Blumenkübel auf Terasse

Hallo,

ein Mieter hat viel Blumenkübel und Töpfe, diverse  auch ohne Untersetzer auf einer neu gefliesten Terasse abgestellt.
Diese verursachen häßliche grüne oder braune Kränze, die so entstehende Feuchtigkeit
beschädigt natürlich auch die Fliesenfugen.

Ein Vermieter hat viele kleine Klötze zum unterlegen  der Töpfe/Untersetzer bereitgestellt, es gibt keine stehende Flüssigkeit, keine Kränze  und auch keine beschädigten Fugen.
Vor dem Haus ist der Erfolg sichtbar!

Entgegen der Bitte des Vermieters benutzt der Mieter diese leider nicht und stellt die Kübel weiterhin ohne unterlegte Klötze auf die Terasse, der Mieter zeigt keine Einsicht, warum auch immer. Ist ja nicht Eigentum des Mieters was beschädigt wird.

Was kann ein Vermieter tun?
Kann ein Vermieter verbieten Blumenkübel auf die geflieste, nicht geschütze Terasse zu stellen? (Keine Überdachung, keine Markise)

LG und vielen Dank im voraus
gleitsicht

Das Aufstellen von Blümenkübeln gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, der nicht untersagt werden kann :open_mouth:.

Der VM könnte vielmehr - schriftlich und zugangssicher, also offen perönlich übergeben oder per _Einwurf_einschreiben zugestellt -

  1. eine Schadensbeseitigung unter angemessenenr Fristsetzung von 14 Tagen verlangen und abkündigen, nach fruchtlosem Fristablauf ein Fachfirma mit Mägelbehebung zu beauftragen, die dem M in Rechnung gestellt würde und

  2. eine qualifizierte Abmahnung mit Kündigungsandrohung aussprechen, d. h. den M auffordern, ab sofort zur Vermeidung vom Beschädigungen der Bausubstanz stets die bereitsgestellten Untersetzer bzw. Abstandshalter zu verwenden oder ihm würde gem. § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB wg. forgesetzter Mietvertragspflichtverletzung fristlos gekündigt.

Idealerweise triit nach diesem doppelten Schuss vor den Bug nunmehr ein Umdenken ein.

Der VM sollte sich aber bewusst sein, dass eine Kündigungsschutzklge des M durchaus erfolgversprechend sein kann.

Würde er mit dem ignorantem M in einem Zweifamilienhaus wohnen, könnte er dem M ohne Angabe von Gründen mit um drei Monate verlägerter Frist kündigen, § 573a Abs. 1 BGB.

G imager

Hallo

Der Vermieter sollte bzw. muss umdenken:
Während der Mietzeit hat der Vermieter kaum Rechte zu verhindern, dass sein Eigentum vom Mieter weiter beschädigt wird.
Die geschilderten vom Mieter durch die Art seines Gebrauchs verursachten Schäden (vermutlich Kalkablagerungen) lassen sich i.d.R. alle wieder beseitigen (auch wenn das manchmal recht kostenintensiv werden kann).

Also: sicherheitshalber noch ein netter Brief mit Infos, wie sich solche Verschmutzungen/Beschädigungen vermeiden lassen, und dem Hinweis, dass der Mieter bei Mietende seine sämtlichen Verschmutzungen/Beschädigungen zu beseitigt haben muss

Es ist sinnlos, sich über solche Dinge soviel Gedanken zu machen - viel wichtiger ist, dass z.B. für solche Fälle, in denen der Mieter vermeidbare Beschädigungen eben nicht vermieden hat, eine Kaution hinterlegt wurde.
http://ids-verwaltung.de/download/C5fbe4e4fX125075b9…

Grüsse Rudi

Hallo,

vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

LG
gleitsicht    

vielen Dank für die ausführlichen Antwortem