Blitzer nur für Ortsfremde

Hallo allerseits,

eine liberale Partei in Hessen bewirbt sich selbst in dem aktuellen Wahlkampf mit dem Ziel

„Aufstellung von fixen Geschwindigkeitskontrollgeräten in unserer ‚Stadt‘ nur für Ortsfremde“

(Rhetorische) Frage: Darf es in Deutschland Radarkontrollen geben, welche nur für Auswärtige gelten ?

Eigentliche Frage: Kann man gegen diese irreführende Reklame rechtlich etwas tun, und wenn ja, was?

Gruss
Norsemanna

Technisch ist das doch sicher machbar, eine Gesichtserkennungssoftware filtert automatisch alle dort gemeldeten Fahrer heraus, anhand der biometrischen Passfotos sicher einigermaßen lösbar :wink:

Beim letzten Schiurlaub hab ich auch zum ersten Mal von ermäßigten Schipasspreisen für Einwohner gehört.
Das hat zwar mit der Frage herzlich wenig zu tun, aber auch da fragte ich mich: Wozu soll das gut sein???

Abgesehen davon, dass ich in meiner Heimatgemeinde auch gerne ermässigt in Schwimmbäder, Zoo, Theater, Straßenbahn usw. kommen möchte (die ich ja immerhin schon steuerlich mitfinanziere).

Irgendwie doch ein ganz lustiger Werbegag, oder?

Grüße!

Eigentliche Frage: Kann man gegen diese irreführende Reklame
rechtlich etwas tun, und wenn ja, was?

Hi,

wer seine Wähler für so beschert hält ist gestraft genug.

Ne, Dummheit ist nicht strafbar, weder beim Wahlkampf, noch in der Wahlkabine.

Q-Gruß

Hi
grds. nicht zulässig, da hier Ermessensfehlgebrauch.

Gruß
HaWeThie

grds. nicht zulässig, da hier Ermessensfehlgebrauch.

Da habe ich meine Zweifel. Wehren kann sich dagegen ja grundsätzlich nur derjenige, der beglitzt wurde, weil er zu schnell war. Und die Frage, ob andere auch geblitzt werden, hat bei der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme keine Bedeutung. Das Ermessen bezieht sich immer nur auf den individuellen Vorgang.

Und grundsätzlich gilt: Keine Gleichheit um Unrecht.

Gruß
Dea

Da habe ich meine Zweifel. Wehren kann sich dagegen ja
grundsätzlich nur derjenige, der beglitzt wurde, weil er zu
schnell war. Und die Frage, ob andere auch geblitzt werden,
hat bei der Frage der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme keine
Bedeutung. Das Ermessen bezieht sich immer nur auf den
individuellen Vorgang.

Trotzdem gilt das Willkürverbot. Art 3 Abs. 1 GG. Daneben könnte auch Art. 3 Abs. 3 GG berührt sein (Heimat und Herkunft).

Trotzdem gilt das Willkürverbot. Art 3 Abs. 1 GG. Daneben
könnte auch Art. 3 Abs. 3 GG berührt sein (Heimat und
Herkunft).

Und warum beides hier nicht greift, habe ich bereits dargelegt.

Hallo,

na, fixe (ortsfeste) Radaranlagen sind doch wirklich nur für Ortsfremde. Die Ortsansässigen /-kundigen kennen doch die Standorte und fahren dort (und 500m davor und dahinter - es könnte ja noch ne mobile Blitze kommen) mit der richtigen Geschwindigkeit.

Was das in einer Wahlwerbung zu suchen hat, ist mir schleierhaft. Aber so kennt man sie, sie denken in Rätseln.

Haelge

Hallo,

eine liberale Partei in Hessen bewirbt sich selbst in dem
aktuellen Wahlkampf mit dem Ziel

„Aufstellung von fixen Geschwindigkeitskontrollgeräten in
unserer ‚Stadt‘ nur für Ortsfremde“

(Rhetorische) Frage: Darf es in Deutschland Radarkontrollen
geben, welche nur für Auswärtige gelten ?

Kann man irgendwo im Internet dieses Plakat sehen? Nachher wird hier über etwas diskutiert ohne das es jemand gesehen hat. Ich kann mich an eine kürzlich in einem anderen Forum losgetretene Diskussion um ein angebliches Verbot für Hartz-IV-Empfänger Lotto zu spielen erinnern. Am Ende war es dann ganz anders.
Die Partei wird ihre plakate sicher auch irgendwo im Internet präsentieren.

Grüße

Hi
ich habe ja geschrieben, dass es nicht erlaubt ist - die Nachweisbarkeit steht auf einem anderen Blatt Papier.
Falls das irgendwie nachweisbar sein sollte, dann wäre die Ahndung unzulässig. § 47 I OWiG eröffnet Ermessen, das grds. ordnungsgemäß ausgeübt werden muss - und das wäre hier nicht der Fall.

