Blinkendes fragezeichen beim aufstarten

Hi Fabienne,

habe ein ähnliches Problem mit meinem iBook G4 (14", 1,42 GHz, 512 MB RAM, MacOS 10.4). Das Gerät arbeitet einwandfrei solange ich keines der beiden folgenden Dinge mache:

  1. Airport aktivieren
  2. das Gerät aus- und wieder einschalten

Bei einem Kaltstart meines Laptops tritt in der Regel ungefähr das gleiche Problem wie bei dir auf: direkt nach Drücken des Anschaltknopfes gelange ich automatisch in die Konsole der Open Firmware. Wenn ich dort „mac-boot“ eingebe, kommt nur noch der berühmte Ordner mit dem blinkenden Fragezeichen.

Ich habe festgestellt, dass in diesen Situationen meine Festplatte nicht arbeitet, d.h. sie fängt nicht einmal an, sich zu drehen (man kann das hören). Ist das bei dir auch so?

Das einzige, was bei mir hilft ist ein Reset der PMU und mehrmalige Versuche mit dem Startknopf.

Gruß,

Christian

P.S. Das Airport-Problem nervt beinahe noch mehr (Aktivierung = sofortige Kernel Panic)

… fällt mir gerade noch ein. Evtl. mal im Save-Modus die
Kiste hochfahren (beim Start Shift-Taste gedrückt halten)

Nur mal so zur Erinnerung: Die Platte wird nicht angezeigt oder gemountet, der Rechner sieht keine Bootspur. Damit entfällt Single User-boot o.ä. sowieso… ^^

Man könnte als kleinen Check mal von der OpenFirmware aus versuchen, daß Directory der Platte anzusprechen, aber das ist nix für normale Anwender.

P.S. Das Airport-Problem nervt beinahe noch mehr (Aktivierung
= sofortige Kernel Panic)

Gab es da nicht ein Update oder Garantieerweiterung für? Kann mich an sowas dunkel erinnern.

Hallo Hermann,

P.S. Das Airport-Problem nervt beinahe noch mehr (Aktivierung
= sofortige Kernel Panic)

Gab es da nicht ein Update oder Garantieerweiterung für? Kann
mich an sowas dunkel erinnern.

Wäre super, wenn du darüber irgendwelche Infos hättest. Das Problem ist Ende 2006 (kurz nach Auslauf der einjährigen Garantie aufgetreten). Bei Gravis wurde dann im Januar für sage und schreibe 200 Euro das Airport-Modul ausgetauscht. Im Juni habe ich das System inkl. aller Patches neu installiert und die Airport Kernel Panic war wieder da. Garantie-Anfrage bei Gravis: Ersatzteile haben nur drei Monate Garantie. Die haben mir doch glatt geraten, noch einmal 200 Euro für ein neues Airport-Modul zu bezahlen!

Habe im Internet nur verlassene Threads darüber gefunden, aber leider keine Lösungen. Die am meisten verbreitete Annahme scheint die zu sein, dass ein im Dezember 2006 veröffentlichtes Update das Airport-Modul einiger iBooks so modifiziert (?), dass es danach nicht mehr zu gebrauchen ist.

Wie gesagt: wenn du oder irgendwer mehr weiß: ich brenne auf Hinweise!

M.

Wäre super, wenn du darüber irgendwelche Infos hättest. Das
Problem ist Ende 2006 (kurz nach Auslauf der einjährigen
Garantie aufgetreten). Bei Gravis wurde dann im Januar für
sage und schreibe 200 Euro das Airport-Modul ausgetauscht. Im
Juni habe ich das System inkl. aller Patches neu installiert
und die Airport Kernel Panic war wieder da. Garantie-Anfrage
bei Gravis: Ersatzteile haben nur drei Monate Garantie. Die
haben mir doch glatt geraten, noch einmal 200 Euro für ein
neues Airport-Modul zu bezahlen!

Also mal abgesehen davon, daß das Gerät selber dann noch innerhalb der 2 Jahre Gewährleistung defekt wurde - für Reparaturen gilt ebenso § 634 a Nr. 1 BGB: zwei Jahre Gewährleistung (Werkvertrag). Schon die ursprüngliche Reparatur hättest du nicht bezahlen sollen, sofern die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren tatsächlich noch nicht vorbei war. Da die Airportkarte factory installed war, kann man nämlich praktisch ausschließen, daß du etwas mit dem Fehler zu tun hast… Kein Anwalt in der Familie? ^^

Wie gesagt: wenn du oder irgendwer mehr weiß: ich brenne auf
Hinweise!

