Blaulicht und Co

Hallo zusammen oder besser Guten Morgen,

heute auf dem Weg zur Arbeit ist mir ein Fahrzeug eines privaten Sicherheitsdienstes Fa. XYZ mit fest monitertem Blaulicht entgegengekommen (nicht eingeschaltet), genau so ein Blaulicht wie es die Polizeit auf dem Dach hat nur eben nicht mit Polizei Schriftzug sondern mit Fa. XYZ Schriftzug. Meine Frage wieso haben diese Firmenfahrzeuge ein Blaulicht, dürfen die das und warum habe dann ich keins :=). Ich habe mich ja schon damit abgefunden dass bei uns die Stadtwerke Fahrzeuge mit Blaulicht haben (z.B. U-Bahn Kontrolle, etc.) aber private Sicherheitsfirmen waren mir bis dato unbekannt…

Etwas verwirrt grüßt
Brombär

Hallo !

Blaulicht haben auch Gasversorger auf ihren Servicewagen. Dass diese Wagen schnell durchkommen, ist oftmals wichtiger, als die Schnelligkeit der Polizeiwagen, die einen Ladendieb abholen wollen.

Was ist gefährlicher, ein Ladendieb oder eine blasende Gasleitung?

Es gibt Situationen, wo Servicewagen schnell durchkommen müssen.
Denk mal an die Feuerwehr!
An Wagen des städtischen Bauhofs, wenn irgenwo ein Teil einer Strasse weggespült wurde. USW;USW.

mfgConrad

Hallo Brombär,

damit nehmen Fahrzeuge (egal an welchem es sich befindet) ein Wegerecht war.
Wenn es sich um ein Fahrzeug eines privaten Sicherheitsdienstes handelt,
kann es sein,das diese im Auftrage einer Kommune oder Behörde tätig sind. Wie z.B. in München,wo die Firma Securitas die „U-Bahnwache“ im Auftrag der Stadt München betreibt und damit auch für Notfälle in dieser
(Personen mit gesundheitlichen Problemen wie Kreislaufkollaps bei der letzten Wärme z.B.) zuständig ist.Diese Fahrzeuge sind mit einem Rettungskoffer für Erstmaßnahmen ausgerüstet und das Personal ist als
Sanitäter ausgebildet.

mfg

Frank

blaue Rumdumkennleuchte
Hallo Brombär,

während meiner Dienstzeit bei der NATO (Investigator) hatte ich eine „blaue Rundumkennleuchte“. Ich wurde, nun formulieren wir mal „im civilen Outlook“ tätig, d.h. ich trug keine Uniform (wäre bei Ermittlungen auch ausserordentlich hinderlich :smile:
Ich war mit einem zivilen und neutralen Fahrzeug unterwegs.
Diese blaue Rundumkennleuchte (Blaulicht) führte ich im Wagen mit mir. Ich konnte diese mit einem starken Magneten auf dem Wagendach befestigen und die Stromversorgung kam aus dem Zigarettenanzünder.
Die Verwendung dieses Blaulich war mit Auflagen verbunden und Missbrauch stand unter Strafandrohung. Zusätzlich führte ich begleitenden Schriftstücke mit mir im Wagen.
Sie räumte mir, im Einsatzfall, sogenannte „Sonderrechte“, aber keine „Wegerechte“ ein (dazu hätte ich noch ein zusätzliches „Einsatzhorn“ gebraucht und die haben nur Einsatzfahrzeuge des Staates).
Diese „Sonderrechte“ bezogen sich auf Parken wo immer technisch möglich, also auch in absoluten Park- oder Halteverboten, „leichte“ Geschwindigkeitsüberschreitungen (unter besonders rücksichtsvoller Beobachtung des übrigen Strassenverkehrs - also nichts mit hemmungslosem Rasen und niemand durfte gefährdet werden) und sogar Fahren gegen Einbahnstrassen.

In dem von Dir geschilderten Fall wird es wohl ähnlich gewesen sein.
Dieses Fahrzeug wird eine Sondererlaubnis haben.
In Frage kämen bestimmte technische Dienste (bei denen ein „öffentliches Interesse“ daran besteht, dass die auch möglichst schnell durch den Verkehr kommen) oder auch bestimmte Aufgaben im staatlichen Interesse.

