Servus florestino,
seltsam: in den privaten Gebührenordnungen steht nichts über Vorkasse. Diese Verordnungen mit Gesetzescharakter gehen bei der Gebührenfestsetzung davon aus, dass die jeweilige Leistung fällig wird, wenn sie erbracht, und in Rechnung gestellt worden ist.
In der Rechtsprechung gibt es aus dem Bereich der Zahnmedizin ein Urteil, das Vorauszahlungen für Leistungen Dritter (z.B. Labor) bedingt für zulässig erklärt:
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk=138335&spid=…
Also: Vorkasse beim Arzt ist nicht selbstverständlich und bedarf - wenn überhaupt - der wirksamen Einwilligung der Vertragspartner.
Gruß
Kai Müller