Nein, das hattest du nicht.
Doch, hatte ich, Sie müssen meine Beiträge schon lesen.
Du hast nämlich keinerlei
Begründung oder Herleitung, sondern nur ein Ergebnis
angegeben.
Falsch, ich habe eine Begründung abgegeben und erklärt, dass und warum sich der einzelne Betroffene nicht darauf berufen kann, dass ein anderer nicht geblitzt wird, da das auszuübende Ermessen sich nur auf den Einzelfall bezieht und sich der an sich zu Recht in Anspruch genommene nicht darauf berufen kann, dass andere nicht verfolgt werden (keine Gleichheit im Unrecht).
Wenn das für Sie keine Begründung ist, kann ich Ihnen auch nicht helfen.
Das was du gemacht hast ist, die grundsätzlich Bewertung der
Frage „Gibt es eine Gleichbehandlung im Unrecht“ ohne
weitergehende Prüfung auf den vorliegenden Sachverhalt zu
übertragen.
Falsch, ich habe den vorliegenden Sachverhalt sogar als tatsächlich zurgunde gelegt und geltendes Recht darauf angewendet. Erklären Sie doch bitte einmal, wo und wie ich auf „den Sachverhalt“ noch genauer hätte eingehen sollen.
Eine mir bekannte
Lehrmeinung
Wo steht die und welche Gericht haben diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt?
ist aber auch, dass dieser Grundsatz eben bis zur
Grenze der Willkür gilt.
Gleichbehandlung im Unrecht und Willkür sind zwei völlig verschiedene Dinge und beziehen sich auf gänzlich unterschiedliche rechtliche Aspekte staatlichen Handelns, so dass ein „bis zu“ Grundsatz hier überhaupt nicht bestehen kann. Aber ziegen Sie mal ihre Lehrmeinung, dann sehen wir ja, was da drin steht.
Liegt also willkürliches Verhalten
der Behörde vor, könne man erfolgreich gegen den Bescheid
vorgehen.
Nicht in diesen Fall, bzw. insbesondere nicht mit dieser Argumentation, warum werde ich nicht erneut erklären.
Dass das mit dem Nachweis schwierig ist, hat
hawethie schon geschrieben, nur darum geht es hier ja nicht.
Richtig, dazu hatte ich nie ein Wort gesagt.
Gerne nehme ich Kommentare aus der Fachliteratur oder
Gerichtsentscheidungen entgegen, sollte aus ihnen eine
gegenteilige Einschätzung hervorgehen.
Netter Versuch, aber umgekehrt wird ein Schuh draus.
Sie behaupten hier, dass jemand, der wegen eines Verkehrsverstoßes, den er tatsächlich begangen hat, verfolgt wird, hiergegen vorgehen könnte, weil die Behörde andere nicht verfolgt. Also sind Sie hier auch in der Pflicht, dieses durch
Kommentare aus der Fachliteratur oder Gerichtsentscheidungen
zu belegen. Bisher haben wir nichts dazu außer einer „ihnen bekannten Lehrmeinung“.
Gruß
Dea