Blaulicht und Co

Hallo,

Benutzt wird es auch von Mitgliedern der freiwilligen
Feuerwehr, die bei einer Alarmierung oftmals in ihren
Privatwagen zum Spritzenhaus fahren um dort die Einsatzwagen
zu besteigen.
Auf der Anfahrt im Privatauto haben sie Sonderrechte und
dürfen somit Regeln der StVO übertreten

Das hängt vom Bundesland ab. In NRW soll es so sein, nach dem was ich gehört habe. In Niedersachsen stimmt das definitiv nicht, das hat man uns in der Truppmannausbildung extra verklickert: bei der Fahrt zum Gerätehaus mit dem Privatwagen haben wir keine Sonderrechte, auch nicht, wenn es für einen Einsatz ist.

Gruß Kubi

Moin,

um es kurz auf den Punkt zu bringen:

§ 35 gibt dir Rechte (das Recht die StVO zu verletzen)
§ 38 gibt anderen Pflichten (unter der Auflauge laut und hell durch dich)

MfG
Claus

Moin,

Sonderrechte: Die StVO gilt nicht (außer §1). Man darf also
schneller fahren, Ampeln ignorieren, Fußgängerzonen befahren (…)

Winzige Korrektur: Das mit „außer §1“ ist ein weitverbreiteter Glaube, für den es aber keine Grundlage gibt. Im 35 steht ganz klar „Von den Vorschriften dieser Verordnung sind (…) befreit…“ und nicht „außer vom § 1“.

Muss aber auch nicht, weil es im §35, Abs. 8 extra noch mal heißt: „(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“ Und die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre wohl kaum gebührend berücksichtigt, wenn man wilde Sau spielt…

Der Absatz 8 würde wenig Sinn machen, wenn § 1 eh noch gilt und wieso sollte er gelten, wenn der 35 von der StVO befreit?

Nur so als winziger Hinweis am Rande und weil du selbst vom Fach bist (warst)…

MfG
Claus

Unter welcher Strafe steht sowas denn? Ich hatte bis jetzt die Info, daß ein Blaulicht auf einem privaten (so nenn’ ich´s jetzt mal) PKW nur gegen irgenwelche Ausenlicht-Paragrafen der StVO verstößt und mit ein paar Euro geahndet wird…

nachfrage
Hi,

nach lektüre dieses threads habe ich die geschichte so verstanden, daß ich als polizist z.b. sonderrechte hab und die auch wahrnehmen darf. Richtig?

Als rtw-fahrer dürfte ich also auch ohne signalkasten schneller brausen…!?

Warum aber haben rtws dann fahrtenschreiber auf denen „sonderfahrten“ vermerkt sind???

LG Alex:smile:

Hi,

das ist alles etwas komplex weil sich hier Sonder- und Wegerechte sowie personen- und fahrzeuggebundene Rechte überschneiden. :smile:

Sonderrechte sind personengebunden und bedeuten daß man Regeln der StVO übertreten darf, wenn man zu dem im Gesetz genannten Personenkreis gehört - ganz egal in welchem Fahrzeug man sitzt.
Das geht also auch im Privatwagen, weil sich das Sonderrecht ja auf den Fahrer bezieht.
Es geht aber auch indem ein Streifenwagen ohne Martinshorn und Blaulicht unterwegs ist, weil der Polizist ja auch da personenbezogen Sonderrechte wahrnehmen kann, unabhängig von seinem Fahrzeug.
Sonderrechte haben die weiter unten genannten Personenkreise: Polizei, Feuerwehr, Zoll, …

Wegerechte sind immer fahrzeuggebunden und besagen daß andere Verkehrsteilnehmer sofort beiseite fahren müssen wenn jemand mit Martinshorn und Blaulicht kommt.
Hier interessiert also nicht wer in dem Auto sitzt, sondern man hat als Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen wenn ein Fahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht auftaucht.
Wegerechte im Privatfahrzeug geht natürlich nicht weil man da ja keine Sondersignalanlage an Bord hat…

Fährt ein Polizist im Streifenwagen/Feuerwehrmann im Spritzenwagen/Zöllner im Zollwagen usw. mit Martinshorn und Blaulicht haben sie natürlich beides zugleich, personenbezogene Sonderrechte und fahrzeuggebundene Wegerechte.

Denkbar wäre aber auch daß sich Polizei, Feuerwehr usw. unter Sonderrechten zu einem Einsatzort begeben, also die Regeln der StVO übertreten, dabei aber keine Wegerechte in Anspruch nehmen, also kein Blaulicht und Martinshorn benutzen.
Das macht oft Sinn bei Banküberfällen, Einbrüchen, Geiselnahmen, etc. damit der Täter nicht schon durch das Martinshorn gewarnt wird daß die Polizei in der Nähe ist.

