Blendmauerwerk und Gebäudeabdichtung?

Hallo,

auf eine Reklamation bzgl. Gebäudeabdichtung rund um unser Haus (aufsteigende Feuchtigkeit zerstört Farbe und Putz) habe ich folgende Rückmeldung erhalten:

  • es handelt sich um Blendmauerwerk und hier muss man nicht abdichten
  • außerdem war der damalige Besitzer der Vertragspartner und nicht ich
  • die Arbeiten wurden damals abgenommen und damit ist der Fall erledigt
  • der Maler (der das festgestellt hat) soll sich um seiner malerarbeiten kümmern

Das waren die Highlights.

Danke, wenn jemand etwas zu den Punkten sagen kann!

Hallo!
Kommt wohl darauf an wie lange das her ist, das die Arbeiten ausgeführt wurden und was die VOB für Leistungen Vorgibt.

Sepp.

Hallo KayUwe,

außerdem war der damalige Besitzer der Vertragspartner und nicht ich

Man könnte ja immer was zu den Punkten erwähnen, wenn wichtige Informationen zur Verfügung stehen würden.

So kann man immer nur mutmaßen, ich gehe davon aus, dass Sie versuchten, bei der Baufirma, die das Haus errichtet hat, nach dem Kauf von einem vorherigen Eigentümer, welcher der Vertragspartner war, eine Reklamation durchzudrücken.

Gruß

BHShuber

Anwalt einschalten und in den Bauvertrag schauen.
BGB oder VOB oder kein Bauvertrag?
Dann automatisch BGB und volle Haftung über 5 Jahre für Bauschäden die aus Mängeln resultieren.

Grüße Mathias

Hallo KayUwe,

außerdem war der damalige Besitzer der Vertragspartner und nicht ich

Man könnte ja immer was zu den Punkten erwähnen, wenn wichtige
Informationen zur Verfügung stehen würden.

==> Bitte fragen, ohne Absicht!

So kann man immer nur mutmaßen, ich gehe davon aus, dass Sie
versuchten, bei der Baufirma, die das Haus errichtet hat, nach
dem Kauf von einem vorherigen Eigentümer, welcher der
Vertragspartner war, eine Reklamation durchzudrücken.

==> Ja genau so ist es! Nur durchdrücken würde ich nicht sagen,
es war eine höfliche Anfrage… Die Antwort widerum war nicht so höflich…

Danke!

Gruß

BHShuber

Grüße

Anwalt einschalten und in den Bauvertrag schauen.

=> es gibt nur rechnungen, keinen bauvertrag

BGB oder VOB oder kein Bauvertrag?

=> wie kann ich bei rechnungen beides auseinanderhalten?

Dann automatisch BGB und volle Haftung über 5 Jahre für
Bauschäden die aus Mängeln resultieren.

Grüße Mathias

Grüße

Der Handwerker hat, wie jeder Handwerker, eine Gewährleistung zu übernehmen (wenn es keine Schwarzarbeit war). Die Gewährleistung richtet sich nach der Vertragsart. Ist nichts vereinbart, gilt das BGB, ansonsten kann auch die VOB (normal 4 Jahre) vereinbart worden sein. Abweichend hiervon kann im Bauvertrag auch eine längere Gewährleistung (i.d.R. 5 Jahre) vereinbart sein. Die Gewährleistung gilt gegenüber dem Bauwerk und ist unabhängig vom Eigentümer zu erfüllen. Im Klartext: Ändert sich der Eigentümer, kann dieser die Gewährleistungsansprüche ebenso erheben, braucht jedoch den Beweis des gültigen Anspruchs (Bauvertrag oder ähnliches).
Zu den Details Blendmauerwerk etc. kann ich leider nichts sinnvolles beitragen.

Hallo KayUwe,

war keinesfalls meine Absicht unhöflich zu sein, sorry!

Also, was war im Kaufvertrag vereinbart, wurde die Gewährleistung abgetreten?

Wurde das Objekt von Privat gekauft oder war es ein institutioneller Verkauf?

Das Problem wird sein, den Nachweis zu erbringen, dass es sich tatsächlich um bauliche Mängel handelt, dies ist mit vielen Kosten für Gutachter usw. verbunden, denn die Baufirma lässt ja auch schon durchblicken, dass sie sich nicht zuständig fühlt.

