Hallo,
also der AN gibt ja zu, den Chef beleidigt zu haben. Vor einer Kündigung wird er um Stellungnahme gebeten. Ist dein Rat, dass er lügen soll? Soll er auch im Prozess wahrheitswidrig vortragen lassen?
Der Zeuge einer Tat ist ein ordnungsgemäßer Zeuge.
Das hat mit „Hörensagen“ überhaupt nichts zu tun, denn der Zeuge hat ja nun persönlich mitbekommen, dass AN den Chef beleidigt hat.
http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6rensagen
Hörensagen läge vor, wenn der Zeuge nur gehört hätte, dass der Täter das gesagt haben soll, z.B. bei Wahrnehmung eines Geständnisses.
Sogar der Zeuge eines Geständnisses ist ein ordnungsgemäßer Zeuge und es ist an der Tagesordnung, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung solche Zeugen hört und ihnen auch glauben schenkt.
http://www.taz.de/1/archiv/digitaz/artikel/?ressort=…
Doch wie gesagt: Darum geht es überhaupt nicht. Dein Beitrag war daher diebezüglich Quatsch.
Dass nicht jede Beleidigung des Vorgesetzten gleich zur fristlosen Kündigung berechtigt, ist natürlich richtig. Da geht es um die Frage, ob eine Beleidigung böswillig ehrverletzend ist oder nur eine Formalbeleidigung vorliegt.
Hier einige Beispielsfälle aus einem Aufsatz von RiArbG Düsseldorf Schmitz-Scholemann: Ehrverletzungen als Kündigungsgrund
_Fall 1:
Der Inhaber einer Werkstatt im Hessischen kündigt seinem Lehrling fristlos. Der Lehrling hatte den Betrieb (anscheinend eine Schweißerei) eine „Scheißerei“ genannt.
Fall 2:
Ein Studienrat für Deutsch und Geschichte, Angestellter des Landes Berlin, zugleich Landesvorsitzender der damaligen Deutschen Partei, hält am 30.1. (!) 1953 eine Rede mit dem Titel „Politik der gesunden Vernunft“. Er vertritt die Auffassung, man müsse sich endlich wieder zur deutschen Geschichte der Jahre 1933-1945 bekennen, schließlich habe, so behauptet er fälschlich, auch die SPD dem Ermächtigungsgesetz zugestimmt. Im Saal entsteht ein Tumult. Der Studienrat wird durch „Dienststrafbescheid“ fristlos entlassen.
Fall 3:
Bei einem bunten Abend (50er Jahre) in der Nähe eines Hüttenwerkes besorgt ein Hilfsarbeiter der Hütte die Conférence. Der Hilfsarbeiter/Conférencier erzählt folgenden Witz: Ein Lehrling fragt seinen Meister ständig nach Urlaub. Als der Meister den Vater des Lehrlings zu sich bestellt und sich über die merkwürdige Urlaubssucht des sonst ganz anstelligen Sohnes beschwert, antwortet der Vater: „Das dürfen Sie meinem Jungen nicht übel nehmen, der war als Kind einmal krank und hat damals eine Bluttransfusion vom Arbeitsdirektor bekommen.“ Das Hüttenwerk kündigt dem Hilfsarbeiter fristlos: Er habe - was offenbar stimmte - den Witz nicht nur allgemein erzählt, sondern auf den Arbeitsdirektor F. der Hütte anspielen wollen; darin liege eine grobe Beleidigung, zumal Veranstalter des bunten Abends der (kommunistisch geprägte) Demokratische Frauenbund war.
Fall 4:
Im Lauf einer erregten Auseinandersetzung zwischen Meister und Arbeiterin Anfang der sechziger Jahre tippt sich der Meister mit dem Finger an den Kopf, es fällt der Ausdruck „Du Jeck!“, und schließlich gibt die Arbeiterin dem Meister jenen so selten befolgten Rat, den die Gerichte mit „Götz-Zitat“ zu umschreiben pflegen. Der Arbeitgeber kündigt fristlos, unter anderem offenbar mit dem Hinweis, einem Mann vom Bau könne man solche Derbheiten vielleicht durchgehen lassen, bei einer Frau liege die Sache aber auf einer anderen Ebene.