Die Threads, welche ich im Kopf hatte, waren alle im Apple-Discussions-Board und sind natürlich schon lange weg. Was ich schnell noch gefunden habe:
http://forums.macosxhints.com/showthread.php?t=62622

Btw. IMHO das beste Mac-Forum.

Hallo,

Also mal abgesehen davon, daß das Gerät selber dann noch
innerhalb der 2 Jahre Gewährleistung defekt wurde - für
Reparaturen gilt ebenso § 634 a Nr. 1 BGB: zwei Jahre
Gewährleistung (Werkvertrag). Schon die ursprüngliche
Reparatur hättest du nicht bezahlen sollen, sofern die
gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren tatsächlich noch nicht
vorbei war. Da die Airportkarte factory installed war, kann
man nämlich praktisch ausschließen, daß du etwas mit dem
Fehler zu tun hast… Kein Anwalt in der Familie? ^^

der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung nur für Mängel gilt, die bereits bei Gefahrübergang/Übergabe vorhanden waren. Die Beweislast liegt hierfür grundsätzlich beim Käufer. Somit wäre nicht die Frage nach einem Anwalt sondern eher nach einem Sachverständigen in der Familie angebracht, der diese nahezu aussichtslose Beweisführung übernimmt.

Auch wenn es vielfach so angenommen wird: Die Gewährleistung regelt keinesfalls, dass eine Sache binnen 24 Monaten nach Kauf nicht kaputt gehen darf.

Gruß

S.J.

Ich sag mal so: elektrische Geräte ohne mechanische Teile, welche innerhalb eines anderen Gerätes gekapselt verweilen und keinen direkten Kontakt zur Außenwelt haben, sollten nicht kaputt gehen. Denn es kann kein mechanischer Schaden zugefügt werden und eine elektrische Überlastung sollte ebenso nicht gegeben sein. Daher kann man annehmen, daß eine Airportkarte auch nicht so schnell kaputt geht. Ich glaube nicht, daß Sachverständige das wesentlich anders sehen würden. Elektrische Bauteile haben eine deutlich längere zuzubilligende Laufzeit als 6 Monate. Es ist nicht davon auszugehen, daß Bauteile innerhalb von 2 Jahren kaputt gehen.

Daß ein Ersatzteil nur eine beschränkte Gewährleistung hat, ist Blödsinn, zumal die erste Reparatur nicht als Gewährleistungsfall behandelt wurde und somit ein Werkvertrag zustande kam.
Gravis hat also statt Gewährleistung zu gewähren, eine kostenpflichtige Reparatur vorgezogen. Dann müssen sie aber auch _2_ Jahre dafür in gesetzliche Gewährleistung treten (nur für die Reparatur der Airportkarte)und die ersten 6 Monate ohne Beweislastumkehr. Hätten sie kostenlos getauscht, wäre die Gewährleistung zusammen mit dem iBook nach den 2 Jahren nach Kauf erloschen. Egal wie man es dreht, zumindest die Austauschkarte muss kostenlos repariert werden.

Hallo,

Ich sag mal so: elektrische Geräte ohne mechanische Teile,
welche innerhalb eines anderen Gerätes gekapselt verweilen und
keinen direkten Kontakt zur Außenwelt haben, sollten nicht
kaputt gehen. Denn es kann kein mechanischer Schaden zugefügt
werden und eine elektrische Überlastung sollte ebenso nicht
gegeben sein. Daher kann man annehmen, daß eine Airportkarte
auch nicht so schnell kaputt geht. Ich glaube nicht, daß
Sachverständige das wesentlich anders sehen würden.
Elektrische Bauteile haben eine deutlich längere
zuzubilligende Laufzeit als 6 Monate. Es ist nicht davon
auszugehen, daß Bauteile innerhalb von 2 Jahren kaputt gehen.