Die missbräuchliche Verwendung oder auch nur Vortäuschung (also z.B. ein nicht funktionsfähiges Blaulicht montieren) dieser „Sonderrechte“ steht unter Strafe.
Aus diesem Grund werden ausrangierte Einsatzfahrzeuge (z.B. Ex-Krankenwagen oder Ex-Polizeifahrzeuge) ohne diese Blaulichter verkauft (oder der Käufer muss sich verpflichten diese zu demontieren und auf keinen Fall im Strassenverkehr auch nur spazieren zu fahren).

Ich hoffe diese kleine Erläuterung war hilfreich im Sinne der Anfrage.

Gruss
Ray

Hi,

ja das ist schon klar, dass Entstördienste Blaulichter haben. Aber ein privater Sicherheitsdienst hat mich gewundert, und der Sicherheitsdienst wird ja kaum eine Gasleitung oder eine Unterspülte Strasse flicken.

Gruss
Brombär

Hi Ray,

vielen Dank ich dachte mir schon dass das nicht illegalerweise montiert war, nur gewundert hat mich das schon ein bisschen.

Gruss
b.

Hi,

ahja es gibt Sachen die gibts einfach nicht :smile::smile:

Danke

Korrektur - Sonderrechte / Wegerecht
Hi Ray,

Sie räumte mir, im Einsatzfall, sogenannte „Sonderrechte“,
aber keine „Wegerechte“ ein (dazu hätte ich noch ein
zusätzliches „Einsatzhorn“ gebraucht und die haben nur
Einsatzfahrzeuge des Staates).

das kann so nicht sein. Ein blaues Blinklicht allein bedeutet lediglich „Warnung vor einer Gefahrensituation“, sonst gar nichts. Wirklich. Nichts weiter.

Sonderrechte erhalten Fahrzeuge qua Funktion, manchmal auch durch Eigenschaften (ein Amt o.ä.) ihrer Insassen.

Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Parken in eingeschränkten Bereich, Überfahren von roten Ampeln etc.) ist es in keinster Weise notwendig, irgendein Signal zu betätigen oder ein besonders lackiertes Auto zu fahren, und auch nicht, das Blaulicht zu benutzen.

Unstrittig ist, daß es häufig sinnvoll ist, dies zu tun, aber Pflicht ist es nicht und wird auch keineswegs immer gemacht.

Diese „Sonderrechte“ bezogen sich auf Parken wo immer
technisch möglich, also auch in absoluten Park- oder
Halteverboten, „leichte“ Geschwindigkeitsüberschreitungen
(unter besonders rücksichtsvoller Beobachtung des übrigen
Strassenverkehrs - also nichts mit hemmungslosem Rasen und
niemand durfte gefährdet werden) und sogar Fahren gegen
Einbahnstrassen.

Alles Sachen, die ohne Lüla und Blinkibunti drin sind. Generell bedeuten „Sonderrechte“, daß die Regeln der StVO außer Kraft gesetzt sind - mit Ausnahme von §1!

Einschränkungen dieser Sonderrechte, die über §1 StVO und die Formulierung „soweit zur Erfüllung der hoheitlichen Pflichten notwendig“ hinausgehen, gibt es seitens des Gesetzgebers nicht, ein Dienstherr kann aber natürlich per Dienstanweisung o.ä. Einschränkungen vornehmen.

Die Feuerwehr, in deren Auftrag ich eine Weile Lüla gefahren bin, hat bspw. pauschal, auch unter Einsatz von Sondersignal und allem die Höchstgeschwindigkeit auf 80km/h innerorts festgelegt (nachdem ein Notarzteinsatzfahrzeug mal in einer Kurve einen Jägerzaun auf 50m Länge abgemäht hat… Gut, daß da grad niemand auf den Bus wartete…).

Insofern konnte Dir Dein Dienstherr natürlich anordnen, daß Du die Sonderrechte nur in Verbindung mit „Lampen an“ in Anspruch nehmen darfst, aber das ist dann eine individuelle Geschichte.

Was anderes ist das Wegerecht, welches tatsächlich nur in Verbindung mit Lampen UND Horn in Anspruch zu nehmen ist. Deshalb ist es für Blaulichtfahrer durchaus ein zusätzliches Risiko, wenn sie bei einer Alarmfahrt das Horn nicht durchlaufen lassen - kommt es zu einem Unfall, stehen sie _noch_ schlechter dar, als sie es ohnehin schon tun.

