Blitzer nur für Ortsfremde

Hallo,

aber grundsätzlich gilt doch „Keine Maßnahme ohne Gesetz“. Daher braucht es für ein solches Vorgehen eine Rechtsgrundlage. Das heißt, entweder wird diese Auswahl in das betreffende Gesetz (oder Verordnung) geschrieben, oder es gibt eine interne Verwaltungsvorschrift dazu.

Und beides würde doch bei einem Verfahren geprüft werden. Die Rechtsgrundlage inzident, die Verwaltungsvorschrift im Rahmen des Ermessens. Daher spielt Art. 3 GG hier doch schon eine Rolle, zumal ich einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung nicht erkennen kann, und daher die Vorgehensweise eher unrechtmäßig klingt.

Dass bei einer ermessenfehlerbehafteten Entscheidung die Behörde grundsätzlich nur verpflichtet wird, ermessensfehlerfrei zu bescheiden, und der Betroffene daher das Bußgeld trotzdem zahlen muss, ist klar. Sollte aber ein Gesetz/ eine Verordnung dazu erlassen werden, wäre diese(s) möglicherweise nichtig. Und damit der Bescheid auch.
Das Gericht müsste sich mit der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise jedenfalls durchaus beschäftigen.

Oder irre ich mich da?

LG,
larymin

die Argumentation ist nicht ganz klar. Nach welchen Kriterien
soll denn eine gezielt benachteiligende Willkürentscheidung
der Behörde bemessen werden, wenn nicht nach dem Kriterium,
wen die Behörde auswählt und wen nicht?

Aus BVerwG 6 C 9.04: „Denn kein Bürger braucht im Rechtsstaat
eine ihn gezielt benachteiligende Willkürentscheidung der
Behörde zu dulden; vielmehr kann er unter Berufung auf das
jeweils berührte Grundrecht die Aufhebung dieser Entscheidung
oder ihrer benachteiligenden Wirkungen erreichen (vgl. Urteil
vom 22. Januar 2003 BVerwG 6 C 18.02 Buchholz 448.0 § 48 WPflG
Nr. 3 S. 5; Urteil vom 17. September 2003 BVerwG 6 C 4.03
Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 4 S. 8 m.w.N.).“

Danke, ich weiß, was Willkür ist.

Die Frage des Ermessens im Rahmen der staatlichen Maßnahme stellt sich dahingehend, wie nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzung - hier der Verkehrsverstoß - verfahren wird. Dass eine Verfolgung stattfindet, ist daher bei Vorliegen des Verstoßes grundsätzlich berechtigt und bedarf keiner besonderen Begründung.

Die hier ggf. willkürliche Maßnahme liegt daher nicht in der Verfolgung dessen, der einen Verkehrsverstoß begangen hat, sondern in der Nichtverfolgung desjenigen der ebenfalls einen begangen ist, aber einheimisch ist. Dieser mögliche Ermessensfehler ist aber nicht in dem Verfahren gegen den Auswärtigen relevant, da das dort vorzunehmende Ermessen sich hierauf nicht bezieht, sondern allein auf die Verbindung von Tatbestand und Rechtsfolge in diesem konkreten Verfahren gegen diese konkrete Person.

Also könnte dieser sich allein auf eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG berufen, da er, aber kein anderer verfolgt wird, obwohl beide das selbe getan haben. Und genau hier gilt der Grundsatz: Keine Gleichheit im Unrecht. Es mag eine Ungleichbehandlung und somit eine willkürliche Maßnahme bei dem Einheimischen durch dessen Nichtverfolgung vorliegen, der Auswärtige kann sich aber nicht darauf berufen, dass ein anderer nicht auch verfolgt wird. So ist es nunmal in unserem Rechtssystem.

Sollte jemand gezielt mit einem Buß- oder Verwarngeld
willkürlich belastet werden, während andere verschont bleiben,
wäre die Entscheidung anfechtbar.

Nein, und warum, habe ich nun ausführlich erklärt.

Die Willkür liegt nicht in der Maßnahme gegen denjenigen, der den Verkehrsverstoß begangen hat, sondern in der Nichtverfolgung desjenigen, der ihn ebenfalls begangen hat, da er einheimisch ist.

Und hierauf - ein letztes Mal - kann sich der in Anspruch genommene nach dem besagten Grundsatz nicht berufen.

