Blaulichtfahrt mit Martinshorn

Wau, geht das wirklich? Zu meiner Sanitäter-Zeit lag bei
Einsatzfahrten das Martinshorn auf der Hupe (sofern kein
Dauerton), auch bei Dauerhorn war jegliches Hupen zwecklos -
es funktionierte einfach nicht, sobald das Tatü eingeschalten
war … naja, in Österreich ist halt alles ein bißchen anders

Hi,
zu meiner Zeit (1973) war das in D genauso. Zweistufiger Schalter:
Alarm I -> Rundumleuchten, Hupe spielt bei Betätigung 1 Tonfolge ab.
Alarm II -> Rundumleuchten, Martinshorn = Dauerton, Hupe ohne Funktion.

Gruß Keki

Wenn ich schon mit 120dB Fanfarenklang hinter dem Fahrzeug bin
und dann noch zusätzlich eine um Dekaden leisere Hupe benutze,
dann ist das wohl keine verwerfliche Handlung.

Es kommt nicht auf die Lautstärke an, sondern auf das Signal
selbst. Blaulicht und Martinshorn „informieren“ andere
Verkehrsteilnehmer darüber, dass dort ein Fahrzeug mit
Sonderrechten kommt, dem der Weg freizugeben ist.

§ 16 STVO Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
[…]
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

Die „Hupe“ darf ich demnach nur einsetzen wenn ich damit auf
eine konkrete Gefahr im Straßenverkehr hinweisen will.

Da steht nicht „Gefahr im Straßenverkehr“, oder?
Ich weise jemanden darauf hin, dass er eine Gefahr darstellt, da ich auf dem Weg zum lebensbedrohlich Erkrankten bin. Könnte man ja sagen.

Sie zur
Verkehrslenkung zu nutzen („Macht mir den Weg frei!“), wäre
demnach missbräuchlich. Gleiches gilt für die Lichthupe.

Ich weiß aber, dass zu meiner Zeit Fahrzeuge „Springlicht“ hatten, also blinkendes (Fern?)Licht.

Nehmen wir den §240 I STGB doch mal auseinander:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel

Rechtswidrig wäre hier das Einsetzen der Hupe ohne das ich auf
eine Gefahr hinweise (s.o.)

Naja, kann man auch anders sehen, auch s.o.

zu einer Handlung,
hier das freimachen des Wegs
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt
oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.

Verwerflich ist hier, dass ich versuche mir mit Hilfe der Hupe
Vorrang im Straßenverkehr zu verschaffen.

Den Vorrang habe ich aber schon Kraft meines Wegerechtes.
Ich wende mit der Hupe eine Gefahr für meinen Patienten ab.

Der eigentliche
Grund des Hupens, dass schnelle Erreichen einer Einsatzstelle
spielt hier keine Rolle. Damit wäre der Tatbestand der
Nötigung erfüllt.

Jetzt könnte ein Beschuldigter agumentieren, dass die richtige
Anwendung der Hupe in der STVO geregelt ist und §35 I STVO
bekanntlich von sämtlichen Vorschiften dieser Vorschrift
befreit. Aber wie das juristisch einzuordnen wäre übersteigt
meine Fähigkeiten.

Der Rettungsdienst ist von der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist.
Hier steht nicht, dass die Inanspruchnahme der Sonderrechte auch dazu notwendig sein müssen.

Hätte ich zwei Einbahnstraßen, beide seien gleich lang, eine müsste man gegen die Fahrtrichtung befahren, die andere nicht, dann dürfte die Feuerwehr nur gegen die Richtung fahren, wenn es zur Erfüllung des Einsatzes nötig ist.
Der Rettungsdienst dürfte aber frei auswählen und auch ohne Notwendigkeit gegen die Richtung fahren, da im Absatz über den RD eben nicht steht: „…soweit das zur Menschenrettung dringend geboten ist“

Ist doch eigentlich Quark. Aber warum ließ der Gesetzgeber diesen Halbsatz weg?