Hi,
das ist alles etwas komplex weil sich hier Sonder- und Wegerechte sowie personen- und fahrzeuggebundene Rechte überschneiden. 
Sonderrechte sind personengebunden und bedeuten daß man Regeln der StVO übertreten darf, wenn man zu dem im Gesetz genannten Personenkreis gehört - ganz egal in welchem Fahrzeug man sitzt.
Das geht also auch im Privatwagen, weil sich das Sonderrecht ja auf den Fahrer bezieht.
Es geht aber auch indem ein Streifenwagen ohne Martinshorn und Blaulicht unterwegs ist, weil der Polizist ja auch da personenbezogen Sonderrechte wahrnehmen kann, unabhängig von seinem Fahrzeug.
Sonderrechte haben die weiter unten genannten Personenkreise: Polizei, Feuerwehr, Zoll, …
Wegerechte sind immer fahrzeuggebunden und besagen daß andere Verkehrsteilnehmer sofort beiseite fahren müssen wenn jemand mit Martinshorn und Blaulicht kommt.
Hier interessiert also nicht wer in dem Auto sitzt, sondern man hat als Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen wenn ein Fahrzeug mit Martinshorn und Blaulicht auftaucht.
Wegerechte im Privatfahrzeug geht natürlich nicht weil man da ja keine Sondersignalanlage an Bord hat…
Fährt ein Polizist im Streifenwagen/Feuerwehrmann im Spritzenwagen/Zöllner im Zollwagen usw. mit Martinshorn und Blaulicht haben sie natürlich beides zugleich, personenbezogene Sonderrechte und fahrzeuggebundene Wegerechte.
Denkbar wäre aber auch daß sich Polizei, Feuerwehr usw. unter Sonderrechten zu einem Einsatzort begeben, also die Regeln der StVO übertreten, dabei aber keine Wegerechte in Anspruch nehmen, also kein Blaulicht und Martinshorn benutzen.
Das macht oft Sinn bei Banküberfällen, Einbrüchen, Geiselnahmen, etc. damit der Täter nicht schon durch das Martinshorn gewarnt wird daß die Polizei in der Nähe ist.
Laut StVO gilt das blaue Rundumlicht nur als Warnsignal, „Platz schaffen“ muß man streng genommen nur dann wenn Blaulicht UND Martinshorn laufen.
De facto ist es aber besser wenn man es nicht so genau nimmt sondern auch dann, wenn jemand „nur“ mit Blaulicht fährt, freie Bahn schafft. In der Regel läßt man das Blaulicht nämlich nicht nur als Warnsignal, sozusagen alternativ zur Warnblinkanlage, laufen - sondern deutet damit faktisch doch an daß man sich im Einsatz befindet.
Z. B. gibt es in meiner Stadt eine relativ enge Durchgangsstraße, in der man bei starkem Verkehrsaufkommen ab und zu hinter anderen Autos hängen bleibt. Da müßte man das Martinshorn theoretisch pausenlos angeschaltet lassen während sich der Stau nur langsam auflöst - weil man ja nur so korrekt signalisieren könnte daß man durchgelassen werden möchte.
In der Praxis bringt es aber wenig den armen Autofahrer vor einem, die Bewohner der nahe stehenden Häuser und vor allem Fußgänger mit ununterbrochenem Martinshorn minutenlang „fertig zu machen“, gerade auch weil der Lärm in einer engen Häuserzeile reflektiert und um so unangenehmer ist. Deswegen schalten wir das Horn, wenn wir bemerkt wurden und sich bemüht wird freie Bahn zu schaffen, kurzzeitig aus.
Sollte es natürlich dann nicht zügig weitergehen oder ein „ganz Schlauer“ meint daß er jetzt keinen Grund mehr hat freie Bahn zu schaffen, geht die Tröte natürlich sogleich wieder an…
Warum aber haben rtws dann fahrtenschreiber auf denen
„sonderfahrten“ vermerkt sind???
Das ist gewöhnlich zur Absicherung der Fahrer gedacht. Unter der Annahme daß jemand, der Fahrzeuge mit Martinshorn und Blaulicht bewegt, weiß daß dieses gefährlich ist und entsprechend vorsichtig fährt, oft auch an entsprechenden Fahrertrainings teilgenommen hat, kann man mit dem Fahrtenschreiber im Falle eines Unfalls nachweisen daß Martinshorn und Blaulicht korrekt eingeschaltet waren und in der Verkehrssituation angemessen vorsichtig gefahren wurde.
Damit können gerne vorgebrachte Schutzbehauptungen von Unfallgegnern, daß jemand mit Martinshorn und Blaulicht „ohne Rücksicht auf Verluste durch die Gegend gerast“ sei, schnell widerlegt werden.
Gruß,
MecFleih