Wenn Sie es jetzt noch immer nicht glauben, müssen Sie jemanden anderen Fragen, da ich es nicht ein drittes Mal erklären werde.

Gruß
Dea

aber grundsätzlich gilt doch „Keine Maßnahme ohne Gesetz“.
Daher braucht es für ein solches Vorgehen eine
Rechtsgrundlage. Das heißt, entweder wird diese Auswahl in das
betreffende Gesetz (oder Verordnung) geschrieben, oder es gibt
eine interne Verwaltungsvorschrift dazu.

Und beides würde doch bei einem Verfahren geprüft werden. Die
Rechtsgrundlage inzident, die Verwaltungsvorschrift im Rahmen
des Ermessens. Daher spielt Art. 3 GG hier doch schon eine
Rolle, zumal ich einen Sachgrund für die Ungleichbehandlung
nicht erkennen kann, und daher die Vorgehensweise eher
unrechtmäßig klingt.

Dass bei einer ermessenfehlerbehafteten Entscheidung die
Behörde grundsätzlich nur verpflichtet wird,
ermessensfehlerfrei zu bescheiden, und der Betroffene daher
das Bußgeld trotzdem zahlen muss, ist klar. Sollte aber ein
Gesetz/ eine Verordnung dazu erlassen werden, wäre diese(s)
möglicherweise nichtig. Und damit der Bescheid auch.
Das Gericht müsste sich mit der Rechtmäßigkeit dieser
Vorgehensweise jedenfalls durchaus beschäftigen.

Oder irre ich mich da?

Ich habe es ehrlich gesagt nicht verstanden, aber ich denke, in meinen unteren Beiträgen habe ich Inhalt von Willkür und Ermessen, sowie die Frage, wer sich auf was berufen kann, ausreichend erklärt.

Gruß
Dea

Hallo,

=> „Mehr Verkehrsberuhigung und feste Blitzgeräte gegen ortsfremde Ruhestörer“

Hallo dea,

die Diskussion bringt nichts mehr. Es gibt durchaus Argumente, die für deine Sichtweise sprechen. Keine Frage, du kennst dich aus. Nur leider ist die Angabe der Anzahl der Erklärungsversuche wenig hilfreich für die Frage, welche Schlussfolgerung denn nun richtig ist.

Eine mir bekannte Behörde muss sich mit seitenlangen Ausführungen hochbezahlter Anwälte auseinandersetzen, in denen fehlerhaftes Aufgreifermessen gerügt wird. Und das auch nach Erlass der Entscheidung. Ich kann dir versichern, dass ich tagsüber deine Meinung absolut teile. Selbst wenn das Aufgreifermessen fehlerhaft ausgeübt worden sein sollte, kann es aus behördlicher Sicht doch nunmehr eigentlich nur noch darum gehen, ob der festgestellte Verstoß rechtmäßig beanstandet wurde oder nicht. Die Gegenseite sieht jedoch - abgesehen von der materiellen Beurteilung, nach der die Entscheidung sowieso komplett verkehrt ist - auch in dem fehlerhaften Aufgreifermessen ein Grund für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

Wenn man sich mal die Diskussion um die Wehrgerechtigkeit anschaut, wird man feststellen, dass (wahrscheinlich in erster Linie) Einberufungsbescheide angefochten wurden, obwohl der Betroffene durchaus tauglich und prinzipiell wehrpflichtig war. Man macht es sich zu einfach, wenn man jegliche Argumentation, die in die Richtung geht, dass einzelne ohne Grund mehr oder weniger stark belastet werden, von vornherein mit der Aussage „Keine Gleichbehandlung im Unrecht“ abbügelt. Zwischen OWi und VA sehe ich in dieser Frage keinen entscheidenden Unterschied.

Trotzdem wünsche ich dir ein schönes Wochenende.
Ultra

die Diskussion bringt nichts mehr.

Ich weiß, deshalb hatte ich auch gesagt, dass ich es nicht erneut erkläre.

Es gibt durchaus Argumente,
die für deine Sichtweise sprechen.

