Na ja. Deine Meinung in allen Ehren. Es geht aber eben nicht
um „kaputtgehen nach“ sondern „kaputt bei Übergabe“. Und auch
wenn ein Sachverständiger meint, dass ein Teil nicht innerhalb
von X Monaten kaputtgehen darf, heißt das nicht, dass er damit
beweist, dass das Teil bereits bei Übergabe defekt war.
Doch, denn ein elektrisches Bauteil ohne Vorschaden hält normalerweise eben länger (keine Abnutzung). Mal ganz abgesehen davon, daß ein Großteil der defekten iBooks (und X360, Thinkpads…) der letzten Jahre auf fehlerhaften ROHS-Lötzinn zurückzuführen sein dürfte. Lies mal: http://www.heise.de/newsticker/meldung/89321
und google nach „BGA X360 heat gun“
Aber zum Glück geht es ja auch nicht danach, was du meinst
sondern nach dem geltenden Gesetz, in dem konkreten Fall BGB
§434. Vielleicht bin ich auch etwas blind, aber wo ist bitte
gesetzlich geregelt, dass irgend etwas 2 Jahre „halten“ muss?
Es geht nicht darum, daß es halten muss, sondern daß es - wenn das Bauteil in Ordnung war - mind. 2 Jahre hält. Tut es das nicht, dann war etwas faul. Die Hersteller reden sich da nur zu gerne raus. Noch ist ein iBook ein normales elektrisches Gerät und keine Ware mit Verfallsdatum, der Verbraucher darf also davon ausgehen, daß das Gerät auch mind. 2 Jahre hält.
Bei Werkverträgen gibt es keine Beweislastumkehr. Diese gibt
es nur bei Kaufverträgen wenn ein Verbrauchsgüterkauf
vorliegt.
Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Ersatzkarte als Teil des Werkvertrages zu betrachten ist oder ob sie unabhängig davon ihre eigene Gewährleistung hat. In letzterem Fall wäre erst nach 6 Monaten die Beweislastumkehr gültig. Wurde eine Rechnung erstellt mit neuer Airportkarte + Einbau, wäre es wohl eher ein Verbrauchsgüterkauf. Ist es eine „Reparaturrechnung“ - k.A., RA fragen.
Sofern nicht ein Reparaturauftrag mit vertraglich anerkannter eingeschränkter Gewährleistung gemacht wurde (was bei Verbrauchern u.U. überraschend sein dürfte), hätte Gravis die Ersatzkarte kostenfrei ersetzen müssen.