Gruß
HaWeThie

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ich habe ja geschrieben, dass es nicht erlaubt ist

Und das sehe ich anders.

  • die
    Nachweisbarkeit steht auf einem anderen Blatt Papier.

Ich habe auch nie gesagt, dass ein rechtswidriges Verhalten nicht nachweisbar wäre, sondern dass der jeweils Betroffene ein solches nicht geltend machen kann, da er selbst zu Recht in Anspruch genommen wird.

Falls das irgendwie nachweisbar sein sollte, dann wäre die
Ahndung unzulässig.

Siehe oben. Da die Maßnahme im Einzelfall rechtmäßig ist, kann sich der Betroffene nicht darauf berufen, dass andere nicht geblitzt wurden. Es geht nicht um Fragen einer Nachweisbarkeit, sondern allein um die Rechte des Betroffenen im Verfahren.

§ 47 I OWiG eröffnet Ermessen, das grds.
ordnungsgemäß ausgeübt werden muss - und das wäre hier nicht
der Fall.

Doch, der Fahrer hat gegen die Vorschriften verstoßen und wird daher verfolgt. Das Ermessen des § 47 OWiG bezieht sich allein auf die Maßnahme in diesem konkreten Fall.

Nocheinmal: Es gibt keine Gleichheit im Unrecht, denn dieses würde allenfalls bei denjenigen Vorliegen, die ebenfalls geblitzt, aber nicht verfolgt werden. Hieraus aber kann derjenige, der tatsächlich und aufgrund des Verkehrsverstoßes auch zu Recht in Anspruch genommen wird, grundsätzlich keine Rechte herleiten.

Gruß
Dea

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Hallo Dea,

es ging um den fiktiven Fall, dass eine Behörde bewusst nur Ortsfremde auswählt und heimische Autofahrer verschont. Unter der Annahme, dass dies tatsächlich Willkür darstellt, würde ich nicht so einfach davon ausgehen, dass ein Ortsfremder daraus keine Rechte ableiten kann. Allerdings habe ich momentan auch keine Kommentarliteratur zur Hand.

Gruß
Ultra

es ging um den fiktiven Fall, dass eine Behörde bewusst nur
Ortsfremde auswählt und heimische Autofahrer verschont.

Ich weiß.

Unter
der Annahme, dass dies tatsächlich Willkür darstellt, würde
ich nicht so einfach davon ausgehen, dass ein Ortsfremder
daraus keine Rechte ableiten kann.

Ich schon. Warum, hatte ich erklärt.

Gruß
Dea

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Howdy,

Kann man irgendwo im Internet dieses Plakat sehen? Nachher
wird hier über etwas diskutiert ohne das es jemand gesehen
hat. Ich kann mich an eine kürzlich in einem anderen Forum

es ging um Wahlaussagen (keine Plakate). Das fiktive Originalzitat sei nun leider nicht mehr auffindbar, dafuer eine Kurzform ala

http://www.fdp-steinbach.de/dateiabruf/Kurzwahlprogr…

=> „Mehr Verkehrsberuhigung und feste Blitzgeräte gegen ortsfremde Ruhestörer“

http://www.fdp-steinbach.de/dateiabruf/Kurzwahlprogr…

=> „Mehr Verkehrsberuhigung und feste Blitzgeräte gegen
ortsfremde Ruhestörer“

Hallo,

=> „Mehr Verkehrsberuhigung und feste Blitzgeräte gegen
ortsfremde Ruhestörer“

Unter
der Annahme, dass dies tatsächlich Willkür darstellt, würde
ich nicht so einfach davon ausgehen, dass ein Ortsfremder
daraus keine Rechte ableiten kann.

Ich schon. Warum, hatte ich erklärt.

Nein, das hattest du nicht. Du hast nämlich keinerlei Begründung oder Herleitung, sondern nur ein Ergebnis angegeben.

Das was du gemacht hast ist, die grundsätzlich Bewertung der Frage „Gibt es eine Gleichbehandlung im Unrecht“ ohne weitergehende Prüfung auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen. Vorherrschende Lehrmeinung ist zweifellos, dass es im Allgemeinen keine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Das heißt etwa, wenn man geblitzt wird, obwohl vielleicht der Fahrer auf der anderen Spur noch schneller war und nicht geblitzt wurde, nutzt dies einem nichts. Eine mir bekannte Lehrmeinung ist aber auch, dass dieser Grundsatz eben bis zur Grenze der Willkür gilt. Liegt also willkürliches Verhalten der Behörde vor, könne man erfolgreich gegen den Bescheid vorgehen. Dass das mit dem Nachweis schwierig ist, hat hawethie schon geschrieben, nur darum geht es hier ja nicht.

