Hallo,
im Lawblog (www.lawblog.de) tauchte kürzlich die Frage auf, ob oder inwiefern sich ein Arzt, der auf Bitten der Polizei eine Blutprobe durchführt (Alkoholtest), sich strafbar macht, wenn der oder die Betroffene damit nicht einverstanden ist und kein richterlicher Beschluss vorliegt.
Meine Frage geht aber in eine andere Richtung: Oft passiert der Eingriff gar nicht gegen den Willen des Delinquenten, sondern dieser ist so besoffen, dass er bereitwillig seinen Arm hinhält. Ist ein solches Einverständnis, dass in angetrunkenen Zustand gemacht wird, überhaupt gültig? Zumal vermutet werden kann, dass der Betroffene in nüchternem Zustand evtl. nicht so kooperativ gewesen wäre. Im Klartext: Macht sich der Arzt trotzdem wegen der Körperverletzung strafbar?
Gruß, Hirsebrei
Es kommt darauf an. Man kann die Maßnahme auch mit „Gefahr in Verzug“ begründen. Wenn man erst abwarten müsste, bis der Betrunkene klar sprechen kann oder ein entsprechender Beschluss des Richters zu lange dauern würde, so dass sich die Werte verfälschen (Abbau des Alkohols im Blut), kann Blut abgenommen werden.
Schon klar, Gefahr im Verzug kann sicher gegeben sein, aber das kann ja der Arzt nicht beurteilen. Im Zweifel entscheidet später ein Gericht, ob wirklich Gefahr im Verzug gegeben war. Es ging mir aber gerade nicht um eine zwangsweise Vollstreckung, sondern um einen Eingriff bei (evtl. ungültigem) Einverständnis. Macht sich dann der Arzt wegen der Körperverletzung strafbar?
Hallo,
Vollstreckung, sondern um einen Eingriff bei (evtl.
ungültigem) Einverständnis. Macht sich dann der Arzt wegen der
Körperverletzung strafbar?
das dem nicht so ist, gebietet schon allein die Logik. Das Gesetz sagt dies dazu:
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81a.html
Gruß
Christian
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das dem nicht so ist, gebietet schon allein die Logik.
???
Ich habe nochmal in der Diskussion nachgelesen. Der Knackpunkt ist also der, dass Gefahr im Verzug nur dann gegeben ist, wenn eine richterliche Anordnung nicht möglich ist. Verzichtet die Polizei von vornherein darauf, die Anordnung einzuholen, dürfte keine Blutentnahme erfolgen. Genau das kann der Arzt aber nicht beurteilen, sondern er muss sich auf die Aussagen der Polizei verlassen. Im Lawblog wird ein Artikel zitiert:
"Zum Thema Strafbarkeit des Arztes schreibt der Richter am AG Carsten Crumm in der aktuellen Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 3. 2009, S. 71-74) unter anderem:
“Der blutprobeentnehmende Arzt läuft auch Gefahr, sich strafbar zu machen: Er begeht nämlich eine gefährliche Körperverletzung”"
Das ist also diese Seite. Dann bleibt noch - und das war meine Frage - der Fall, dass der Betroffene freiwillig mitmacht. Leider ist der aber nun mal betrunken und kann die (juristischen und medizinischen) Folgen seiner Entscheidung schlecht einschätzen. Und es gibt keinen medizinischen Grund für den Eingriff. Also: Würde bei einer Blutentnahme, die aus den beschriebenen Gründen strafbar wäre, die Strafbarkeit entfallen, wenn der Betroffene im betrunkenen Zustand zustimmt?
(Allein die Logik gebietet mir hier leider keine Antwort. Aber ich bin ja auch kein Jurist.)
Gruß, Hirsebrei
das dem nicht so ist, gebietet schon allein die Logik.
???
Was gibts denn daran nicht zu verstehen? Eine richterliche Anordnung ist außerhalb der Geschäftszeiten regelmäßig nicht zu bekommen, so daß also jeder nach 18 Uhr volltrunken durch die Gegend fahren dürfte, ohne dafür belangt werden zu können. Das ist offensichtlich Unsinn.
Ich habe nochmal in der Diskussion nachgelesen.
Du meinst wohl die Diskussion im lawblog. Wenn Du an der Wahrheitsfindung interessiert bist, solltest Du die ignorieren.
“Der blutprobeentnehmende Arzt läuft auch Gefahr, sich
strafbar zu machen: Er begeht nämlich eine gefährliche
Körperverletzung”"
Der Text geht noch weiter und das, was da steht, weckt in mir die Neigung, den Typen nicht ernstzunehmen. Die Behauptung, man könne sich gegen die gewaltsame Entnahme mit Schüssen aus einer entwendeten Schußwaffe zur Wehr setzen, geht nicht einmal als schlechter Witz durch.
Leider ist der aber nun mal betrunken und kann die
(juristischen und medizinischen) Folgen seiner Entscheidung
schlecht einschätzen. Und es gibt keinen medizinischen Grund
für den Eingriff. Also: Würde bei einer Blutentnahme, die aus
den beschriebenen Gründen strafbar wäre, die Strafbarkeit
entfallen, wenn der Betroffene im betrunkenen Zustand
zustimmt?
Die Zustimmung ist nicht erforderlich.
Gruß
Christian
Eine richterliche Anordnung ist außerhalb der
Geschäftszeiten regelmäßig nicht zu bekommen,
so daß also jeder nach 18 Uhr volltrunken durch
die Gegend fahren dürfte, ohne dafür belangt
werden zu können. Das ist offensichtlich Unsinn.
Natürlich. Es geht aber gerade um den Fall, dass die richterliche Anordnung einfach nicht eingeholt wird (z.B. aus Bequemlichkeit). Das scheint ja nicht so selten zu sein. Dann liegt keine Gefahr im Verzug vor. In dem von Dir genannten Fall liegt sie vor.
Eine richterliche Anordnung ist außerhalb der
Geschäftszeiten regelmäßig nicht zu bekommen,
so daß also jeder nach 18 Uhr volltrunken durch
die Gegend fahren dürfte, ohne dafür belangt
werden zu können. Das ist offensichtlich Unsinn.
Natürlich. Es geht aber gerade um den Fall, dass die
richterliche Anordnung einfach nicht eingeholt wird (z.B. aus
Bequemlichkeit). Das scheint ja nicht so selten zu sein.
Sagt wer?
Dann
liegt keine Gefahr im Verzug vor.
Die liegt unabhängig davon vor oder nicht, ob jemand etwas macht oder nicht. Wenn die richterliche Anordnung regelmäßig erst nach Stunden ergeht, kann die Blutentnahme auch direkt zur angeordnet werden. Eine Gefährdung des Verfahrenserfolges ist ja ausdrücklich ein Grund dafür, auf eine richterliche Anordnung zu verzichten, und die Gefährdung liegt bei alkoholbezogenen Blutentnahmen grundsätzlich vor (im Gegensatz zu BTM-Delikten bspw.).
C.