Na ja. Deine Meinung in allen Ehren. Es geht aber eben nicht um „kaputtgehen nach“ sondern „kaputt bei Übergabe“. Und auch wenn ein Sachverständiger meint, dass ein Teil nicht innerhalb von X Monaten kaputtgehen darf, heißt das nicht, dass er damit beweist, dass das Teil bereits bei Übergabe defekt war.

Aber zum Glück geht es ja auch nicht danach, was du meinst sondern nach dem geltenden Gesetz, in dem konkreten Fall BGB §434. Vielleicht bin ich auch etwas blind, aber wo ist bitte gesetzlich geregelt, dass irgend etwas 2 Jahre „halten“ muss? Da wirst Du mir nichts nennen können. Also bitte zwischen „Bauchgefühl“ und Rechtslage unterscheiden.

Daß ein Ersatzteil nur eine beschränkte Gewährleistung hat,
ist Blödsinn, zumal die erste Reparatur nicht als
Gewährleistungsfall behandelt wurde und somit ein Werkvertrag
zustande kam.

Habe ich auch nie behauptet.

Gravis hat also statt Gewährleistung zu gewähren, eine
kostenpflichtige Reparatur vorgezogen. Dann müssen sie aber
auch _2_ Jahre dafür in gesetzliche Gewährleistung treten (nur
für die Reparatur der Airportkarte)und die ersten 6 Monate
ohne Beweislastumkehr.

Bei Werkverträgen gibt es keine Beweislastumkehr. Diese gibt es nur bei Kaufverträgen wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt.

Also alles in allem nicht sehr stichhaltig, was du hier anführst.

Gruß

S.J.

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Na ja. Deine Meinung in allen Ehren. Es geht aber eben nicht
um „kaputtgehen nach“ sondern „kaputt bei Übergabe“. Und auch
wenn ein Sachverständiger meint, dass ein Teil nicht innerhalb
von X Monaten kaputtgehen darf, heißt das nicht, dass er damit
beweist, dass das Teil bereits bei Übergabe defekt war.

Doch, denn ein elektrisches Bauteil ohne Vorschaden hält normalerweise eben länger (keine Abnutzung). Mal ganz abgesehen davon, daß ein Großteil der defekten iBooks (und X360, Thinkpads…) der letzten Jahre auf fehlerhaften ROHS-Lötzinn zurückzuführen sein dürfte. Lies mal: http://www.heise.de/newsticker/meldung/89321
und google nach „BGA X360 heat gun“

Aber zum Glück geht es ja auch nicht danach, was du meinst
sondern nach dem geltenden Gesetz, in dem konkreten Fall BGB
§434. Vielleicht bin ich auch etwas blind, aber wo ist bitte
gesetzlich geregelt, dass irgend etwas 2 Jahre „halten“ muss?

Es geht nicht darum, daß es halten muss, sondern daß es - wenn das Bauteil in Ordnung war - mind. 2 Jahre hält. Tut es das nicht, dann war etwas faul. Die Hersteller reden sich da nur zu gerne raus. Noch ist ein iBook ein normales elektrisches Gerät und keine Ware mit Verfallsdatum, der Verbraucher darf also davon ausgehen, daß das Gerät auch mind. 2 Jahre hält.

Bei Werkverträgen gibt es keine Beweislastumkehr. Diese gibt
es nur bei Kaufverträgen wenn ein Verbrauchsgüterkauf
vorliegt.

Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Ersatzkarte als Teil des Werkvertrages zu betrachten ist oder ob sie unabhängig davon ihre eigene Gewährleistung hat. In letzterem Fall wäre erst nach 6 Monaten die Beweislastumkehr gültig. Wurde eine Rechnung erstellt mit neuer Airportkarte + Einbau, wäre es wohl eher ein Verbrauchsgüterkauf. Ist es eine „Reparaturrechnung“ - k.A., RA fragen.

Sofern nicht ein Reparaturauftrag mit vertraglich anerkannter eingeschränkter Gewährleistung gemacht wurde (was bei Verbrauchern u.U. überraschend sein dürfte), hätte Gravis die Ersatzkarte kostenfrei ersetzen müssen.

