Blockfrist bei Aussteuerung der KK

Hallo mal folgendes beispiel:

Person A wird am 13.01.2009 von der Krankenkasse ausgesteuert, er meldet sich rechtzeitig bei Agentur für Arbeit und bekommt ALG1 vom 14.01.2009 bis 22.11.2009. Danach Übergangsgeld von der DRV wegen Beginn einer Umschulung ( Teilhabe am Arbeitsleben). Am 26.02.2010wird im Telefonisch mitgeteilt,das die Umschulung zum 28.02.2010 beendet wird, da er durch längere AU zuviel Lernstoff für die Prüfung verloren hätte. Er meldet sich wieder bei der Agentur für Arbeit und bekommt Restanspruch ALG1.
Da er nicht weiß wie es jetzt weitergeht und nach 6 WOchen ALG1 ALG2 laufen wird, will er wieder arbeiten gehen,( als Kraftfahrer,was laut Gutachten nicht sinnvoll wäre). Laut telefonischer Aussage Sachbearbeiter KK würde Person A aber nie wieder auf die Ausgesteuerte Erkrankung Krankengeld beziehen, es sei denn, Person A schult in einen Beruf um, den er seinem Gesundheitszustand noch ausüben kann.
In dem Schreiben der Austeuerung steht da allerdings nichts von. DOrt steht das übliche drin wie:
mindestens 6 Monate arbeiten oder der vermittlung zur verfügung stehen. Nicht mehr auf die Erkrankung AU geschrieben worden sein. Und:
Erneuter Anspruch bei erfüllung der Voraussetzungen 13.05.2010.

Jetzt die Fragen:
Zählt der ALG1 bezug nach Austeuerung und die Zeit der Umschulung weiterhin als AU?? Ab wann läuft die Blockfrist jetz aus?
Verschiebt sich die Blockfrist und wenn ja um wieviel?
Kann man Person A das Krankengeld trotz erfüllter Vorraussetzungen verweigern, wenn er wieder Arbeiten geht, bzw. in einem Job , den er eigentlich aus Gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben sollte?

MFG

Hallo,
schwieriges Thema und deshalab auch noch schwieriger zu beantworten.
Also, im Schreiben der Kasse über das Leistungsende muss ganz genau drinne stehen wann eine neue Blockfrist beginnt und damit auch wieder ein grundsätzlicher Krankengeldanspruch, aber auch die weiteren Bedingungen dafür, so z.B. dass mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Leistungsablaufdiagnose bestanden haben darf und dass zu Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeirt eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen muss.
Gruß
Czauderna

Hallo,
ja das steht drin. Neu beginn 14.05.2010. auch alles andere steht drin. Nur ist Person A nicht sicher wie das mit der telefonischen aussage des sachbearbeiters aus sieht. Angeblich nie wieder anspruch auf ausgesteuerte Erkrankung, es sei denn, es wird in einem beruf gearbeitet, der mit abschluss während der umschulung gemacht wird. Sonst keinen anspruch mehr .
Steht aber so nichts von im Aussteuerungsschreiben. Und was ist mit dem ALG1 bezug und umschulung??wie wird das mit der blockfrist berechnet?

Hallo,
was im Schreiben steht hat Vorrang. Zeiten der Umschulung gelten als Zeiten der Arbeitsfähigkeit, denn wenn jemand arbeitsunfähig ist kann er auch an keiner Umschulungsmassnahme teilnehmen. Mit dem vorher ausgeübten Beruf hat der Anspruch auf Krankengeld nix zu tun, nur mit anrechenbaren Vorerkrankungen.
Gruß
Czauderna

Hallo,
was im Schreiben steht hat Vorrang.

So habe ich das auch verstanden.
Zeiten der Umschulung gelten als Zeiten der Arbeitsfähigkeit,
Laut Sachbearbeiter sind das zeiten Der Arbeitsunfähigkeit nur ohne Krankengeldzahlung,da ja kein anspruch mehr bestünde.
denn wenn jemand arbeitsunfähig ist kann er auch an keiner Umschulungsmassnahme teilnehmen.
das sehe ich genauso.
Mit dem vorher ausgeübten Beruf hat der Anspruch

auf Krankengeld nix zu tun,

auch nicht wenn ein Gutachten sagt, man sollte die Arbeit nicht mehr ausüben?
nur mit anrechenbaren Vorerkrankungen.
Was muss man unter „anrechenbaren Vorerkrankungen“ verstehen?? Beispiel: Jahrelang als Kraftfaher tätig, dann Bandscheibenvorfälle und Knieproblem( 2 OP).Gutachten sagt,die Tätigkeit nicht mehr ausüben. Da die Person aber keine andere möglichkeit sieht als in dem beruf wieder zu arbeiten ( ausser finanzieller sicht),geht sie wieder auf den LKw. So nach 1 Jahr oder so erneuter Bandscheibenvorfall oder verschlimmerung des Knie’s. Was

Hallo,
noch einmal zur Klarstellung - Bei der Beurteilung des neuen Krankengeldanspruchs kommt es einzig und allein auf dden Zusammenhang der Erkrankungen an nicht auf die ausgeübte Tätigkeit.
Ein Bandscheibenvorfall ist ein Bandscheibenvorfall, egal man sich den als Kraftfahrer oder als Hausmann zugezogen hat.
Gruß
Czauderna

Danke für die antwort. Also habe ich das richtig verstanden: Mann kann Arbeitenn in welchem beruf auch immer. nach erfüllung der vorrausetzung für die blockfrist besteht Krankengeldanspruch?ß
MFG Vincent