderrechte und Wegerechte.
Wegerecht: Blaues Blinklicht und Einsatzhorn ordnen an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Sonderrecht: Blaues Blinklicht alleine, zB. bei der Begleitung von Schwertransporten.

Tschüs, Sven.

Hallo!
Habe leider gerade nicht mehr die Wachheit, bereits alle vorhandenen Einträge zu lesen.
Du findest eigentlich alles schon in der StVo.
Die Polizei kann selbst entschjeiden, wann sie mit Alarm fährt.
Ebenso alle anderen, jedoch benötigen diese vorher Freigabe durch Leitstelle.
Beim Rettungswagen wäre das z.B. „Freigabe Sonder- und Wegerechte“.
Dies bedeutet nicht, daß das Fahrzeug bzw. die Besatzung, auch davon Gebrauch machen muß. Sie dürfen ab dann jedoch.
Der Gebrauch liegt im Ermessen der Besatzung. Immer.
Blaues Blinklicht allein bedeutet Sonderrechte. Das heißt, Einbahnstraße etc. sind unwichtig. Sondersignal bedeutet Wegerecht, das bedeutet, alle anderen Verkehrsteilnehmer haben sofort Platz zu machen.
Sonderrrechte kannst auch Du wahrnehmen.
Nimm an, Du bist Reiter. Dein Mitreiter verunglückt, Du benötigst Hilfe. Du reitest über einen Weg, auf dem Reiten verboten ist, um Hilfe herbeizuholen. Damit nimmst Du Sonderrechte in Anspruch. Ähnlichers würde gelten, wenn Du von einem Unfallort zur nächsten Telefongelegenheit mit überhöhter Geschwindigkeit fährst, um Hilfe zu holen.

Liebe Grüße,

Marcus
Lehrrettungsassistent

Sonderrrechte kannst auch Du wahrnehmen.

aber muss ich das denn nicht irgendwie kenntlich machen? ( ich hab’ kein blaulicht am pferd. soll ich die ganze zeit „tatütata“ schreien?)

Zusammenfassende Erklärung:
Ihr müsst mal streng unterscheiden zwischen Sonder - und Wegerechten

Also Sonderrechte §35 StVO:

Sonderrechte bedeuten kurz gefasst, das sich der Inanspruchnehmende erlaubt (gerechtfertigt im jur Sinne) über die Regeln der StVO hinwegsetzt.
Polizei und Feuerwehr dürfen sich über alle Regeln hinwegsetzen, die Müllabfuhr z.B. nur über bestimmte Dinge - sie darf z.B. mit Fahrzeugen auf dem Gehweg fahren.
wer was darf steht im Gesetz.
ALLE müssen aber abs. 8 beachten:
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt
werden.

Das bedeutet, sie dürfen andere Verkehrsteilnehmer behindern aber nicht gefährden.

Die Inanspruchnahme der SR ist unabhängig von Fahrzeug und Signalen.
Es darf z.B. Der Freiwillige Feuerwehrmann, um bei einem Brand die Wache zu erreichen, oder der Polizeibeamte der privat einen Täter verfolgt (er versetzt sich in den Dienst) bei Rot über die Ampel rennen und mit dem Auto zu schnell fahren soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Sie können also auch reiten, fahrradfahren oder rollschuhlaufen -SCHEISS EGAL. Sie brauchen die StVO nicht zu beachten.
Der Funkwagen, der nachts nur mit blauem Blinklicht fährt, um die Einbrecher nicht zu verjagen, darf gegen die StVO verstoßen, aber niemand MUSS ihm platz machen (sollte man aber - könnt ja Dein Haus sein).

Wegerechte § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur
verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben
zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu
erhalten.
Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Das bedeutet alle müssen den Weg frei machen, wer es nicht tut begeht eine Owi.
§ 35 Abs. 8 gilt natürlich trotzdem!!!

Die Anordnungsbefugniss liegt bei der Polizei bei der Leitstelle aber auch beim Streifenführer, je nach Lage, die Geschäftsanweisung ist lang…
Wie es bei Rettungsdiensten aussieht, kann ich nicht sagen.

Hoffe das hat das Wirrwar etwas geklärt.

M.

Nein. Sonderrechte bedeuten eben kein Wegerecht. Du wirst dann halt nicht bestraft wenn Du mit Deinem Pferd auf einem für Reiter gesperrten Weg unterwegs bist. Aber Du darfst nicht erwarten, daß ein Spaziergänger zur Seite springt. Das müßte er, wenn Du Blaulicht und Horn hättest… (wär doch mal interessant…ein Pferd mit Sondersignal :smile:)

Gruß Stefan

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nein, denn Du nimmst ja Sonderrechte wahr, keine Wegerechte.
Tatütata wären Wegerechte:smile:

Liebe Grüße,

Marcus

Amtsschimmel?
Hallo Ihr Experten!

Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. StVO durch einen Privatmann als Reiter? Zumindest nicht im Sinne der StVO. Die Rechtfertigungsgründe (Notwehr pp.) ergeben sich aus dem StGB und dem OWiG.

Ach, die StVO gilt i.d.R. nicht auf einem Waldweg, sondern das Landeswaldgesetz o.ä.

Tschüs, Sven.