Gruß,

Malte.

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Hallo.

Dann ist also die Anweisung der Rettungsleitstelle „Anfahrt mit Sonderrechten“ falsch und es müsste eigentlich „Anfahrt mit Wegerechten“ heißen?

Gruß
Oliver

Hi,

Dann ist also die Anweisung der Rettungsleitstelle „Anfahrt
mit Sonderrechten“ falsch und es müsste eigentlich „Anfahrt
mit Wegerechten“ heißen?

Jein. Ich zitiere mal die entsprechenden §§ hier auszugsweise rein, damit alle überhaupt wissen, wovon die Rede ist:


StVO § 35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

(…)

(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

(…)

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden

StVO § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Nun zu Deiner Frage: Es ist schon richtig, wenn die RLst. die Anfahrt „unter In Anspruchnahme von Sonderrechten“ erlaubt/anordnet, weil die RLst diejenige Instanz ist, die feststellt, daß (möglicherweise) „höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden“. Das ist ja die Bedingung für Sonderrechte, und ohne daß diese erfüllt ist, dürftest Du als Retter die Sonderrechte nicht in Anspruch nehmen - auf der Anfahrt zum Einsatzort kann das prinzipbedingt nur die Leitstelle entscheiden (grobe Schnitzer derer ausgenommen - „Fahren Sie zur Säuglingsreanimation, normale Fahrt“). Mit dem Wegerecht hat das zunächst nichts zu tun.

Im Falle des Rettungsdienstes ist es jedoch so, daß diese Bedingung genau dieselbe ist, die erfüllt sein muß, um das Wegerecht (in Blau mit Horn) in Anspruch nehmen zu dürfen.

Dadurch fallen diese beiden Dinge, Sonderrechte und Wegerecht, für den Rettungsdienst zusammen - aber auch NUR für den Rettungsdienst!

Bei allen anderen o.g. Institutionen ist es im Unterschied zum (nicht von der Feuerwehr durchgeführten) Rettungsdienst so, daß zum einen die Sonderrechte nicht fahrzeuggebunden sind - hier nimmt also der Beamte an sich diese Sonderrechte in Anspruch und nicht wie im RD das Fahrzeug.

Desweiteren reicht es bei den anderen Orgas aus, daß die Sonderrechte „zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten“ sind - das ist eine niedrigere Grenze als beim Rettungsdienst!

Formal gesehen müsste die RLst also anordnen „Menschenleben in Gefahr!“.

Letztlich ist die Formulierung, die die Leitstelle wählt, aber sekundär - es muß nur klar sein, was gemeint ist, und meist wird ja auch nicht (nur) über Funk alarmiert, sondern mindestens auch via Pieper, der durch unterschiedliche Piepstöne zwischen „Einsätzen, bei denen Lebensgefahr vermutet wird“ und anderen unterscheiden kann.

Gruß,

Malte.

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Hi,

Im Falle des Rettungsdienstes ist es jedoch so, daß diese
Bedingung genau dieselbe ist, die erfüllt sein muß, um das
Wegerecht (in Blau mit Horn) in Anspruch nehmen zu dürfen.

Moment. Angenommen man macht einen stinknormalen Liegendtransport zum Arzt und bei der Anfahrt stellt sich heraus, dass die Praxis mitten in der Fußgängerzone liegt. Dann kann ich die Praxis doch nur unter Ausnutzung der Sonderrechte erreichen. Vom Wegerecht aber (also Blaulicht und Horn) mache ich aber überhaupt keinen Gebrauch. Also ist das doch nicht das selbe…?

Gruß
Oliver

Blaues Blinklicht…
Hallo,

noch einmal zur Klarstellung:
Das „Blaue Blinklicht“ in Zusammenhang mit dem „Martinshorn“
zeigt an,das sich ein Fahrzeug unter Wahrnehmung des „Wegerechtes“ nach der Straßenverkehrs-Ordnung nähert…
Das muß nicht zwingend ein Polizei/Feuerwehr/Rettungswagen sein…
Dieses „Wegerecht“ steht auch noch einigen anderen zu…
Zum Beispiel dem Kampfmittel-Räumdienst der jeweiliegen Regierunspräsidien…oder einem Blut-Transport/Organspende durch einen Mitarbeiter einer Hilfs-Organisation…einem Geldtransporter eines Sicherheitsunternehmens…um nur mal ein paar zu nennen…