Sie scheinen hier etwas misszuverstehen. Die Frage, wie die Rechtslage ist, wird nicht dadurch beantwortet, ob es gute Argumente dafür gibt oder nicht, sondern dadurch, wie sie nunmal ist. Das hatte ich Ihnen gesagt und zudem auch erklärt, warum. Diese Erklärung war aber keine Argumentation, die Sie überzeugen soll, sondern nur eine Erklärung, warum die Rechtslage so ist, wie sie ist. Wenn Sie nicht überzeugt sind, ändert das nichts hieran.

Keine Frage, du kennst dich
aus. Nur leider ist die Angabe der Anzahl der
Erklärungsversuche wenig hilfreich für die Frage, welche
Schlussfolgerung denn nun richtig ist.

Das ist sogar richtig, denn wie ich eben sagte, ergibt sich die Rechtslage nicht aus der Erklärung oder deren Überzeugungskraft. Und dass ich es mehrfach erklärt habe, liegt einfach daran, dass Sie es nach dem ersten mal offensichtlich nicht verstanden haben oder verstehen wollten. Aber auch das ändert nichts daran, wie unser Recht nunmal ist.

Eine mir bekannte Behörde muss sich mit seitenlangen
Ausführungen hochbezahlter Anwälte auseinandersetzen, in denen
fehlerhaftes Aufgreifermessen gerügt wird. Und das auch nach
Erlass der Entscheidung. Ich kann dir versichern, dass ich
tagsüber deine Meinung absolut teile. Selbst wenn das
Aufgreifermessen fehlerhaft ausgeübt worden sein sollte, kann
es aus behördlicher Sicht doch nunmehr eigentlich nur noch
darum gehen, ob der festgestellte Verstoß rechtmäßig
beanstandet wurde oder nicht. Die Gegenseite sieht jedoch -
abgesehen von der materiellen Beurteilung, nach der die
Entscheidung sowieso komplett verkehrt ist - auch in dem
fehlerhaften Aufgreifermessen ein Grund für die
Rechtswidrigkeit der Entscheidung.

Und was genau soll mir das jetzt sagen, bzw. was ändern irgendwelche Vorgänge in einer Ihnen „bekannten Behörde“ an der Rechtslage?

Wenn man sich mal die Diskussion um die Wehrgerechtigkeit
anschaut,

Ich hatte schon fasst vermutet, dass Sie damit kommen würden, das ist aber eine völlig andere Situation, da hier Gründe vorliegen, die eine Einziehung aller Männer eines Jahrganges garnicht möglich machen. Somit sind wir rechtlich in einem völlig anderen Bereich.

Im Übrigen gab es bis zur Abschaffung keine Wehrdiskussion im deutschen Recht. Nur weil das VG Köln das mal anders gesehen hat (und dabei aufgehoben wurde), hat sich an der Rechtslage nichts geändert.

Aber wie gesagt liegen hier völlig unterschiedliche Sachverhalte mit unterschiedlichen rechtlichen Fragen zugrunde. Und nein, ich werde hierüber ganz sicher keine ausführliche Diskussion führen, weil auch das an der Rechtslage hinsichtlich des Bußgelbescheides nichts ändern würde.

Man macht es sich zu einfach, wenn man jegliche
Argumentation, die in die Richtung geht, dass einzelne ohne
Grund mehr oder weniger stark belastet werden, von vornherein
mit der Aussage „Keine Gleichbehandlung im Unrecht“ abbügelt.

Mir ist nicht ganz klar, was für eine Bedeutung die Aussage „man macht es sich zu einfach“ hier für eine Bedeutung haben sollte. Die geltende Rechtslage ist so, wie sie ist, und sie ist es, weil Ermessen und Gleichbehandlung in der Art angewendet werden, wie ich es Ihnen erklärt habe.

Sie können das jetzt für „zu einfach“ oder sonstwas halten, an der Rechtslage ändert es nichts. Ihre Argumentation könnte man höchstens rechtspolitisch auffassen mit dem Hintergrund, dass man die Rechtslage ändern sollte. Aber das wäre ein ganz anderes Thema…

Zwischen OWi und VA sehe ich in dieser Frage keinen
entscheidenden Unterschied.

Eben, und genau daraus ergibt sich, dass das Ermessen und die Grundsätze mangelnder Gleichbehandlung im Unrecht auch hier angewendet werden.

Wie ich letztes Mal schon sagte. Sie können mir das glauben oder es lassen. Das steht Ihnen frei.

Trotzdem wünsche ich dir ein schönes Wochenende.

Ebenfalls
Dea