Fall 5:
Der Fahrer in einer kleinen Spedition ruft - der Fall spielt Mitte der 90er Jahre - eines Tages beim Geschäftsführer zu Hause an, um ihn etwas zu fragen. Der Geschäftsführer antwortet, so behauptet jedenfalls der Fahrer später im Prozess: „Du störst mich beim Bumsen!“. Einige Zeit später kommt es im Betrieb zu einer Auseinandersetzung, auf deren Höhepunkt der Fahrer in äußerster Erregung zum Geschäftsführer in Gegenwart mehrerer, auch weiblicher, Angestellter sagt: „Sie haben doch nur Bumsen im Kopf!“
Fall 6:
1995: Ein Fußballtrainer24 über seinen Vereinspräsidenten: „Was der Präsident sagt, geht mir am Arsch vorbei.“
Fall 7:
Am 5. November 1979 erscheint ein Arbeiter zur Morgenschicht mit einer auf seinem Arbeitsanzug angehefteten 12 bis 15 cm großen Plakette. Auf der Plakette ist eine Karikatur des damaligen Kanzlerkandidaten der CDU/CSU, Dr. Franz Josef Strauß. Das Konterfei ist von zwei Strichen durchkreuzt. Darum herum geht die Aufschrift „Strauß - nein danke“. Zunächst kümmert sich niemand um die Plakette. Gegen 9.00 Uhr fragt ein Betriebsratsmitglied den Arbeiter, ob er das dürfe; die offenbar bejahende Antwort bringt nun eine Lawine ins Rollen: ein Kollege, ein Meister, der Personalleiter und schließlich der Technische Direktor versuchen den Plakettenträger zur Abnahme der Plakette erst zu überreden, dann zu drängen und schließlich mit mehreren Abmahnungen zu zwingen - vergeblich. Daraufhin kündigt der Arbeitgeber fristlos.
Im Fall 1 fand das Gewerbegericht Offenbach, der Ausdruck „Scheißerei“ sei eine grobe Beleidigung, stellte aber fest, dem Arbeitgeber sei es nicht gelungen nachzuweisen, wann (vor oder bei oder nach der Kündigung) der Lehrling das böse Wort gesagt hatte.
Im Fall 2 sah das BAG die besondere Pflicht des öffentlichen Bediensteten zur Mäßigung als „allgemein anerkannten Grundsatz des Arbeitsrechts“ an; dies sei ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das der Kläger verletzt habe; die Entlassung sei deshalb als fristgemäße wirksam.
Im Fall 3 hatte das LAG Hamm die fristlose Kündigung bestätigt; das BAG meinte dagegen, die Umstände (bunter Abend) wiesen doch eher auf einen heiteren Charakter der Äußerung; ein souveräner Chef müsse das vertragen können; es verwies zur näheren Aufklärung zurück.
Im Fall 4 bewertete das LAG Düsseldorf den Gebrauch des „Götz-Zitates“ angesichts des üblichen Umgangstones auf Baustellen als nicht beleidigend und wies das Argument des Arbeitgebers, für Frauen müßten strengere Regeln gelten, als nicht mit Art. 3 GG vereinbar zurück.
Im Fall 5 wies das LAG Köln die Klage ab, weil es auf einer „ganz anderen Ebene“ liege, wenn der Chef zum Angestellten - also „unter Männern“ - von „B. . … . .“ rede, als wenn umgekehrt der Angestellte dieses Wort gegenüber dem Chef benutze - noch dazu in Gegenwart von Frauen.
Im Fall 6 sagte das Arbeitsgericht Kaiserslautern, die gebrauchte Redewendung sei jugendlicher Jargon und heiße nicht mehr als „ist mir egal“; bei dieser Lage fehle es am „animus iniurandi“.
Im Fall 7 bestätigte das BAG die fristlose Kündigung, weil der Betriebsfrieden konkret gestört worden sei; auf Art. 5 GG könne sich der Kläger nicht berufen, weil die richterrechtlich entwickelten Grundsätze über den Betriebsfrieden „allgemeine Gesetze“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG seien._
Entscheidend ist hier, dass der Beleidiger wahrscheinlich gar nicht wollte, dass der Chef (oder ein Dritter) seine in den Bart gebrummelte Beleidigung mitbekommt und wahrscheinlich auch nicht damit rechnete, dass sie jemand mitbekommt und dem Chef weiterträgt. Daher ist eine fristlose Kündigung sehr zweifelhaft.
VG
EK