Denn die Genehmigung,Blaues Blinklicht (Fest montiert oder als „Haftleuchte“) bekommt man nicht so ohne weiteres…
und diese Genehmigung MUSS man haben…(nicht nur für evt.Polizeikontrollen),die ist nämlich viel wichtiger für den Fall des Unfalles…
Um an einen Vorredner hier anzuschließen…
Beim Militär führen z.B. auch Panzer „Blaulicht“,wenn sie das erste Fahrzeug einer Kolonne (bzw.das letzte) sind…ist zwar mittlerweile
hier in D selten geworden…hat aber durchaus praktische Gründe…
einen Panzer hält so leicht nichts auf…am wenigsten ein Pkw…
und dasselbe trifft auch für andere Spezialfahrzeuge zu,die aus diesem
Grunde ebenfalls „Blaulicht“ führen…

mfg

Frank

Hi,

Im Falle des Rettungsdienstes ist es jedoch so, daß diese
Bedingung genau dieselbe ist, die erfüllt sein muß, um das
Wegerecht (in Blau mit Horn) in Anspruch nehmen zu dürfen.

Moment. Angenommen man macht einen stinknormalen
Liegendtransport zum Arzt und bei der Anfahrt stellt sich
heraus, dass die Praxis mitten in der Fußgängerzone liegt.
Dann kann ich die Praxis doch nur unter Ausnutzung der
Sonderrechte erreichen.

Das ist richtig.

Vom Wegerecht aber (also Blaulicht und
Horn) mache ich aber überhaupt keinen Gebrauch.

Das ist auch richtig.

Also ist das doch nicht das selbe…?

Natürlich ist es nicht dasselbe, aber die Bedingung für beides ist im Falle des Rettungsdienstes dieselbe.

Das ist btw. ein interessanter Fall, der möglicherweise gar nicht durch die StVO gedeckt ist, denn es ist ja nicht „höchste Eile geboten, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden“ - eigentlich darfst Du das also gar nicht, es sei denn, der Transport läuft im Auftrag der Feuerwehr - die darf das, weil sie hoheitliche Aufgaben erfüllt.

Formal gesehen müsste die Stadt dem nicht-feuerwehrgebundenen Rettungsdienst dafür spezielle Sondergenehmigungen erteilen.

Gruß,

Malte.

und noch eine Nachfrage
Hallo zusammen,

danke für die Antworten und noch eine NAchfrage : was ist der Unterschied zwischen Wege- und Sonderrecht ? Man lernt ja nie aus…

Aber ein Panzer mit Blaulicht, dass finde ich nett, wenn so ein Panzer daher kommt weicht man wohl freiwillig sehr weit aus … :smile:

Hi,

danke für die Antworten und noch eine NAchfrage : was ist der
Unterschied zwischen Wege- und Sonderrecht ? Man lernt ja nie
aus…

hab ich unten eigentlich schon beantwortet, aber ich fasse das gerne nochmal zusammen:

Sonderrechte: Die StVO gilt nicht (außer §1). Man darf also schneller fahren, Ampeln ignorieren, Fußgängerzonen befahren, Einbahnstrassen entgegen der Fahrtrichtung nutzen, auf dem Fußweg parken etc. pp.

Wegerecht: Alle anderen Verkehrsteilnehmer haben freie Bahn zu schaffen. Gilt nur in Verbindung mit Blaulicht („blauer Rundumkennleuchte“) und Horn.

Sonderrechte ohne Wegerecht kommt häufig vor, Wegerecht ohne Sonderrechte de facto nie.

Gruß,

Malte.

Deutsche Erfindung
Blauer Zusatzscheinwerfer und Martinshorn wurden erstmals bei der
Osterweiterung 1938 von der Gestapo auf dem Weg nach Wien eingesetzt.

Quelle find ich grad nicht, vermutlich ORF-Dokumentation von Hugo
Portisch über das Jahr 1938.

Aus Englischen Krimis kennt man die Glocke der Einsatzfahrzeuge, die
Sirene dürfte amerikanisch sein und Rot- oder Blaulicht oder dessen
Kombination ist wohl nach Bundesstaat verschieden.

Grüße
J.