Nur die Aussage des Malers wird nicht reichen, zumal diesem ein wirtschaftliches Interesse unterstellt werden kann, somit muss wohl wenn es Hart auf Hart kommt ein gerichtliches Beweisverfahren eingeleitet werden, d. h. es wir ein Gutachter vom Gericht beauftragt, der die Bauschäden oder Mängel feststellen muss, da ist man gleich mal mit 3.000 Euro dabei.

Gruß

BHShuber

Hallo KayUwe,

war keinesfalls meine Absicht unhöflich zu sein, sorry!

==> nein du warst nicht unhöflich! Die ‚Baufirma‘ war es trotz meiner höflichen Anfrage…

Also, was war im Kaufvertrag vereinbart, wurde die
Gewährleistung abgetreten?

==> Muss ich noch schauen. Wenn nein habe ich keine Chance oder nur über den Verkäufer?

Wurde das Objekt von Privat gekauft oder war es ein
institutioneller Verkauf?

==> Privat

Das Problem wird sein, den Nachweis zu erbringen, dass es sich
tatsächlich um bauliche Mängel handelt, dies ist mit vielen
Kosten für Gutachter usw. verbunden, denn die Baufirma lässt
ja auch schon durchblicken, dass sie sich nicht zuständig
fühlt.

==> das stelle ich mir ziemlich einfach vor. Aufbuddeln und schauen, ob Isolierung da ist.
Wenn nein = Pfusch.
Zu einfach oder?

Nur die Aussage des Malers wird nicht reichen, zumal diesem
ein wirtschaftliches Interesse unterstellt werden kann, somit
muss wohl wenn es Hart auf Hart kommt ein gerichtliches
Beweisverfahren eingeleitet werden, d. h. es wir ein Gutachter
vom Gericht beauftragt, der die Bauschäden oder Mängel
feststellen muss, da ist man gleich mal mit 3.000 Euro dabei.

Gruß

BHShuber

Grüße

Aufgrund Deiner Schilderungen ist nicht ganz klar, was gemeint ist. Ich vermute Du hast eine verputzte und gestrichene Fassade. Unten ist wohl ein Keller, dessen Kelleraussenwand von einem „Blendmauerwerk“ gegen das Erdreich geschützt ist. Diese würde also die übliche bituminöse Beschichtung ersetzen. Dies ist zu hinterfragen. Das Blendmauerwerk hat ja dann auch Fugen, welche vermörtelt sind. Evtl. sind es sogar Zementfugen. Hier liegt ein Schwachpunkt vor, denn wenn diese Fugen durch Nässe, Hitze und Kälte zerstört werden nützt das alles nicht mehr viel. Gegen aufsteigende Feuchtigkeit hilft das aber alles nichts. Hierfür müssen im tragenden Aussenmauerwerk  horiziontale Sperren vorgesehen werden, üblicherweise 2-3 Lagen Bitumenpappe über Bodenplatte, 1.Steinreihe und unter der Decke.

Das Blendmauerwerk dient eigentlich nur als mechanischer Schutz der vertikalen Feuchtigkeitsabdichtung beim Verfüllen der Baugrube. Als Feuchtigkeitsabdichtung ist es eher nicht geeignet. Ich hoffe ich habe Dich damit richtig verstanden. Falls es so ist wie ich hier vermute ist der Fall klar. Dann müsste man aussen aufgraben, das Verblendmauerwerk mit einer Feuchtigkeitsabdichtung bis runter zum Fundament versehen. Danach die Feuchtigkeitsabdichtung wieder schützen z.B. mit vorgestellten Drainplatten und wieder verfüllen.

Hallo KayUwe,

leider wenn im Kaufvertrag keine Gewährleistung abgetreten wurde und es sich um einen Privatkauf handelt, steht meist im Kaufvertrag dass der Käufer das Objekt besichtigt hat und in derzeitigem Zustand kauft so wie es steht und liegt, dem Verkäufer sind keine Schäden zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt, ausgenommen ist nur Vorsatz oder Arglist.

Das nachzuweisen halte ich leider für sehr schwierig, so oder so ähnlich steht das unter dem Punkt Haftung für Sachmängel in deinem Kaufvertrag, sinnbildlich gekauft wie gesehen!

Gruß

BHShuber