Es ist und bleibt falsch
Hallo,

Es geht nicht darum, daß es halten muss, sondern daß es - wenn
das Bauteil in Ordnung war - mind. 2 Jahre hält. Tut es das
nicht, dann war etwas faul. Die Hersteller reden sich da nur
zu gerne raus. Noch ist ein iBook ein normales elektrisches
Gerät und keine Ware mit Verfallsdatum, der Verbraucher darf
also davon ausgehen, daß das Gerät auch mind. 2 Jahre hält.

Das ist und bleibt falsch.
BGB §433 sagt: […]Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.[…]
BGB §434 sagt: […]Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte
Beschaffenheit hat.[…]

Nichts anderes regelt das Gesetz. Den Nachweis bleibst Du auch schuldig. Erkundige dich vielleicht mal im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“ oder bei Google oder Wikipedia. Dann wirst Du schnell feststellen, dass deine Aussagen falsch sind.

Siehe z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%A4hrleistung#Mangel

Ich denke es ist alles gesagt. Entweder beharrst auf deinen falschen Ansichten oder nicht. Ich kann wenigstens meine Aussagen belegen.

Gruß

S.J.

Entweder willst du es nicht verstehen, oder… egal…
Ein Sachmangel besteht auch, wenn ein Gerät die üblicherweise zuzubilligende Gebrauchszeit nicht erreicht. In diesem Fall ist entweder das verwendete Material ungenügend oder das Gerät bauartbedingt ungenügend, siehe das Urteil aus Dänemark. In beiden Fällen bestand also ein Sachmangel bereits bei Übergang. Computer sind keine Waren mit Verfallsdatum nach 6 Moanten.

Dänemark ? In Deutschland gilt immer noch das BGB

Ein Sachmangel besteht auch, wenn ein Gerät die üblicherweise
zuzubilligende Gebrauchszeit nicht erreicht. In diesem Fall
ist entweder das verwendete Material ungenügend oder das Gerät
bauartbedingt ungenügend, siehe das Urteil aus Dänemark.

Ne is schon klar. Dänemark. Dann gilt es natürlich auch hier. Habe ich vor kurzem auch gehört, dass ab sofort nicht mehr deutsches sondern dänisches Recht in Deutschland gilt.

Ich belege meine Aussagen mit konkreten BGB Paragraphen, du mit einem Urteil aus Dänemark. Das ist doch ein Witz.

Komm, vergiss es. Auf dem Niveau können wir uns die Diskussion echt schenken. Ließ doch einfach mal den Link auf Wikipedia, den ich gepostet habe. Aber vermutlich haben die auch alle Unrecht und nur du weißt was Sache ist.

Ende und aus

Ende und aus

Na zum Glück hast du die Weisheit ja gepachtet. Das BGB ist schön und gut, nur dummerweise sind die Paragraphen da drin offenbar nicht für Leute wie Dich geeignet. Sonst würdest du eventuell den Begriff „Sachmangel“ auch verstehen.

_§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte._

Die Eigenschaft einer Sache betrifft selbstverständlich auch die gewöhnlich übliche mögliche Gebrauchszeit. Aber das ist offenbar zu hoch für dich. Du arbeitest nicht zufälligerweise bei Gravis? ^^ Die gewöhnlich zu erwartende Eigenschaft von Laptops ist nämlich auch, daß die Dinger nicht schon nach einem Jahr kaputt sind oder eine wesentliche Eigenschaft - WLAN - sich nicht mehr nutzen läßt. Trifft das jedoch zu, hat das Gerät einen konstruktion- oder herstellungsbedingten Sachmangel. In beiden Fälle würde die Gewährleistung greifen. An seiner Stelle wäre ich schon bei der ersten Reparatur zur Schlichtungsstelle und ggf. zum Anwalt.

Der Link zu dem dänischen Urteil… naja… dann stell ich mal für dich den Bezug her: Dort wurde bereits gutachterlich bescheinigt, daß gewisse iBooks (mit dem BGA-Serienfehler) einen Sachmangel haben. Eine entsprechende deutsche gutachterliche Beurteilung ist also sehr wahrscheinlich und hätte gute Aussicht auf Erfolg. Das dänische Verbraucherrecht unterscheidet sich - dank EU - nur unwesentlich vom deutschen. Der Fehler der Airportkarten ist m.E. auf Grund der Häufigkeit der Fehler mit denen der iBooks bzgl. des Graphikchip-BGAs technisch vergleichbar.