Hi,

danke aber ja wenn Sonderrechte von den Wegrechten abgekoppelt sind und unabhängig von Sirene und Blaulicht, und bei Sonderrechten Ampeln ignoriert werden dürfen, woher sollen dann die anderen Verkehrsteilnehmer wissen dass der der gerade in sie hineinfährt Sonderrechte hat :smile:. Gerade im Stadtverkehr erscheint mir doch Sonderrechte (Schneller und Ampeln überfahren) etwas gefährlich oder sehe ich das falsch ?

Gruss
Brombär, es handelt sich bei mir tatsächlich um pure neugierde

Hi,

danke aber ja wenn Sonderrechte von den Wegrechten abgekoppelt
sind und unabhängig von Sirene und Blaulicht, und bei
Sonderrechten Ampeln ignoriert werden dürfen, woher sollen
dann die anderen Verkehrsteilnehmer wissen dass der der gerade
in sie hineinfährt Sonderrechte hat :smile:. Gerade im Stadtverkehr
erscheint mir doch Sonderrechte (Schneller und Ampeln
überfahren) etwas gefährlich oder sehe ich das falsch ?

Siehst Du richtig. Ein Fall, in dem man diese Art Sonderrechte in Anspruch nehmen kann, ohne vom Wegerecht Gebrauch machen zu müssen, ist z.B. eine Einsatzfahrt in der Nacht auf leeren Straßen.

Wenn Verkehr da ist, dann kann man dieses Sonderrecht nur in Verbindung mit Wegerechten in Anspruch nehmen - eben aus jenem Grund, daß es nichts bringt, bei Rot über die Ampel zu fahren, ohne sich den Vorrang vor anderen zu „beschaffen“.

Ich hab mich in diesem Thread in ziemlich komplizierte Feinheiten verstrickt, die Praxis ist wesentlich einfacher und sieht so aus:

Einsatzbefehl -> Lampen an und ab dafür, sobald Verkehr da ist und „durchfahren“ wird, werden die Hörner gezogen. Geparkt wird, wo’s nötig ist, entgegen der Fahrtrichtung in Einbahnstrassen zu fahren ist hochgradig bekloppt und nur ganz selten sinnvoll. Mit Lüla fährt man in Kreuzungen nur in Schrittgeshwindigkeit hinein, weil immer irgendjemand den Lärm nicht mitbekommen hat und in den Gegenverkehr zieht man auch nur unter höchster Vorsicht und so selten wie möglich.

Grundsätzlich sind vorausschauendes Fahren - in erheblich höherem Maße als im normalen Vekehr - und erhöhte Vorsicht das A und O und wichtiger als (fast) jeder Einsatz, denn das wichtigste ist, daß wir heil ankommen, sonst können wir nicht helfen. Außerdem steht man als Blaulichtfahrer im Falle eines Unfalles ziemlich schlecht da und bekommt fast immer eine Mitschuld.

Achja, die Unfallgefahr ist bei Alarmfahrten viermal höher als bei „normaler Fahrt“.

Gruß,

Malte.

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Aha,

so vielen Danke jetzt habe ich das begriffen,

Gruss
Brombär

Hi,

Sonderrechte sind personengebunden. Das macht ja auch Sinn, weil wenn sie fahrzeuggebunden wären und man sie nur in einem mit Martinshorn und Blaulicht ausgerüsteten Auto wahrnehmen könnte, würde man diese ja einschalten und dadurch auch zugleich Wegerechte haben.

Hier denke man z. B. an Polizeibeamte, die sich möglichst unerkannt an einen Tatort heranschleichen wollen - die nehmen dann natürlich Sonderrechte in Anspruch, verzichten aber womöglich auf Wegerechte durch Blaulicht und Martinshorn um nicht aufzufallen.

Benutzt wird es auch von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr, die bei einer Alarmierung oftmals in ihren Privatwagen zum Spritzenhaus fahren um dort die Einsatzwagen zu besteigen.
Auf der Anfahrt im Privatauto haben sie Sonderrechte und dürfen somit Regeln der StVO übertreten (wäre ja auch wenig sinnvoll wenn die dann brav an jeder Ampel stehen bleiben), haben aber natürlich keine Wegerechte weil ihre Privatwagen kein Blaulicht und kein Martinshorn haben.

Gruß,

MecFleih