Hallo xstrom
Ich glaube das eher nicht.
Wie sagte mein alter Dozent an der FH immer: „Glauben tun wir in der Kirche“ (Tschuldige, konnte ich mir nicht verkneifen
)
Wenn ich schon mit 120dB Fanfarenklang hinter dem Fahrzeug bin
und dann noch zusätzlich eine um Dekaden leisere Hupe benutze,
dann ist das wohl keine verwerfliche Handlung.
Es kommt nicht auf die Lautstärke an, sondern auf das Signal selbst. Blaulicht und Martinshorn „informieren“ andere Verkehrsteilnehmer darüber, dass dort ein Fahrzeug mit Sonderrechten kommt, dem der Weg freizugeben ist.
§ 16 STVO Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
[…]
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
Die „Hupe“ darf ich demnach nur einsetzen wenn ich damit auf eine konkrete Gefahr im Straßenverkehr hinweisen will. Sie zur Verkehrslenkung zu nutzen („Macht mir den Weg frei!“), wäre demnach missbräuchlich. Gleiches gilt für die Lichthupe.
Nehmen wir den §240 I STGB doch mal auseinander:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel
Rechtswidrig wäre hier das Einsetzen der Hupe ohne das ich auf eine Gefahr hinweise (s.o.)
zu einer Handlung,
hier das freimachen des Wegs
Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt
oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
Verwerflich ist hier, dass ich versuche mir mit Hilfe der Hupe Vorrang im Straßenverkehr zu verschaffen. Der eigentliche Grund des Hupens, dass schnelle Erreichen einer Einsatzstelle spielt hier keine Rolle. Damit wäre der Tatbestand der Nötigung erfüllt.
Jetzt könnte ein Beschuldigter agumentieren, dass die richtige Anwendung der Hupe in der STVO geregelt ist und §35 I STVO bekanntlich von sämtlichen Vorschiften dieser Vorschrift befreit. Aber wie das juristisch einzuordnen wäre übersteigt meine Fähigkeiten.
In jedem Fall hätte der Einsatzfahrervor Gericht „verloren“, wenn der angehupte Autofahrer beim ausweichen z.B. die Kontrolle verliert und einen Unfall baut (§35 VIII STVO).
Sehr dichtes Auffahren hingegen ist sicher eine Nötigung, auch
wenn der Zweck (Durchkommen zum Einsatzort / Durchsetzen
seines Wegerechtes) an sich nicht verwerflich ist, so ist doch
das angewandte Mittel verwerflich.
Stimmt. Vor allem stellt es eine Gefährung Dritter nach §35 VIII STVO dar, weil das Einsatzfahrzeug u.U. den nicht mehr genügend Raum zum bremsen hat. Wie hast Du selbst geschrieben:
So ein TLF hat genügend Masse und Kraft, um den PKW wegzuhämmern
Bis denne,
Charlie80