Laut StVO gilt das blaue Rundumlicht nur als Warnsignal, „Platz schaffen“ muß man streng genommen nur dann wenn Blaulicht UND Martinshorn laufen.
De facto ist es aber besser wenn man es nicht so genau nimmt sondern auch dann, wenn jemand „nur“ mit Blaulicht fährt, freie Bahn schafft. In der Regel läßt man das Blaulicht nämlich nicht nur als Warnsignal, sozusagen alternativ zur Warnblinkanlage, laufen - sondern deutet damit faktisch doch an daß man sich im Einsatz befindet.

Z. B. gibt es in meiner Stadt eine relativ enge Durchgangsstraße, in der man bei starkem Verkehrsaufkommen ab und zu hinter anderen Autos hängen bleibt. Da müßte man das Martinshorn theoretisch pausenlos angeschaltet lassen während sich der Stau nur langsam auflöst - weil man ja nur so korrekt signalisieren könnte daß man durchgelassen werden möchte.
In der Praxis bringt es aber wenig den armen Autofahrer vor einem, die Bewohner der nahe stehenden Häuser und vor allem Fußgänger mit ununterbrochenem Martinshorn minutenlang „fertig zu machen“, gerade auch weil der Lärm in einer engen Häuserzeile reflektiert und um so unangenehmer ist. Deswegen schalten wir das Horn, wenn wir bemerkt wurden und sich bemüht wird freie Bahn zu schaffen, kurzzeitig aus.
Sollte es natürlich dann nicht zügig weitergehen oder ein „ganz Schlauer“ meint daß er jetzt keinen Grund mehr hat freie Bahn zu schaffen, geht die Tröte natürlich sogleich wieder an…

Warum aber haben rtws dann fahrtenschreiber auf denen
„sonderfahrten“ vermerkt sind???

Das ist gewöhnlich zur Absicherung der Fahrer gedacht. Unter der Annahme daß jemand, der Fahrzeuge mit Martinshorn und Blaulicht bewegt, weiß daß dieses gefährlich ist und entsprechend vorsichtig fährt, oft auch an entsprechenden Fahrertrainings teilgenommen hat, kann man mit dem Fahrtenschreiber im Falle eines Unfalls nachweisen daß Martinshorn und Blaulicht korrekt eingeschaltet waren und in der Verkehrssituation angemessen vorsichtig gefahren wurde.

Damit können gerne vorgebrachte Schutzbehauptungen von Unfallgegnern, daß jemand mit Martinshorn und Blaulicht „ohne Rücksicht auf Verluste durch die Gegend gerast“ sei, schnell widerlegt werden.

Gruß,

MecFleih

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Hallo,

Das hängt vom Bundesland ab. In NRW soll es so sein, nach dem
was ich gehört habe.

Hast Du richtig gehört. IN NRW ist das definitiv so.

In Niedersachsen stimmt das definitiv
nicht, das hat man uns in der Truppmannausbildung extra
verklickert: bei der Fahrt zum Gerätehaus mit dem Privatwagen
haben wir keine Sonderrechte, auch nicht, wenn es für
einen Einsatz ist.

Das überrascht mich weil es ja auch irgendwie wenig sinnvoll ist. ABer wenn man euch das so beigebracht hat lerne ich gerne dazu daß es in anderen Bundesländern andere Regeln gibt.

Schönen Gruß,

MecFleih

Hi,

Sonderrechte sind personengebunden.

das gilt nicht für den Rettungsdienst. Hier sind es explizit die Fahrzeuge, denen die Sonderrechte zugesprochen werden.

Gruß,

Malte.

Moin,

Winzige Korrektur: Das mit „außer §1“ ist ein weitverbreiteter
Glaube, für den es aber keine Grundlage gibt. Im 35 steht ganz
klar „Von den Vorschriften dieser Verordnung sind (…)
befreit…“ und nicht „außer vom § 1“.

Stimmt.

Muss aber auch nicht, weil es im §35, Abs. 8 extra noch mal
heißt: „(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ausgeübt werden.“ Und die öffentliche Sicherheit und Ordnung
wäre wohl kaum gebührend berücksichtigt, wenn man wilde Sau
spielt…

Richtig. Aber Moment - laut §35 gilt §35 nicht in diesen Fällen *ggg*

Nur so als winziger Hinweis am Rande und weil du selbst vom
Fach bist (warst)…

Du hast Recht. Die Formulierung „der Inhalt von §1 muß dennoch beachtet werden“ wäre vielleicht passender.

Gruß,

Malte.

Unter welcher Strafe steht sowas denn? Ich hatte bis jetzt die
Info, daß ein Blaulicht auf einem privaten (so nenn’ ich´s
jetzt mal) PKW nur gegen irgenwelche Ausenlicht-Paragrafen der
StVO verstößt und mit ein paar Euro geahndet wird…

AFAIK (da bin ich jedoch nicht 100%ig sicher) ist das - genauso wie das unberechtigte Inanspruchnehmen von Sonderrechten/Wegerechten lediglich eine Ordnungswidrigkeit.

Gruß,

Malte.