Gerne nehme ich Kommentare aus der Fachliteratur oder Gerichtsentscheidungen entgegen, sollte aus ihnen eine gegenteilige Einschätzung hervorgehen.

Gruß
Ultra

Nein, das hattest du nicht.

Doch, hatte ich, Sie müssen meine Beiträge schon lesen.

Du hast nämlich keinerlei
Begründung oder Herleitung, sondern nur ein Ergebnis
angegeben.

Falsch, ich habe eine Begründung abgegeben und erklärt, dass und warum sich der einzelne Betroffene nicht darauf berufen kann, dass ein anderer nicht geblitzt wird, da das auszuübende Ermessen sich nur auf den Einzelfall bezieht und sich der an sich zu Recht in Anspruch genommene nicht darauf berufen kann, dass andere nicht verfolgt werden (keine Gleichheit im Unrecht).

Wenn das für Sie keine Begründung ist, kann ich Ihnen auch nicht helfen.

Das was du gemacht hast ist, die grundsätzlich Bewertung der
Frage „Gibt es eine Gleichbehandlung im Unrecht“ ohne
weitergehende Prüfung auf den vorliegenden Sachverhalt zu
übertragen.

Falsch, ich habe den vorliegenden Sachverhalt sogar als tatsächlich zurgunde gelegt und geltendes Recht darauf angewendet. Erklären Sie doch bitte einmal, wo und wie ich auf „den Sachverhalt“ noch genauer hätte eingehen sollen.

Eine mir bekannte
Lehrmeinung

Wo steht die und welche Gericht haben diese ihrer Entscheidung zugrunde gelegt?

ist aber auch, dass dieser Grundsatz eben bis zur
Grenze der Willkür gilt.

Gleichbehandlung im Unrecht und Willkür sind zwei völlig verschiedene Dinge und beziehen sich auf gänzlich unterschiedliche rechtliche Aspekte staatlichen Handelns, so dass ein „bis zu“ Grundsatz hier überhaupt nicht bestehen kann. Aber ziegen Sie mal ihre Lehrmeinung, dann sehen wir ja, was da drin steht.

Liegt also willkürliches Verhalten
der Behörde vor, könne man erfolgreich gegen den Bescheid
vorgehen.

Nicht in diesen Fall, bzw. insbesondere nicht mit dieser Argumentation, warum werde ich nicht erneut erklären.

Dass das mit dem Nachweis schwierig ist, hat
hawethie schon geschrieben, nur darum geht es hier ja nicht.

Richtig, dazu hatte ich nie ein Wort gesagt.

Gerne nehme ich Kommentare aus der Fachliteratur oder
Gerichtsentscheidungen entgegen, sollte aus ihnen eine
gegenteilige Einschätzung hervorgehen.

Netter Versuch, aber umgekehrt wird ein Schuh draus.

Sie behaupten hier, dass jemand, der wegen eines Verkehrsverstoßes, den er tatsächlich begangen hat, verfolgt wird, hiergegen vorgehen könnte, weil die Behörde andere nicht verfolgt. Also sind Sie hier auch in der Pflicht, dieses durch

Kommentare aus der Fachliteratur oder Gerichtsentscheidungen

zu belegen. Bisher haben wir nichts dazu außer einer „ihnen bekannten Lehrmeinung“.

Gruß
Dea

Howdy,

=> „Mehr Verkehrsberuhigung und feste Blitzgeräte gegen
ortsfremde Ruhestörer“

Hallo dea,

die Frage, ob andere auch geblitzt werden, hat bei der Frage
der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme keine Bedeutung

Gleichbehandlung im Unrecht und Willkür sind zwei völlig verschiedene
Dinge und beziehen sich auf gänzlich unterschiedliche rechtliche
Aspekte staatlichen Handelns

die Argumentation ist nicht ganz klar. Nach welchen Kriterien soll denn eine gezielt benachteiligende Willkürentscheidung der Behörde bemessen werden, wenn nicht nach dem Kriterium, wen die Behörde auswählt und wen nicht?

Aus BVerwG 6 C 9.04: „Denn kein Bürger braucht im Rechtsstaat eine ihn gezielt benachteiligende Willkürentscheidung der Behörde zu dulden; vielmehr kann er unter Berufung auf das jeweils berührte Grundrecht die Aufhebung dieser Entscheidung oder ihrer benachteiligenden Wirkungen erreichen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2003 BVerwG 6 C 18.02 Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 3 S. 5; Urteil vom 17. September 2003 BVerwG 6 C 4.03 Buchholz 448.0 § 48 WPflG Nr. 4 S. 8 m.w.N.).“

Sollte jemand gezielt mit einem Buß- oder Verwarngeld willkürlich belastet werden, während andere verschont bleiben, wäre die Entscheidung anfechtbar.

Gruß
Ultra